Zum Inhalt wechseln

Hintergrundbericht: GdP fordert, Schiedsvereinbarungen für Bundespolizei-Spitzensportler überprüfen

Ein Hintergrundbericht   Die Gewerkschaft der Polizei unterstützt die von unserer GdP-Kollegin Claudia Pechstein initiierten Forderungen deutscher Spitzenathtleten, die ihnen von den Sportverbänden abverlangten Schiedsvereinbarungen zu überprüfen und zu ändern. Von den öffentlich kritisierten nachteiligen Regelungen betroffen sind auch die Spitzensportlerinnen und Spitzensportler aus der Sportförderung der Bundespolizei. Viele erfolgreiche Spitzensportler der Bundespolizei haben sich […]

Ein Hintergrundbericht

 

Olympische RingeDie Gewerkschaft der Polizei unterstützt die von unserer GdP-Kollegin Claudia Pechstein initiierten Forderungen deutscher Spitzenathtleten, die ihnen von den Sportverbänden abverlangten Schiedsvereinbarungen zu überprüfen und zu ändern.

Von den öffentlich kritisierten nachteiligen Regelungen betroffen sind auch die Spitzensportlerinnen und Spitzensportler aus der Sportförderung der Bundespolizei. Viele erfolgreiche Spitzensportler der Bundespolizei haben sich bereits der Erklärung von Claudia Pechstein angeschlossen. Auch namhafte Sportrechtler unterstützen die Position von Claudia Pechstein, Robert Hartung, Betty Heidler, Robert Förstemann und vielen anderen Bundespolizei-Sportlern.

Zum näheren Verständnis der Debatte in der Öffentlichkeit und in den Medien um die Athletenvereinbarung und die Schiedsvereinbarung, aber auch zum Nachvollziehen der Positionen der GdP bei der Verteidigung der Rechte unserer Spitzensport treibenden Polizeikolleginnen und –kollegen, stellt die GdP hier die Hintergründe dar und benennt die kritischen Punkte:

 

Der GdP-Hintergrundbericht 

Was Polizeisportler am Sportschiedswesen und den Schiedsvereinbarungen der deutschen Sportverbände kritisieren

 

Spitzensportförderung der Bundespolizei

Die Spitzensportförderung der Bundespolizei umfasst zurzeit zwölf Wintersportarten (Alpiner Rennlauf, Biathlon, Freestyle, Nordische Kombination, Skilanglauf, Skispringen, Eisschnelllauf, Short Track, Bob, Rennrodeln, Snowboard und Skeleton) und sechs Sommer- bzw. Ganzjahressportarten (Leichtathletik, Radsport, Judo, Rudern, Kanusport und Sportschießen).
Insgesamt werden aktuell 161 Spitzensportlerinnen und -sportler, davon 85 Wintersportlerinnen und -sportler und 76 Sommer- bzw. Ganzjahressportlerinnen und -sportler, gefördert.
Die Spitzensportförderung der Bundespolizei (wie auch die des Zoll und der Bundeswehr) dient im Rechtssinne ausschließlich öffentlichen Zwecken, da die sportliche Begabung einzelner Beamter für die öffentlichkeitswirksame Repräsentation des Dienstherrn genutzt wird (VG München, M 12 K 00.2961 und VG Berlin, VG 36 L 88.11).

 

Athletenvereinbarungen und Schiedsvereinbarungen

Die Sportverbände verlangen von den Athleten (auch denen im Beamtenverhältnis oder Soldatenverhältnis stehenden) als Startvoraussetzung bei nationalen und internationalen Wettkämpfen, mit ihnen eine privatrechtliche Vereinbarung, die sogenannte „Athletenvereinbarung“ abzuschließen, in der eine Vielzahl von Punkten geregelt werden (siehe für die Athletenvereinbarung des DOSB z.B. hier)

Zusätzlich wird von den Sportlern verlangt, eine ebenfalls privatrechtliche Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Es gibt unterschiedliche Schiedsvereinbarungen, je nach Sportverband. Sie bestimmen im Regelfall, dass keine ordentlichen staatlichen Gerichte angerufen werden dürfen. Vielmehr sind interne Gerichte, also entweder Verbands-/Vereinsgerichte oder Schiedsgerichte, anzurufen. Deren Entscheidungen können nur vor dem Schweizer Sportschiedsgericht CAS angegriffen werden.

Die Sportler haben im Grunde keine Wahloption: wer nicht unterschreibt, darf im Regelfall nicht starten.

