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Sicherheit in Städten und Gemeinden

Gemeinsame Erklärung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB)und des Bundesvorstandes der Gewerkschaft der Polizei (GdP)

Eine unverändert hohe Kriminalitätsbelastung in den Städten und Gemeinden, die Verwahrlosung öffentlicher Räume, eine Zunahme der Regelverletzungen und unerwünschten sozialen Verhaltensweisen verbreiten Angst und mindern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. 1996 wurden über 6,6 Mio. Straftaten ange-zeigt. Zugenommen haben insbesondere die Straßenkriminalität und Raubdelikte.

Parallel zur Zunahme der Kriminalität nimmt das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen in den Städten und Gemeinden ab. Im Herbst 1997 wurde das Ergebnis einer EMNID-Umfrage veröffentlicht, wonach jeder dritte Deutsche Angst hat, Opfer einer Straftat zu werden. Bei dieser gleichen Befragung sprachen sich 61% der Befragten für ein entschiedeneres Vorgehen auch bei Bagatelldelikten aus.

Bei einer wissenschaftlich begleiteten Umfrage der Polizei in Essen im Frühjahr 1997 stellte sich heraus, daß die Definition dessen, was dem Bürger Angst macht, zwischen dem Bürger und der Polizei unterschiedlich ist: Den Bürger schreckt nicht so sehr das spektakuläre Verbrechen, sondern vielmehr das tägliche Erlebnis von Verwahrlosung, Vandalismus und Zerstörung. Mehr als jeder zweite Befragte in Essen fühlte sich dadurch mehr beeinträchtigt als durch "richtige Kriminalität". Die Polizei hingegen stützt ihre Sicht auf die Erfassungskriterien der "Polizeilichen Kriminalstatistik" (PKS).

In diesem Zusammenhang spielt häufig das Erscheinungsbild der Kommunen eine Rolle, sei es durch Verunstaltungen des Stadtbildes durch Müll oder Schmierereien, sei es durch den Aufenthalt von Drogensüchtigen oder durch Formen des aggressiven Bettelns. Für das subjektive Empfinden spielen z. B. die Sicherheit und Sauber-keit im öffentlichen Verkehrsraum und im Personennahverkehr eine besondere Rolle. Auch nimmt die subjektive Unsicherheit im Alter zu. In Umfragen rangiert die innere Sicherheit nach der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als zweitwichtigstes politisches Problem.

Neben der Beeinträchtigung der Lebensqualität der Einwohner kann die Kriminalitätslage und die Umfeldverschlechterung als negativer weicher Standortfaktor einer Stadt das Image und damit u. U. Standortentscheidungen von Unternehmen beeinflussen und die Erwerbslage der beheimateten Wirtschaft, insbesondere des Einzelhandels, beeinträchtigen.

1. Innere Sicherheit und öffentliche Ordnung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Die Städte und Gemeinden müssen sich im Interesse ihrer Einwohnerschaft, aber mit Blick auf die Standortfrage auch im wirtschaftlichen Interesse stärker dem Problem der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung stellen.
Vorbeugende Bekämpfung der Ursachen und Bedingungen von Kriminalität und sozial unerwünschtem Verhalten ist eine Aufgaben, die von allen gesellschaftlichen Gruppierungen zu leisten sind. Gefordert sind hier u.a. die Elternhäuser, Nachbarschaften, Schulen, Kirchen und Vereine.
Erforderlich ist, daß sich jeder nach seinen eigenen Kräften engagiert. Nach dem Motto "Hinsehen statt Wegsehen" oder "Nachbarn helfen Nachbarn" sollte der Bürger zur Zivilcourage und Selbsthilfe motiviert werden. Die Bevölkerung selbst darf in Fragen der Kriminalität und bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung nicht mehr wegsehen, sondern alle müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Problemlösung beitragen. Dazu zählt selbstverständlich auch, daß jeder seinen eigenen Beitrag leistet, die öffentliche Ordnung aufrecht und die Regeln des Zusammenlebens einzuhalten. Denn wenn die Regelverletzung zur Regel wird, ist das Zusammenleben gefährdet. Es ist nicht weiter tragbar, daß für das Verhalten einzelner die Allgemeinheit zahlen muß.
Die Einwohnerschaft sollte in diesem Rahmen auch über die Möglichkeiten von Schutzmaßnahmen unterrichtet und über die Bedeutung von Nachbarschaftsprojek-ten aufgeklärt werden. Jeder sollte erkennen, daß die Sicherheit seines Nachbarn auch seine eigene verbessert. In diesem Zusammenhang unterstützt der DStGB die Aktion "Augen auf für Nebenan".

