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Info 23/2016

GdP fordert Ministerium zum sofortigen Handeln auf

Der Europäische Gerichtshof kippte Höchstalter für Einstellung von Polizisten

Erfurt.

Eine Vorschrift, nach der Polizeibeamte bei der Einstellung einem Höchstalter unterliegen, ist unwirksam. Dies sei eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung entschied in einem Fall der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 13.11.2014. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) hat fast zwei Jahre nach dem Urteil noch keine Änderungen in der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vorgenommen und hält an der Altersgrenze von 32 Lebensjahren für die Einstellung fest.


Im Verfahren erfolgte eine Klage in Spanien, die das Auswahlverfahren für Stellen bei der spanischen Polizei betraf. Als Voraussetzung für die Stelle war unter anderem genannt, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. Der Kläger sah sich durch dieses Kriterium diskriminiert. Das spanische Gericht wandte sich an den EuGH, da der zuständige Bereich entgegengehalten hatte, dass die Altersgrenze dem geltenden Recht in der Gemeinschaft entspräche. Außerdem habe der EuGH eine solche Altersgrenze bereits in einer ähnlichen Rechtssache, die den Zugang zum feuerwehrtechnischen Dienst in Deutschland betroffen habe, gebilligt. Das spanische Verwaltungsgericht, das über den Fall zu entscheiden hatte, legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob die Bekanntmachung bzw. das Recht der Gemeinschaft gegen die Diskriminierungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2000/78/EG) verstößt.
Der EuGH entschied nun, dass ein Höchstalter von 30 Jahren für eine Stelle bei der Polizei unverhältnismäßig ist und deshalb gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Es liege eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung vor. Der EuGH räumt in der Entscheidung zwar ein, dass einige der Aufgaben der örtlichen Polizei eine gewisse körperliche Fitness verlangen, wie etwa der Schutz von Personen und Sachen, Festnahmen von Straftätern sowie präventiver Streifendienst. Die körperliche Verfassung hänge aber nicht zwingend mit dem Lebensalter zusammen. Eine diskriminierungsfreie Auswahl von Bewerbern dürfe deshalb an die körperliche Fitness, nicht aber an ein gewisses Lebensalter anknüpfen.
Die vorliegende Entscheidung des EuGHs zeigt den Wert der Diskriminierungsrichtlinie klar auf. Die Regelungen, wie die ThürLbVOPol basieren nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern in diesem Fall auf Ungleichbehandlungen der Bewerber. Entscheidend für die Tätigkeit als Polizist ist sicher, dass man über eine gewisse Fitness verfügt – dies hat aber mit dem Alter nichts zu tun. Die Richtlinie zwingt den Verordnungsgeber, bei der Normsetzung gedanklich klar zu argumentieren und nicht überkommene Stereotype zu verfestigen. Leider riskiert das TMIK trotz sinkender Bewerbungszahlen evtl. Schadensersatzklagen.


Es ist Zeit zum Handeln, mahnt die GdP!

Der Landesvorstand


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