 

Rechtsstellung der Spitzensportler der Bundespolizei

Nach der gültigen Erlasslage des Bundesministeriums des Innern sind „Training und die Teilnahme an Wettkämpfen […] grundsätzlich dienstliche Tätigkeiten der Spitzensportlerinnen und -sportler“. Dabei müssen die Sportler eine dienstliche „Versicherung der Spitzensportlerinnen und –sportler in der Bundespolizei“ unterzeichnen und sich verpflichten, kein Doping vorzunehmen, weil Doping ein Dienstvergehen wäre. Im Fall von Dopingvorwürfen wird ein Disziplinarverfahren nach dem BDG eröffnet.

Zudem unterliegen nach der geltenden Erlasslage des Bundesinnenministeriums „Angehörige der Spitzensportförderung der Bundespolizei […] den aktuellen Regelungen der NADA“, mithin auch dem nationalen Anti Doping Code 2009 (NADC 2009).
Dadurch wird nicht nur bestimmt, dass ein Spitzensportler der Bundespolizei zu jeder Zeit und an jedem Ort der Welt für eine Dopingprobe erreichbar sein und deshalb täglich für jede Tages- und Nachtzeit seinen Aufenthaltsort mitteilen muss.
Damit ist vielmehr auch bestimmt, dass von Sportlern der Bundespolizei Rechtsbehelfe in Fällen, die auf Grund einer Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, „ausschließlich vor dem CAS gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gerichtshofs eingelegt werden“ dürfen (Ziffer 13.2.1 NADC 2009) und in Fällen auf nationaler Ebene Rechtsmittel nur beim Deutschen Sportschiedsgericht oder einem anderen Schiedsgericht eingelegt werden können; war das Deutsche Sportschiedsgericht jedoch bereits Disziplinarorgan, kann ein Rechtsbehelf „nur beim CAS eingelegt werden“ (Ziffer 13.2.2). CAS/TAS ist ein internes Schiedsgericht der Sportverbände in der Schweiz, kein ordentliches Gericht.

Nach Ziffer 12.1.3 des NADC 2009 ist zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz oder ein anderes Schiedsgericht.

Die von den Beamten zu unterzeichnende Schiedsvereinbarung greift somit unmittelbar in den von den Beamtinnen und Beamten zu leistenden (besonderen) Dienst (Training und Wettkampf) ein und eröffnet im Fall eines Dopingvorwurfes neben dem ebenfalls bei Dopingvorwürfen eingreifenden Bundesdisziplinarrecht eine zweite disziplinare Sanktionsebene.

Eine Dopingbezichtigung, auch eine unzutreffende, ist regelmäßig ungeeignet zur öffentlichen Repräsentation des Dienstherrn mit dem Sportler bzw. der Sportlerin und führt deshalb – auch bei einem sportrechtlichen Fehlurteil – regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus der Sportförderung.

Zudem werden des Dopings bezichtigte Beamte regelmäßig einem staatlichen Disziplinarverfahren unterzogen, das (selbst bei falschen Bezichtigungen) zum einen für die Verfahrensdauer einschneidende Benachteiligungen mit sich bringt und zum anderen bei Bestätigung der Vorwürfe bis zur Entlassung oder aber – bei Nichtnachweis eines Dopingvergehens – zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führen kann.

Beamtete Sportler können daher wegen Dopingvorwürfen doppelt belangt und – wegen der gravierend unterschiedlichen Beweismaßstäbe in im staatlichen und im sportrechtlichen Disziplinarverfahren – bei ein und demselben Vorwurf disziplinar zugleich freigesprochen und verurteilt werden.

 

Die Kritikpunkte an den abverlangten Schiedsvereinbarungen

Die Spitzensportler müssen durch den von ihnen erzwungenen Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg eine Reihe von Nachteilen gegenüber der Möglichkeit der Anrufung eines staatlichen Richters hinnehmen, um national und international starten zu dürfen.

Teilweise kumulieren die Nachteile stark. So können zum Beispiel ein gegenüber dem normalen Rechtsweg abgesenktes Beweismaß, eine Beweislastumkehr und die Möglichkeit der nur statistischen (indirekten) Beweisführung bei zugleich arg zeitverkürztem Verfahren zeitgleich zusammentreffen und eine effektive Rechtsverteidigung der Sportler untergraben.
Zudem: Wiederaufnahmeverfahren bei neuen Beweisen sind nicht möglich.