2 . Ursachenbekämpfung

Die Ursachen von Kriminalität und Gewalt sind vielschichtig. Als Gründe werden immer wieder soziale Mißstände, Existenzunsicherheit und Perspektivlosigkeit, Konsumorientierung, Reizüberflutung und Wertewandel sowie der Verlust der familiären Geborgenheit genannt. Diese Gründe können Kriminalität erklären, aber nicht rechtfertigen. Den Ursachen von Kriminalität und Gewalt sollte deshalb mit sozialpolitischem Handeln begegnet werden, polizeiliches Einschreiten und strafrechtliche Sanktionen sind aber ebenfalls unerläßlich. Kriminalitätskontrolle umfaßt Strafverfolgung und Verbrechensverhütung, Repression und Prävention.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Anstieg der Jugendkriminalität zu legen. Fehlende Ausbildungs- und Arbeitsplätze begünstigen jugendkriminelles Handeln. Deshalb sollten alle Anstrengungen unternommen werden, die Ausbildungs- und Berufschancen junger Menschen zu verbessern.
Die Städte und Gemeinden sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der Jugend- Sozial- und Familienpolitik zur Ursachenbekämpfung beitragen. Ausreichende Angebote für Jugendliche, Strategien zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für Sozialhilfeempfänger usw. können den Ursachen entgegenwirken. Sie verursachen bei den Kommunen zwar zunächst Kosten, können sich aber im Ergebnis wegen der Vermeidung anderer Folgekosten rechnen.
Ursachenbekämpfung kann im übrigen bereits bei der Bauleitplanung beginnen. Städte und Gemeinden sollten bereits dort subjektives Sicherheitsempfinden und objektive Sicherheitslage berücksichtigen. Vermeidung von verdichteten Wohngebieten, Berücksichtigung von informeller Kontrolle bei der Planung, Förderung der Identifizierung der Bürger mit ihrem Wohngebiet, Vermeidung der Ghettoisierung, übersichtliche Straßen, Wege und Zufahrten können sinnvolle Maßnahmen darstellen. In die Planungsphase sollte deshalb zur Umsetzung des Sicherheitsgedankens die Polizei aktiv einbezogen werden.

3. Rechtslage

Die öffentliche Diskussion, ob der Ordnungsbegriff - da, wo er fehlt - wieder in das Polizeirecht der Länder eingefügt werden muß, ist nicht nur in der Sache völlig überflüssig, sondern dem Problem abträglich. Sobald Vorstellungen über Ordnungsve-stöße soweit gediehen sind, daß sie kodifiziert werden können, sind sie automatisch auch Rechtsgrundlage für das Einschreiten, in allererster Linie der unmittelbar zuständigen Behörden, im Wege der Subsidiarität auch der Polizei. Weitergehende Ordnungswünsche der Bürger stehen solange überhaupt nicht zur Debatte, wie sie nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht normiert sind.
Der Streit um die Rechtsgrundlagen ist dem Problem abträglich, weil er als Alibi dafür benutzt wird, entweder überhaupt nichts zu unternehmen oder die eigentlichen Defizite nicht anzugehen.

