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Rechtschutzinfo 02/2019 - Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldforderungen auch für Tarifbeschäftigte

Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldforderungen auch für Tarifbeschäftigte

Über die Einführung des neuen „§ 74a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“ im Thüringer Beamtengesetz hatten wir am 04.07.2019 mit der Rechtsschutzinfo 1/2019 bereits berichtet.

Nun dürfen wir erfreulicherweise mitteilen, dass das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am heutigen Tag auf Twitter klargestellt hat, dass dies für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes ebenso gilt. Dies findet sich im § 3 Abs. 7 des TV-L wieder. Hier heißt es: „Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.“




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