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Info 13/2019 Thüringer Amtsgericht sanktioniert „leichtfertige“ Anzeigenerstattung - Verfahrenskosten werden anzeigenden Polizeivollzugsbeamten auferlegt

Allen Thüringer Polizisten wird empfohlen, Strafanzeigen nur noch unter eng begrenzten Vorgaben zu erstatten, da sonst die Kostenübernahme droht.

Das Amtsgericht Sonneberg hat unter dem Aktenzeichen 1 DS 332 Js 10152/18 beschlossen, dass die Kosten des Strafverfahrens der anzeigende Polizeivollzugsbeamte zu tragen hat. Der GdP Thüringen erschließt sich diese Entscheidung nicht und wir können die Verfahrensweise des Gerichtes nur so interpretieren, dass es nicht mehr gewünscht ist, alle erkannten Straftaten zur Anzeige zu bringen.

Im konkreten Sachverhalt zeigte ein Polizeivollzugsbeamter eine Straftat an, welche er wahrgenommen hatte.
Ein Fahrzeugführer war und ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, wurde durch den Beamten jedoch fahrend gesehen. Der Beamte versetzte sich in den Dienst und erstattete Anzeige, um so weitere Straftaten zu verhindern. Eigentlich ein ganz normales Verhalten, was von Polizeivollzugsbeamten auch eingefordert wird. Das Verfahren wurde durch die Führungskräfte der Thüringer Polizei getragen und durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht und somit als unproblematisch angesehen.

Leidtragender ist nun der Polizeivollzugsbeamte, welcher vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die gesamten Kosten auferlegt bekommen hat, obwohl er ja durch das Legalitätsprinzip zur Anzeige verpflichtet ist!

Der Richter erkannte allerdings ein Glaubwürdigkeitsproblem und hat auf eine zumindest leichtfertig unwahre Anzeige abgestellt. Ausschlaggebend war für das Gericht der Fakt, dass der Polizeibeamte bisher nichts mit dem Beschuldigten zu tun hatte und es daher noch keinen persönlichen Kontakt gab. Der Abgleich mittels eines Fotos war für den Richter nicht ausreichend. Vielmehr schenkte das Gericht den angegebenen Zeugen Glauben, welche einen anderen Aufenthaltsort für die Tatzeit und den Beschuldigten darlegten.

Die GdP fordert daher alle Polizeibeamt*innen auf, nur dann Strafanzeigen gegen Beschuldigte zu erstatten, wenn es bereits einen persönlichen Kontakt gab und eine Identifizierung durch mehrere Zeugen gegeben ist. Die GdP sieht an dieser Stelle ein Ergebnis der überlasteten Gerichte in Thüringen. Sollen auf Grund dieser Entscheidung Polizeibeamt*innen weniger Strafanzeigen erstatten?

Der Landesvorstand
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