4. Zuständigkeit

Der Öffentlichkeit und dem Bürger sind - wie schon dargelegt - die Zuständigkeiten völlig einerlei. Ziel ist die Beseitigung von Störungen und Mißständen im weitesten Sinne, soweit es hierfür Rechtsgrundlagen gibt. Die Zuständigkeiten sind längst ebenso geregelt wie die Rechtsgrundlage.
Das Problem liegt in der Wahrnehmung der eigenen Zuständigkeiten, und dies jederzeit. Die Tatsache, daß in aller Regel allein die Polizei rund um die Uhr erreichbar ist, hat zu dem Eindruck der Allzuständigkeit der Polizei in der Öffentlichkeit geführt.
Knappe Finanzmittel auf allen Organisationsebenen des Staates zwingen zur Konzentration auf die eigenen Aufgaben. Dies kann und darf aber nicht bedeuten, daß die Abgrenzung betont wird. Im Gegenteil, entscheidend ist der Wille zur Zusammenarbeit.
Die Auskunft "wir sind nicht zuständig" muß aus dem Repertoire aller Behörden gestrichen werden.

5. Staatliche Verantwortung für die Kriminalitätsbekämpfung

Es besteht eine vorrangige staatliche Verantwortung für die Kriminalitätsbekämpfung durch den sichtbaren Einsatz der Polizei, zügige Justizverfahren und Umsetzung des Strafrechts. Hier tragen Bund und Länder die Verantwortung. Kommunal organisierte Bürgerwehren können und dürfen diese staatliche Verantwortung nicht übernehmen. Der DStGB wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen eine mögliche schleichende Zuständigkeitsverlagerung auf die örtliche Ebene.Es wird vielmehr erwartet, daß dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung zunächst durch einen sichtbaren Einsatz von Polizeikräften Rechnung getragen wird. Die Präsenz der Polizei auf den öffentlichen Wegen und Plätzen und in den Ortsteilen muß erhöht werden. An den wichtigen Brennpunkten muß die Polizei gesehen werden und mit Fuß- und Fahrradstreifen den Kontakt zu den Bürgern herstellen.
Der Bürger braucht einen direkten Kontakt zu "seinem" Polizisten. In diesem Sinne setzt sich der DStGB für flächendeckende Kontaktbereichsbeamte ein, die für einen bestimmten Teil der Stadt oder eine kleinere Gemeinde und ihre Bürger zuständig sind. In Absprache mit der Kommune, insbesondere dem Jugend- , Sozial- und Ordnungsamt kann eine verstärkte Fußstreifentätigkeit in besonders belasteten Stadtteilen erfolgen (mobile Wachen), auf kommunaler Ebene kann die Stadt/Gemeinde durch Bürgerbeteiligungen Angsträume erkennen und dadurch den Polizeieinsatz effektiver gestalten helfen.
Die Büroarbeit von Polizisten ist zugunsten dieses Außendienstes einzuschränken. Zumindest sind Bürgertelefone vorzusehen, so daß auf Hinweise der Bürger umge-hend reagiert werden kann. Eine 25-km entfernte Polizeistation, mit der Folge, daß die Polizei am Ort des Geschehens fast immer zu spät erscheint, kann nicht wirksam der Kriminalitätsentwicklung entgegenwirken, noch das Vertrauen der Bevölkerung stärken. Ein Rückzug der Polizei aus der Fläche zugunsten der Großstädte lehnt der DStGB entschieden ab.

6. Entlastung der Polizei von bürokratischen Aufgaben und ausreichende Ausstattung

Die Politik muß den notwendigen Prozeß der stärkeren Sichtbarkeit der Polizei mit Prioritätsentscheidungen begleiten. Dazu gehört zum einen, die Polizei von bürokratischen Aufgaben zu entlasten, zum anderen aber auch die Polizei personell und sächlich ausreichend auszustatten.
Eine Entlastung der Polizei kann z. b. im Bereich der entgeltlichen Veranstaltungen erfolgen. Dort, wo privates Hausrecht gilt, kann ein privates Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die Übernahme der Kosten würde dann auch dem Verursacherprinzip Rechnung tragen.
Eine Entlastung der Polizei kann auch die Bündelung aller Kräfte im Sinne eines "Sicherheitsnetzes" erreicht werden. Der DStGB unterstützt deshalb die Überlegungen des Bundesinnenministeriums und der Innenminister der Länder. Ein solches Sicherheitskonzept kann z B. aus polizeilichen und ordnungsbehördlichen Maßnah-men und sozialpolitischen Komponenten bestehen. Razzien der Polizei in der Drogenszene können mit ordnungsbehördlich erteilten Platzverweisen und gleichzeitiger Einrichtung einer zentral gelegenen Anlaufstelle für Drogenabhängige mit qualifizierter Betreuung verbunden werden.

