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Häufig gestellte Fragen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014

1. Entgelterhöhungen - Für wen gelten die vereinbarten Tabellenerhöhungen? Für die Beschäftigen des Bundes und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die unter den TVöD oder den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen. - Was bedeutet der Mindestbetrag? Der Mindestbetrag von 90 Euro monatlich führt dazu, dass die Tabellenentgelte in den unteren und mittleren Gruppen […]

1. Entgelterhöhungen
- Für wen gelten die vereinbarten Tabellenerhöhungen?

Für die Beschäftigen des Bundes und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die unter den TVöD oder den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.

- Was bedeutet der Mindestbetrag?

Der Mindestbetrag von 90 Euro monatlich führt dazu, dass die Tabellenentgelte in den unteren und mittleren Gruppen prozentual stärker steigen als sich aus der rein linearen Erhöhung um 3,0 Prozent ergeben würde.
Beispiel: Der bisherige Wert in Entgeltgruppe 2 Stufe 4 beträgt 2.031,08 €. Hierauf 3,0 Prozent würde eine Erhöhung um 60,93 € auf 2.092,01 € ergeben. Er wird aber um 90,00 € auf 2.121,08 € angehoben, was eine Steigerung um 4,43 Prozent bedeutet.

- Wer profitiert von dem Mindestbetrag?

Alle Beschäftigten bis zur Entgeltgrupp 8 sowie die Beschäftigten in den Anfangsstufen bis zur Entgeltgruppe 12 Stufe 1.

- Bis wann laufen die neuen Entgelttabellen?

Die Entgelterhöhungen mit den beiden Erhöhungsschritten ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 haben eine Mindestlaufzeit bis zum 29. Februar 2016. Insgesamt erhöhen sich die Tabellenentgelte in diesem Zeitraum gegenüber den bis Februar 2014 geltenden Beträgen um durchschnittlich 5,7 Prozent.

2. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten

- Wie werden die Ausbildungsentgelte erhöht?

Die Ausbildungsentgelte und die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten
werden ab 1. März 2014 um 40 Euro und ab 1. März 2015 um weitere 20 Euro
erhöht.

- Was wurde zur Übernahme von Auszubildenden vereinbart?

Die bisherige, am 28. Februar 2014 außer Kraft getretene Regelung zur Übernahme
nach der Ausbildung wurde bis zum 29. Februar 2016 verlängert. Nach dieser
Regelung besteht bei bedarfsgerechter Ausbildung zunächst ein Anspruch auf
Übernahme für ein Jahr. Bei Bewährung während dieser Zeit besteht ein Anspruch
auf anschließende unbefristete Weiterbeschäftigung.

- Was hat es mit der Fahrtkostenerstattung auf sich?
Bisher werden bei Fahrten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten IC- und ICEZuschläge
erst ab 300 km Entfernung und Übernachtungskosten nur bis zu 20 Euro
vom Ausbildenden erstattet. Die Erstattung auch der IC- und ICE-Zuschläge erfolgt
jetzt bereits ab 100 km Entfernung und die Übernachtungskosten werden in voller
Höhe erstattet.

3. Urlaub
– Für wen gilt die vereinbarte Erhöhung des Urlaubsanspruchs?

Für die Beschäftigen des Bundes und im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA), die unter den TVöD fallen.

- Wer profitiert von der Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 30 Arbeitstage?

Alle Beschäftigten, die noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Vor dem 1. Januar 1973 geborene Beschäftigte, die schon am 29. Februar 2012 bei
ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt waren, hatten ebenfalls bereits einen
Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

- Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Auszubildenden und Praktikanten?

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (TVAöD – BT BBiG) und im Bereich der Pflege (TVAöD – BT Pflege) sowie für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD) wird von 27 Tagen auf 28 Tage erhöht.

- Ab wann gilt der höhere Urlaubsanspruch?

Der höhere Urlaubsanspruch gilt bereits für das Urlaubsjahr 2014.

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