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Info 15/2019 - Dienstliche Reisezeiten sind ab sofort volle Arbeitszeiten

GdP-Forderung zur Reisezeit umgesetzt - Jetzt Bereitschaftszeiten klar regeln!

Mit Kabinettsbeschluss vom 22.10.2019 hat die Landesregierung die Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung und die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten angepasst. Dienstliche Reisezeiten sind nun für alle Thüringer Beamten vollumfänglich als Arbeitszeiten anerkannt und werden damit nicht mehr halbiert! Der lange Atem der Gewerkschaft der Polizei zeigt damit in der Thüringer Landesregierung Wirkung. Nun heißt es im nächsten Schritt, die Bereitschaftsdienste in geschlossen Einsätzen klarer und im Sinne der Beschäftigten zu regeln!



Im Verwaltungsbereich soll die Bestimmung zur Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit im sich aus der Rechtslage ergebende Gestaltungsspielraum genutzt werden. Ausgehend davon, dass anfallende Reisezeiten immer im Zusammenhang mit den jeweils zu erfüllenden Dienstpflichten stehen, wird eine einheitliche und vollständige Anrechnung der Reisezeiten auf die Arbeitszeit umgesetzt. Dies trägt auch zur Verwaltungsvereinfachung bei. Die bisher erforderliche unterschiedliche Anrechnung der Reisezeiten entfällt.

Im Polizeibereich werden dienstlich veranlasste Reisezeiten nun in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind ab Inkrafttreten der Verordnung volle Arbeitszeit.

Reisezeit beginnt mit dem Verlassen der Dienstelle oder der Wohnung und endet bei der Hinreise mit Beginn des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der Ankunft in der auswärtigen Unterkunft, je nachdem, ob sogleich Dienstgeschäfte aufgenommen werden oder zunächst eine Unterkunft aufgesucht wird. Sinngemäß gilt dieses für Reisen am Geschäftsort sowie die Rückreise.

Nicht zu den Reisezeiten zählen bei mehrtägigen Dienstreisen auswärtigen Aufenthaltszeiten nach dem Ende des Dienstgeschäfts an dem einen Tag, bis zum Beginn des Dienstgeschäfts am anderen Tag, in denen die Beamten weder Dienst zu leisten oder sich hierzu bereitzuhalten haben. Die Übergangsbestimmung regelt, dass die bisher nicht abgeschlossene Dienstreise bereits mit der vollen Dienstzeit anzurechnen ist.

Der Landesvorstand

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