7. Kommunale Kriminalitätsvorbeugung

Die Einwohnerschaft artikuliert in zunehmendem Maße ihre Erwartungen an die Sicherheit der Stadt als Bestandteil der Lebensqualität. Die Städte können die Bevölkerung aufgrund dieser Erwartungshaltung nicht ausschließlich auf andere Zustän-digkeiten vertrösten. Den Bürger interessieren keine Zuständigkeiten, sondern die Lösung seiner Ängste. Insofern sollten sich die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv einbringen.
Auf der kommunalen Ebene kann ein nicht unerhebliches Potential zur Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung aktiviert werden. Innere Sicherheit und Ordnung in den Städten kann nur durch die Bündelung der gesellschaftlichen Gruppen und der staatlichen Organe erreicht werden. Hier sollten die Städte eine Moderatorenfunktion übernehmen und gemeinsam mit der Polizei und anderen gesellschaftlichen Gruppen eine Gesamtstrategie entwickeln. Die Kommunen können somit zur no-wendigen Entlastung der Polizei für eine verstärkte Präsenz in der Öffentlichkeit beitragen.
Dabei geht es nicht um die Zuweisung neuer pflichtiger Aufgaben auf die Kommunen. Es geht vielmehr darum, bestehende Zuständigkeiten zu effektivieren und mit Leben zu erfüllen. So muß die notwendige öffentliche Präsenz der Polizei mit Außeneinsätzen der Gewerbeaufsichtsämter, der Jugend- und Sozialämter sowie der Ausländerämter verbunden sein.
Vielfach wird dem Wunsch nach stärkerem kommunalen Engagement die Haushaltslage entgegengehalten. Die Städte und Gemeinden sind tatsächlich in einer existenzgefährdenden Finanzsituation. Gleichwohl dürfen die unmittelbar von den Städten und Gemeinden auszugleichenden materiellen Schäden nicht vernachlässigt werden, z. b. infolge von Einbrüchen, Sachbeschädigungen und Vandalismus. Der Wohnwert der Stadt sinkt, der Wegzug der Bevölkerung mindert die städtischen Einnahmen bei gleichbleibender Kostenbelastung. Tolerierte Rechtsbrüche entziehen den Kommunen finanzielle Mittel. Investitionen in die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zahlen sich letztlich immer aus.
Dazu gehört zunächst, daß die Städte- und Gemeinden bestrebt sein sollten, keine "Verwahrlosung" des Stadtbildes zuzulassen. Aus derartigen Örtlichkeiten entwickeln sich häufig kriminelle Brennpunkte, die dann wieder einen verstärkten Polize-einsatz erfordern. Die Städte sollten dafür Sorge tragen, daß die in ihren städtischen Satzungen oder im Ordnungsbehördenrecht normierten Ordnungsverstöße auch tatsächlich verfolgt werden. Darüberhinaus sollten Tatbestände wie aggressives Betteln und Ärgernis erregendes Trinken in der Öffentlichkeit - soweit rechtlich möglich - in die Ortssatzungen aufgenommen werden.

Beispiele für kommunales Engagement:· Zusammenarbeit zwischen Polizei, Sozial- und Ordnungsamt zur Auflösung offener Drogenszenen.
· Gemischte Streifen aus Polizeibeamten und Mitarbeitern der städtischen Verwaltung.
· Übernahme des Krefelder-Modells: Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes patrouil-liert durch die städtischen Parks und Fußgängerzonen und kontrolliert die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, notfalls durch Verhängung von Bußgel-dern oder Platzverweisen.
· Informationsveranstaltungen insbesondere für die ältere Einwohnerschaft zum Schutz vor Einbrüchen und Überfällen.
· Präventionsberatung für ältere Menschen in Zusammenarbeit mit der Polizei.· Besondere Projekte an Schulen und in Sportvereinen.
· Aufklärung der Einwohner über die Folgekosten von Sachbeschädigungen und Vandalismus mit der Bitte, das Ordnungsamt über Vorfälle zu unterrichten.
· Aufbau einer kommunalen Sicherheitskonferenz.

