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Anhörung bei der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Grüne

Spinrath-Statement: "Schutz vor gefährlichen Hunden"


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der Gewerkschaft der Polizei möchte ich mich als erstes für die Gelegenheit bedanken, hier an dieser Stelle die Haltung der GdP zu diesem Thema vortragen zu dürfen.

Eines möchte ich meinen inhaltlichen Ausführungen voranstellen: Gefährliche Hunde, dass heißt solche, die Menschen angreifen, dies möglicherweise schon getan haben oder vielleicht noch tun könnten, gehören nicht auf die Strasse. Der Schutz von Menschen vor Bissen, Körperverletzungen, Entstellungen oder Todesgefahr durch Hunde muss oberste Priorität genießen.

Vorschriften zu verschärfen ist dabei der leichteste Teil. Die neuen Regelungen dann aber auch durchzusetzen ist das eigentliche Problem. Fraglich wird also sein, wie die Länderinnenminister jetzt mit den vereinbarten und verkündeten Verschärfungen der Richtlinien zum Führen und Halten sogenannter gefährlicher Hunde umgehen werden. Letztlich wird dies auch eine Frage der Personalausstattung sein. Dass wird dann die eigentliche Bewährungsprobe, hier kommt es dann zum Schwur. Dies alles vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichsten Regelungen getroffen wurden. In Nordrhein-Westfalen ist die Polizei z.B. nicht zur Überwachung der Verordnung zuständig, in Berlin hat dagegen der dortige Innensenator erklärt, dass es eindeutig Aufgabe der Polizei sei, die Überwachung durchzuführen. Natürlich ist uns auch bewusst, dass die Polizei in allen Ordnungsfragen immer das Recht ja sogar subsidiär die Pflicht zum ersten Zugriff hat. Nothilfe und andere Vorschriften gelten selbstverständlich. Hier steht die Polizei auch weiterhin in der Verantwortung, diese wollen wir auch nicht bestreiten.

Sollte sich im Laufe der nächsten Zeit aber herausstellen, dass die Arbeitsbelastung der Polizei durch die vielen neuen Verordnungen auf Länderebene nicht nur momentan, sondern auf Dauer erhöht wird, so müssen sich diejenigen, die die entsprechenden Verordnungen geschaffen haben und im Anschluss daran nach der Polizei rufen, um sie zu überwachen, auch entgegenhalten lassen, dass sie es doch sind, die andererseits keine Probleme damit haben, Polizeihaushalte zu kürzen, Polizeistellen zu streichen und bei der sächlichen Ausstattung zu sparen. Unserer Auffassung nach ist es eindeutig Aufgabe der Ordnungsämter, die neuen Verordnungen zu überwachen. Es darf auch nicht zu einer stillschweigenden Aufgabenübertragung kommen, in dem die Ordnungsämter ihrerseits auf eine zu geringe Personaldecke verweisen.

Ob das jetzt festgeschriebene Zucht- und Importverbot bzw. die nach Rassen erfolgte Einteilung in Kategorien sinnvoll ist, mag ich nicht zu beantworten, ich bin kein Kynologe. Tatsache dürfte jedoch sein, dass nahezu jede Rasse durch Zucht, nahezu jeder Hund durch Erziehung zu gefährlichen Hunden gemacht werden können. Auch in Bezug auf das Anleingebot gilt es zu differenzieren. Einerseits kann es nicht hingenommen werden, wenn Passanten von nicht angeleinten Hunden verängstigt, belästigt oder verletzt werden. Andererseits besteht bei Hunden, die ständig angeleint werden, ebenfalls die Gefahr der zunehmenden Aggressivität. Verstöße gegen das Zucht- und Importverbot sowie gegen die Haltungsauflagen, die in den Verordnungen enthalten sind, unter Strafe zu stellen, hieße zunächst im Klartext, die Polizei doch wieder zur Kontrolle der Regelungen zuständig zu machen. Bei geringfügigen Verstößen gegen den Leinenzwang dürfte es ausreichen, diese mit Bußgeldern zu bewähren. Anders sieht es aus, wenn ein nicht angeleinter Hund einen Menschen anfällt oder ihn gar angreift. Dieser Sachverhalt ist, wenn es denn zu Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen kommt, ohnehin strafrechtlich relevant. Wenn nicht, dürfte ein wie auch immer gestalteter Straftatbestand meist an der gerichtsverwertbaren Beweisbarkeit scheitern, da in diesen Fällen sehr oft persönliche Empfindsamkeiten darüber entscheiden ob ein "harmloses" Anspringen oder bereits ein angsteinflössender Angriff vorliegt.

Hinsichtlich der Ausrüstungssituation der Polizei möchte ich zunächst noch einmal auf das bereits oben Gesagte verweisen. Nicht die Polizei ist in erster Linie so auszurüsten, dass sie die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen gewährleisten kann. Dass allerdings auch die Ausrüstung der Polizei angemessen sein sollte, um in Not- und Eilfällen ausreichend gewappnet zu sein, z.B. Gefahrensituationen durch gefährliche Hunde zu beseitigen, steht jedoch auch fest. Zum einen stellt sich die Frage, ob Schlingen oder andere Gerätschaften, mit denen man Hunden Herr werden kann ausreichend in den Streifenfahrzeugen vorhanden sind. Zum anderen muss auch die Eigensicherung der Kolleginnen und Kollegen gewährleistet sein. Es stellt sich auch die Frage der Bewaffnung. Es sollte nicht immer gleich erschossen, sondern darüber nachgedacht werden ob nicht spezielle Ausrüstungen beschafft werden könnten, mit denen man gefährliche Hunde zunächst einmal betäuben kann.

In Bezug auf die Beurteilung der rechtlichen Situation auf Landes- und Bundesebene ist in meinem Beitrag bereits angeklungen, dass es hier eine große Zahl teilweise unterschiedlicher Regelungen gibt. Es kommt noch hinzu, dass entsprechende Gefahrhundeverordnungen durch kommunale Satzungen auszufüllen sind. Insofern ist es nahezu nicht möglich, die rechtliche Situation auf Landes- und Bundesebene zumal auch noch in der hier zur Verfügung stehenden Zeit darzustellen.

Genau dies führt mich zu der Frage nach weitergehenden Regelungskompetenzen des Bundes. Fest steht, dass Polizei- und Ordnungsrecht in die Kompetenzen der Länder fällt. Andererseits erscheint es dringend erforderlich, eine Vereinheitlichung herbeizuführen. Wie sich ein Hundehalter zu verhalten hat, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Bundesland, vielleicht sogar davon, in welcher Kommune er sich gerade aufhält.
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