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Vertrauensschutz muss gelten

Mit der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung ist die für die Tarifbeschäftigten geltende Regelung auf die Beamten übertragen worden. Damit ist nicht nur der Urlaubsanspruch auch für Beamte auf 30 Tage angehoben, sondern auch der Berechnungsmodus aus dem Tarifbereich übernommen und geändert worden, u. a. die Urlaubsregelung für Beamtinnen und Beamte, die in den […]

Mit der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung ist die für die Tarifbeschäftigten geltende Regelung auf die Beamten übertragen worden. Damit ist nicht nur der Urlaubsanspruch auch für Beamte auf 30 Tage angehoben, sondern auch der Berechnungsmodus aus dem Tarifbereich übernommen und geändert worden, u. a. die Urlaubsregelung für Beamtinnen und Beamte, die in den Ruhestand treten. Das BMI hatte in den Anhörungsgesprächen mit den Gewerkschaften davon nicht abweichen wollen.

Ab dem 1. Januar gilt in de EUrlV die “Zwölftel-Regelung” auch für angehende Ruhestandsbeamte, d.h. für jeden vollen Monat Dienstleistungspflicht besteht nur noch ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs wie bei den Tarifbeschäftigten.

Jetzt mehren sich die Anfragen zur Verfahrensweise bei bereits genehmigten Urlaubsanträgen zukünftiger Pensionäre nach der bisherigen Regelung (bisher: halber Jahresurlaub bei Eintritt in den Ruhestand in der ersten Jahreshälfte, voller Jahresurlaub bei Eintritt in den Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte).
Die Beamten fragen zu Recht, ob ihnen nicht wegen des Vertrauensschutzes der bereits genehmigte Urlaub in der beantragten Höhe zusteht. Es sind auch Schadenersatzfragen wegen Urlaubsbuchung pp. berührt.

Die GdP setzt sich mit dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat beim BMI für eine Lösung ein. Das Ergebnis steht noch aus.
Gemäß § 49 Absatz 2 Ziffer 4 VerwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, “wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde”.

Nach GdP-Meinung ist ohne den Widerruf das öffentliche Interesse nicht gefährdet. Denn ein fiskalisches Interesse des Dienstherrn an der sparsamen Mittelverwendung genügt u.E. bereits genehmigter Urlaub sollte daher nach bisheriger Rechtslage aus Vertrauensschutzgründen gewährt werden, sonst stünden dem Bund ggf. auch Schadenersatzforderungen für gebuchte Reisen ins Haus.

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