Die Kommunen können darüber hinaus u.a. durch ihre Jugend- und Sozialpolitik, ihr Engagement im kulturellen und sportlichen Bereich, ihre Bauplanung und -gestaltung zur Kriminalprävention beitragen. Der DStGB beobachtet in diesem Zusammenhang mit Sorge, daß durch die Lastenverschiebung seitens des Bundes und der Länder die finanziellen Möglichkeiten der Kommunen immer weiter eingeschränkt werden. Statt durch Rechtsansprüche falsche Prioritäten zu setzen, setzt sich der DStGB vielmehr für größere kommunale Handlungsmöglichkeiten ein. Soweit Bund und Länder durch gesetzlich normierte Ansprüche Zielvorgaben setzten, sollten sie diese auch selbst finanzieren.
Die Städte und Gemeinden sollten versuchen, Finanziers für ihre vorbeugende Tätigkeit zu gewinnen. So könnte z.B. eine Unterstützung der örtlichen Wirtschaft an-gefragt werden, z. B. zur Errichtung und Förderung von Jugendeinrichtungen usw. Auch können gezielt die Serviceclubs in der Stadt angesprochen werden (Lions, Rotary u.ä.)

8. Präventionsräte auf kommunaler Ebene

In den Städten und Gemeinden sollten Präventionsräte (kommunale Sicherheitskonferenzen) gebildet werden. Alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen in einer Stadt/Gemeinde sollten die Möglichkeit haben, sich an diesen Präventionsräten zu beteiligen. Handlungsschwerpunkte sollten die Zusammenarbeit mit der Polizei und die Entwicklung von Präventionsstrategien sein. So könnten Aufgaben eines Präventionsrates

· die gegenseitige Information über sicherheitsrelevante Entwicklungen,
· die Feststellung der aktuellen Sicherheitslage,
· die Koordination von als notwendig erkannten Maßnahmen sowie
· die Erarbeitung und Abgabe von Handlungsempfehlungen gegenüber den Ent-scheidungsträgern einschließlich der Programme zur Aktivierung der Bürger sein.

Die Einrichtung einer Informationsstelle z. B. über vorbeugende Sicherheitsmaß-nahmen für die Einwohnerschaft sollte dazugehören.

9. Die bundesweite Servicetelefonnummer

Eben weil der Bürger weder die Rechtslage noch die Zuständigkeiten der Behörden im Kopf hat, wendet er sich an die Polizei, weil er weiß, daß diese rund um die Uhr erreichbar ist. Aus dieser Tatsache wird der Vorschlag hergeleitet, eine bundesweit einheitliche Servicetelefonnummer einzurichten, wo der Bürger seine Anliegen vorbringen kann. Die entsprechenden Servicedienststellen sind mit qualifiziertem Personal von Polizei und Kommunalbehörden zu besetzen. Dort soll das Anliegen des Bürgers zunächst entgegengenommen und dann, je nach Zuständigkeit, die Erledigung der Aufgaben vergeben werden. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist die Erfolgskontrolle. Der Bürger muß eine Rückmeldung erhalten, auf welche Weise se-nem Anliegen entsprochen wurde. Der Bund und die Länder sollten entsprechende Modellvorhaben fördern.

10. Sicherheitsverbund/Sicherheitsnetz

Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung im November 1997 einen Vorschlag von Bundesinnenminister Kanther aufgegriffen, zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung das Zusammenwirken von Bundes- , Landes- und Kommunalbehörden zu verstärken. Die GdP, die diese Idee selbst im Sommer 1997 in die politische Diskussion eingebracht hat, und der Deutsch Städte- und Gemeindebund unterstützen diese Initiative; in diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß der Bundesgrenzschutz auf seinem originären Gebiet sowie im Wege der Unterstützung auf Anforderung der Länder einen wichtigen Beitrag leisten kann.
Das Rechtsstaatgebot der juristischen und parlamentarischen Verantwortung gebietet es, die Wahrnehmung von Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit staatlichen Institutionen (Polizei, Ordnungsbehörden, pp.) vorzubehalten. Diese Grenze ist bei der Wahrnehmung von privat veranlaßten Sicherheitsaufgaben durch private Sicherheitsdienste zu beachten.

