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Ausgleich von Nachtarbeit: Bundesarbeitsgericht stärkt GdP-Positionen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wie dauernde Nachtarbeit angemessen auszugleichen ist, wenn keine tariflichen Vorschriften einen Ausgleich regeln. Das Urteil vom 9. Dezember 2015  (Az.: 10 AZR 423/14) betrifft zwar weder Tarifbeschäftigte der Bundes- oder Landespolizeien unmittelbar, weil diese tarifgebunden sind, und ist auch nicht unmittelbar auf […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_210pxDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wie dauernde Nachtarbeit angemessen auszugleichen ist, wenn keine tariflichen Vorschriften einen Ausgleich regeln.
Das Urteil vom 9. Dezember 2015  (Az.: 10 AZR 423/14) betrifft zwar weder Tarifbeschäftigte der Bundes- oder Landespolizeien unmittelbar, weil diese tarifgebunden sind, und ist auch nicht unmittelbar auf die Beamten übertragbar. Es stützt jedoch die Positionen der GdP zu einem angemesseneren und besseren Ausgleich von gesundheitsschädlicher Nachtarbeit, welche die GdP in Umsetzung des Beschlusses C 2 des GdP-Bundeskongresses gerade bundesweit über den Bundesfachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht für den GdP-Bundesvorstand bearbeitet.

Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nun klargestellt: Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr muss aufgrund der damit verbundenen besonderen körperlichen wie psychischen Belastungen angemessen ausgeglichen werden. Das Bundesarbeitsgericht spricht von „angemessen“ erst dann, wenn dabei regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage gewährt wird. Bei Dauernachtarbeit ist „angemessen“ sogar erst ab 30 Prozent Zuschlag bzw. entsprechende bezahlte freie Tage anzunehmen, während bei Unterbrechung der Nachtarbeit durch Bereitschaft ein geringerer Zuschlag möglich wäre.
Unsere GdP-Position deckt sich mit dieser Auffassung des BAG und liefert weitere Argumente in der Auseinandersetzung mit der Bundesregierung  und im Parlament. Nachtarbeit muss wegen ihres gesundheitsschädlichen Charakters „teuer“ sein und besser ausgeglichen werden, zudem müssen regelmäßig Nachtarbeit leistende Beamtinnen und Beamte durch Vorsorgekuren für Schicht- und Einsatzdienstleistende besser gesundheitlich geschützt werden. Die GdP setzt sich deshalb für eine Anpassung der Höhe der Nachtarbeitszuschläge in den entsprechenden Landes- und Bundesvorschriften (EZulVO, AZVO) ein, wie sie jetzt bereits bei der Erhöhung der DuZ-Zulage in einem ersten Ansatz geschafft wurde. Darüber hinaus engagiert sich die GdP für eine Harmonisierung der Definition des Begriffs Nachtarbeit, die Faktorisierung von Nachtarbeit durch Zeitzuschläge für geleistete Nachtdienststunden und die Harmonisierung der Regelungen zur Gewährung von Zusatzurlaub für Nachtdienste, insbesondere durch eine weitere Absenkung der erforderlichen Stunden.

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