Die an den abgeforderten Schiedsvereinbarungen zu kritisierenden, u.a. für die Spitzensportlerinnen und –sportler der Bundespolizei ein Sonderrecht schaffenden Punkte sind im Einzelnen:

1. die Schutzbestimmungen und Einschränkungen für Schiedsklauseln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. §§ 2, 4, 101 ArbGG) werden trotz einer vergleichbaren Situation zwischen Berufssportler und Sportverband bzw. Wettkampfveranstalter nicht angewandt, die Einwilligung in die ausschließliche Zuständigkeit des CAS/TAS wird den Sportlern wegen der monopolartigen Stellung der Sportverbände und Wettkampfveranstalter faktisch aufgezwungen (Prof. Dr. Bernhard König, SpuRt 2004, 137f)

2. obwohl die Wirksamkeit einer Schiedsabrede nur dann angenommen werden kann, wenn die Freiwilligkeit auf einem echten Wahlrecht des Sportlers, ob er ein Schiedsgericht akzeptiert oder die ordentliche Gerichtsbarkeit bevorzugen will, basiert, werden die Sportler alternativlos zum Abschluss der Vereinbarung und dem damit verbundenen unfreiwilligen Entzug des gesetzlichen Richters genötigt, was mit dem Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), dass niemandem der gesetzliche Richter unfreiwillig entzogen werden darf, kollidiert (Dirk Monheim, SpuRt 2008, 8ff). Die Sportler haben in der Regel keine freie Wahlmöglichkeit, ob sie in eine Schiedsvereinbarung einwilligen oder doch lieber einen ordentlichen Richter wählen wollen.

3. obwohl mit dem Zwang zur Einwilligung auf die Sportschiedsgerichtsbarkeit und die ausschließliche Zuständigkeit des CAS/TAS angeblich eine weltweit gleichmäßige Behandlung aller Sportler gewährleistet werden soll, gibt es gravierend unterschiedliche Schiedsvereinbarungen zwischen den einzelnen Sportverbänden, insbesondere auch hinsichtlich der Nötigung zur Klärung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen ebenfalls vor Schiedsgerichten und auch zur Frage, ob klagende Verbände zunächst vor eigenen und selbstbesetzten Verbandsgerichten klagen dürfen oder von Beginn an vor unabhängigen Schiedsgerichten

4. hinsichtlich des Vorwurfes eines Dopingverstoßes gilt ein geringeres Beweismaß, hinsichtlich des fehlenden Verschuldens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Sportlers. Zwar muss ein Dopingverstoß selbst nach wie vor von dem Sportverband (jedoch mit niedrigeren Beweismaßstäben) ‘bewiesen’ werden. Aber durch die Umkehrung der Beweislast in der Verschuldensfrage wird der Sportler prozessual in eine schlechtere Position gehievt; der Sportler muss seine Unschuld beweisen.

5. den Sportlern etstehen enorme Kosten für Rechtsbeistand, Dolmetscher, Gutachter, Reisekosten pp. Prozesskostenhilfe ist im CAS-Code nicht erwähnt, so dass auch sehr selten von Gebraucht gemacht wird

6. das materiell anwendbare Recht variiert von Fall zu Fall, je nachdem, ob ein bestimmtes Recht vereinbart bzw. abgenötigt wurde oder das Recht des Staates des Verbandssitzes zum Tragen kommt oder nach Angemessenheitsdünken des CAS festgelegt wird; der Sportler kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung nicht abschließend wissen, nach welchem materiellen Recht er abgeurteilt würde

7. wird die Zuständigkeit des CAS von einer Partei bestritten, so hat das Schiedsgericht das Recht, selbst über seine Zuständigkeit zu entscheiden; auch dann, wenn bereits ein Verfahren über denselben Streitgegenstand vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht anhängig ist

8. die Verfahrenssprache ist in den meisten Fällen Englisch oder Französisch, das viele Sportler nicht verhandlungssicher beherrschen

9. wird durch einen Sportler eine reinigende Selbstanzeige gestellt, dieser bei den Verbänden oder Dopingagenturen jedoch nicht nachgegangen, gibt es kaum Mittel, diese zum Handeln zu bewegen

10. im CAS-Berufungsverfahrens gilt – anders als bei den staatlichen Gerichten – der Grundsatz, dass es nur einen einzigen Schriftenwechsel gibt und bei einer etwaigen mündlichen Verhandlung keine neuen Tatsachenbehauptungen oder unterstützende Dokumente vorgebracht werden dürfen. Auch dürfen keine Zeugen und Sachverständige in einer mündlichen Verhandlung präsentiert oder deren Einvernahme beantragt werden; vielmehr muss bereits in dem einzigen Schriftsatz angegeben werden, was der Zeuge aussagen wird. Mit anderen Worten, jede Partei hat grundsätzlich nur „einen Schuss frei“ und muss mit ihrer Eingabe sämtliche relevanten Dinge vortragen. Das benachteiligt strukturell die Sportler, weil diese im Regelfall nicht über den technischen, wissenschaftlichen, medizinischen und finanziellen Apparat verfügen, um ihre Entlastungsbeweise in der verknappten Zeit umfassend beschaffen und vorlegen zu können

