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Verwaltungsgericht Dresden entscheidet:

"Westgehalt“ bei BGS-Einsatz in Polen und Tschechien

Berlin.

Den auf polnischem oder tschechischem Hoheitsgebiet eingesetzten Beamten des Bundesgrenzschutzes (BGS) aus den neuen Bundesländern steht volles Gehalt wie einem Beamten aus dem Westen Deutschlands zu. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Dresden in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung eines Musterverfahrens, das durch die Gewerkschaft der Polizei geführt wurde (Aktenzeichen: VG Dresden 11 K 257/04).

Die Richter gaben damit der Klage eines Bundespolizeibeamten aus Sachsen statt, der seit 1994 in der Grenzkontrolle auf polnischem Hoheitsgebiet verwandt wird.

Die Richter stützten die Auffassung der Polizeigewerkschafter, dass die gegenwärtig immer noch niedrigere Besoldung des Beitrittsgebietes (gegenwärtig 92,5 Prozent der vergleichbaren Bezüge eines BGS-Beamten in den alten Bundesländern) hinfällig ist, wenn ein Beamter außerhalb des Beitrittsgebietes verwandt wird. Polen und Tschechien seien jedoch nicht „Beitrittsgebiet“, weshalb den Beamten voller Lohn zustehe.

Die Entscheidung hat Relevanz für Hunderte BGS-Beamte, die auf einem der 20 Grenzübergänge arbeiten oder früher dort verwandt wurden und die Grenzkontrolle auf dem Hoheitsgebiet Tschechiens oder Polens ausgeübten. Die Ansprüche reichen teilweise bis 1994 zurück und können im Einzelfall mehr als 50.000 Euro erreichen.

Gleichzeitig sind hunderte Zollbeamte betroffen, die bis zum 01. Mai 2004 auf den gleichen Grenzübergängen in der Zollabfertigung tätig waren.

Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei im Bundesgrenzschutz, Josef Scheuring (50) kommentierte die Entscheidung des Gerichts: „ So lange zwei Beamte in einem Streifenwagen für die selbe gefährliche Arbeit unterschiedliches Gehalt bekommen, nur weil der eine aus dem Osten und der andere aus dem Westen stammt, werden wir alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen. 15 Jahre nach dem Mauerfall muss nun endlich auch die innerdeutsche Einkommensmauer fallen.“

Ob das Bundesinnenministerium die Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegt, ist noch offen.

Zum GdP-Bezirk Bundesgrenzschutz
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