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Bundesbeihilfeverordnung: Wichtige GdP-Forderung durchgesetzt!

Die Delegierten forderten auf dem im März 2014 in Potsdam stattfindenden Delegiertentag einstimmig, dass sich der Bezirksvorstand dafür einsetzt, dass für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bezuschusst werden, die jetzt bestehende Begrenzung von 41,00 €/mtl. entfällt und die Inanspruchnahme des […]

Die Delegierten forderten auf dem im März 2014 in Potsdam stattfindenden Delegiertentag einstimmig, dass sich der Bezirksvorstand dafür einsetzt, dass für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bezuschusst werden, die jetzt bestehende Begrenzung von 41,00 €/mtl. entfällt und die Inanspruchnahme des in Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährten Zuschusses in voller Höhe gewährleistet wird, ohne dass dieses eine Ermäßigung (Absenkung) des Bemessungssatzes der Beihilfe von 70% auf 50% für die Beihilfeberechtigten zur Folge hat.
Diese Forderung ist umgesetzt. Mit der 5. Verordnung zur Veränderung der Bundesbeihilfeverordnung wurde diese Kürzungsregelung nun ersatzlos gestrichen.
Damit ist eine wichtige Verbesserung im Beihilferecht durchgesetzt worden.

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