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Familienpflegezeitgesetz: Sachstand zur Übertragung auf Beamte im BBG

Die GdP spricht sich entschieden für eine Übertragung des Familienpflegezeitgesetzes auf die Gruppe der Beamten aus. Entgegen früheren Aussagen wurde nun bekannt, dass durch das Bundesinnenministerium (BMI) perspektivisch beabsichtigt ist, das Gesetz auch auf Beamte zu übertragen. Dies wird derzeit vorbereitet. Dadurch wird eine Änderung im Bereich der §§ 92, 92a BBG erfolgen. Unter Fortzahlung […]

Die GdP spricht sich entschieden für eine Übertragung des Familienpflegezeitgesetzes auf die Gruppe der Beamten aus. Entgegen früheren Aussagen wurde nun bekannt, dass durch das Bundesinnenministerium (BMI) perspektivisch beabsichtigt ist, das Gesetz auch auf Beamte zu übertragen. Dies wird derzeit vorbereitet.

Dadurch wird eine Änderung im Bereich der §§ 92, 92a BBG erfolgen. Unter Fortzahlung der Bezüge können dann bis zu neun Tage zur Pflege von Familienangehörigen in Anspruch genommen werden.

Eine vollständige gesetzliche Übertragung der Änderungen bei der (Familien-)Pflegezeit auf die Gruppe der Beamten wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Das BMI hat daher vor, im Wege eines Rundschreibens binnen der nächsten 14 Tage eine Vorgriffregelung auf die Gesetzesänderung zu empfehlen.

Sonderurlaub zum Zwecke der Pflege von Familienangehörigen kann somit beantragt werden. Den Dienststellen wird in dem Rundschreiben empfohlen, trotz der noch ausstehenden gesetzlichen Regelung bei der Genehmigung großzügig zu verfahren.

pdf Artikel für den Aushang

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