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Verpflegungsgeld war kein Arbeitsentgelt!

Erfurt.

Zu diesem Schluss kam der 5. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel in zwei Entscheidungen am 09. Dezember 2020. Damit kann Verpflegungsgeld auch nicht die Rente erhöhen. Das gilt zumindest für ehemalige Volkspolizisten in Thüringen und Sachsen.

Im Terminbericht des 5. Senats des Bundessozialgerichtes vom 09. Dezember 2020 heißt es:

„…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung. Es handelte sich nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt, sondern um eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der für den zu beurteilenden Zeitraum in der DDR geltenden Regelungen. Danach sollte durch das Verpflegungsgeld nicht die Arbeitsleistung entgolten werden. Es stellte sich vielmehr als eine davon losgelöste Maßnahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar. Das an Angehörige der Volkspolizei gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso einzuordnen wie das in der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld, für das der Senat die Entgeltqualität bereits mit Urteil vom 27.6.2019 verneint hat...“

Mit den schriftlichen Entscheidungen ist erst im Januar 2021 zu rechnen. Unklar ist, welche Auswirkungen diese Entscheidungen für die ehemaligen Volkspolizisten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben werden. Unklar ist auch, ob Thüringen und Sachsen weiterhin die Rente aus dem Verpflegungsgeld in anderen Bundesländern mitbezahlt, nur ihren eigenen Rentnern nicht.
„Auch wenn laut BSG formal kein Rechtsanspruch auf Rente aus dem Verpflegungsgeld besteht, haben wir weiterhin unterschiedliche Verwaltungspraxen in den neuen Bundesländern. Das ließe sich nur politisch lösen. Ich sehe aber den politischen Willen dazu nicht“ kommentiert Landesseniorenvorsitzender Edgar Große, die Entscheidungen des BSG.

Der Landesvorstand


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