11. Prävention auf örtlicher Ebene

Das Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte zur Kriminalprävention ist keine neue Forderung. Auf der örtlichen Ebene ist allerdings nicht die gesellschaftspolitische Debatte gefragt, sondern konkrete Problemlösung. Kommunale Behörden, Polizei, Einrichtungen der Jugendhilfe, der Verkehrsclubs usw. sollten gemeinsame Lagebilder von Problembereichen entwickeln. Hierzu dient bereits die Auswertung bei der Servicetelefonnummer in Hinblick auf Lokalitäten, wo sich Bürgerbeschwerden häufen. Ausdrücklich ist bei der Arbeit der lokalen Präventionsräte nicht nur der - im weitesten Sinne - Kriminalitätsbereich, sondern auch der Straßenverkehr gemeint. Analog sollten auf Landesebene Präventionsräte eingerichtet werden, um kriminal- und verkehrsgeographische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

12. Prävention auf Bundesebene

Auf Bundesebene soll eine Präventionsrat aus Vertretern von Bund, Ländern, Kommunen, den einschlägigen Wissenschaften, den Trägern der Jugend- und Sozialar-beit sowie der Vertreter der Polizei gegründet werden, der, basierend auf den Erkenntnissen der lokalen Präventionsräte, die gesamtgesellschaftlichen Bezüge betrachtet und Handlungsvorschläge für die Politik entwickelt. Von entscheidender Be-deutung ist hierbei der Informationsfluß zwischen den Präventionsräten auf den unterschiedlichen Ebenen.Ein Bundespräventionsrat bestehend aus Bund, Ländern, Kommunen, der Polize-gewerkschaft sowie z. B. den freien Trägern der Jugend- und Sozialarbeit, aber auch anderer Beteiligte, z. B. Vertretern aus der Wirtschafts- und Einzelhandelsverbände, könnte als Koordinierungsgremium Anleitungen für die in den Städten bestehenden oder zu gründenden Präventionsräte erarbeiten. Zugleich könnte er Informationen sammeln und an die örtlichen Präventionsräte weitergeben. Der Bundespräventionsrat könnte eine bundesweit abrufbare Dokumentation aller bisher erfolgten kriminalpräventiven Aktivitäten erstellen, die es den Kommunen und anderen Beteiligten ermöglicht, aus den bisherigen Erfahrungen zu lernen und den Aufbau entsprechender Strukturen vor Ort zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund sollten sich Bund und Länder bereit finden, einen solchen Präventionsrat einzurichten und zu finanzieren.

13. Eigene Bürgerverantwortung

Im gleichen Maße, wie der Bürger zu recht ein Tätigwerden von Behörden und Institutionen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit erwartet, muß er auch selbst bereit sein, seinen eigenen individuellen Beitrag zu leisten. Dies bezieht sich insbesondere auf zwei Aspekte:

- Nach dem Motto "Hinsehen statt Wegsehen" ist der Bürger aufgerufen, eigene Wahrnehmungen über Störungen oder gar Gefährdungen im konkreten Fall unverzüglich zu melden. Es geht also nicht um Selbstjustiz, sondern um die aktive Veranlassung des Tätigwerdens zuständiger Stellen. Eine "Eigenbeteiligung" in Form von Bürgerwehren o.ä. lehnen Städte- und Gemeindebund sowie die GdP ab.

- Der technischen Absicherung von Privateigentum kommt immer höhere Bedeutung zu. Von Bürgern, Unternehmen und Organisationen muß verlangt werden, daß sie ihr privates Eigentum entsprechend dem Stand der Technik selbst sichern.

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