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GdP klagt es durch: Mehr Rente für ehemalige DVP-Kollegen möglich – Verpflegungsgeld ist Entgeltbestandteil im Sinne des Rentenrechts

Die Gewerkschaft der Polizei hat für ihre Mitglieder, die aus der früheren Deutschen Volkspolizei bzw. der Transportpolizei in die Bundespolizei (bzw. den BGS) übernommen wurden und deshalb im Alter eine „Mischversorgung“ aus Rente und Beamtenpension erhalten (werden), beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.02.2016, Az.: L 16 R 649/14) ein wegweisendes Urteil erstritten. Danach ist das […]

SeniorengruppeDie Gewerkschaft der Polizei hat für ihre Mitglieder, die aus der früheren Deutschen Volkspolizei bzw. der Transportpolizei in die Bundespolizei (bzw. den BGS) übernommen wurden und deshalb im Alter eine „Mischversorgung“ aus Rente und Beamtenpension erhalten (werden), beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.02.2016, Az.: L 16 R 649/14) ein wegweisendes Urteil erstritten.

Danach ist das während der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei (DVP) gezahlte Verpflegungsgeld im vollen Umfang Entgeltbestandteil und damit bei der Berechnung der Rente einzubeziehen.

Hintergrund: Während der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei (DVP) erhielten diejenigen, die nicht an der Vollverpflegung teilgenommen hatten, Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld wurde in unterschiedlicher Höhe gezahlt und auch nur dann, wenn keine Vollverpflegung erfolgte.

Als Angehörige der DVP gehörten sie einem Sonderversorgungssystem und unterfielen dadurch nach der Wiedervereinigung dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Bisher wurden der Deutschen Rentenversicherung bei der Berechnung der aus DDR-Zeiten stammenden Rentenansprüche nur die tatsächlich jährlich erzielten Entgelte für die Berechnung der Rente gemeldet, aber das Verpflegungsgeld nicht mit einbezogen. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht nun die GdP-Position bestätigte. Die Rentenansprüche aus DDR-Zeiten wurden dadurch zu niedrig berechnet.

Nach der nun vorliegenden Entscheidung ist die bisherige Haltung, das Verpflegungsgeld sei lediglich eine sozialpolitische und fürsorgliche motivierte Zahlung gewesen, die u.a. die Einsatzbereitschaft der Dienstkräfte durch bessere Verpflegung erhöhen sollte, nicht mehr haltbar. Vielmehr ist durch den in den Prozess eingeführten Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld von 1960 und dessen Begründung nunmehr unzweifelhaft, dass das Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil zu gelten hat und deshalb in die Rentenberechnung einfließen muss. Seinerzeit bestand eine hohe Fluktuation in der Polizei, die durch die Erhöhung des Entgeltes beendet werden sollte. Die Kollegen der DVP waren hinsichtlich des Verdienstes anderer bewaffneter Organe bzw. gegenüber der Wirtschaft schlechter gestellt. Viele Polizisten quittierten aus diesem Grund den Dienst. Zudem sollte die Angleichung der Gehälter sich positiv auf die Qualifizierung des Kaderbestandes auswirken.

Die GdP empfiehlt denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben, dies nun unbedingt zu tun und auch die Besoldungsnachweise zu sichern. Die Zeiträume, in denen das Verpflegungsgeld gezahlt wurde bzw. die entsprechende Höhe, müssen belegt werden.

Die Empfehlung gilt nicht nur für Kolleginnen und Kollegen, die bereits im Ruhestand sind, sondern ausdrücklich auch für Kolleginnen und Kollegen, die noch im aktiven Dienst sind, jedoch eine „Mischversorgung“ erhalten werden wie auch für ehemalige DVP-Angehörige, die in ein Arbeitnehmerverhältnis übernommen wurden.

Interessenten können sich über diesen Link eine Abschrift des Urteils herunterladen.

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