11. Zeugen und Sachverständige werden nicht vom Schiedsgericht (CAS/TAS) geladen, sondern jede Partei ist für das Erscheinen der von ihr benannten Zeugen und Sachverständigen selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die dabei entstehenden Kosten und eine möglicherweise notwendige Übersetzung in eine andere als die festgelegte Verfahrenssprache

12. nach CAS-Code Artikel R49 ist eine Schiedsklage des Sportlers innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung („receipt“) der gegen ihn ergangenen Verbandsentscheidung einzulegen; innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Klagefrist muss der Kläger dann den sog. „Appeal Brief“ einreichen. Dies entspricht im Wesentlichen einer kompletten Klageschrift, in welcher die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen inklusive der Beweismittel sowie die rechtlichen Ausführungen enthalten sein müssen. Dies benachteiligt die betroffenen Sportler schwer, da für die Beweisführung notwendige medizinische Untersuchungen pp. oftmals in dieser Frist nicht abgeschlossen werden können und spätere Beweisvorlagen verboten sind

13. anders als vor staatlichen Gerichten (§ 279 ZPO) entscheidet letztlich allein das Schiedsgericht, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen, das Schiedsgericht aber die Streitigkeit bereits als entscheidungsreif ansieht.

14. sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind die mündlichen Verhandlungen nicht öffentlich.

15. die Verteilung der Verfahrenskosten wird im CAS-Entscheid vorgenommen, die effektiven Kosten werden durch die CAS-Geschäftsstelle ermittelt. In der Regel bestimmt zwar der CAS im Gerichtsentscheid auch den der Gegenseite zu erstattenden Betrag der Höhe nach. Wie im schweizerischen Recht üblich, wird dabei aber keinesfalls eine vollständige Parteikostenentschädigung zugesprochen. Selbst bei vollständigem Obsiegen ist im Normalfall ein Teil der Parteikosten selbst zu tragen. Auch das benachteiligt die im Regelfall finanziell schwächer gestellten Sportler.

16. das Urteil muss vor seiner Verkündung dem CAS-Generalsekretär vorgelegt werden, der Korrekturen vornehmen darf und keinen Richterstatus besitzt. Gemäß CAS-Code darf der Generalsekretär eigentlich keine Korrekturen am Schiedsspruch vornehmen, doch darf er das Schiedsgericht auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die häufig dazu führen, dass das Gericht seinen Schiedsspruch überdenkt, weil letztlich die Schiedsrichter auf das Wohlwollen des Generalsekretärs angewiesen sind, um zukünftig wieder als Schiedsrichter ernannt zu werden.

17. vom CAS gefällte Entscheidungen sind endgültig; das Schweizerische Bundesgericht darf Überprüfungen nur in sehr eingeschränkten Fällen vornehmen (Artikel 190 Abs. 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)), nämlich nur und ausschließlich

a) Wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b) Wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c) Wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d) Wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e) Wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
Das Schweizerische Bundesgericht darf jedoch in keiner Weise den Inhalt der Entscheidung des Schiedsgerichts überprüfen, sondern die Schiedssprüche
allein nur auf gravierende Verfahrensverstöße untersuchen.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil dabei den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat, selbst, wenn (wie bei einem Fehlurteil typisch) die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts tatsachenfalsch sein sollten.
Damit ist beim Schweizerischen Bundesgericht keine echte Revisionsinstanz wie im ordentlichen Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten und auch keine Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts oder Europäischer Gerichte gegeben.
Durch die Schiedsvereinbarungen wird den Sportlern damit eine echte Rechtswegeverkürzung abverlangt.

18. in Disziplinarverfahren der Verbände im Sportrecht und in Disziplinarverfahren des öffentlichen Rechts können die Sportler der Bundespolizei (und des Zoll, der Bundeswehr und der Landespolizei) wegen eines Dopingvorwurfes doppelt disziplinarrechtlich belangt werden. Durch das unterschiedliche Beweismaß in beiden Verfahren ist es jedoch möglich, im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren vom Dopingvorwurf freigesprochen und im sportrechtlichen Disziplinarverfahren wegen Dopings verurteilt zu werden – mit gravierenden Folgen für die weitere beamtenrechtliche Verwendung.
Die Unterwerfung unter zwei Disziplinarverfahren scheint wegen des Verbots der Doppelbestrafung verfassungsrechtlich unzulässig. Außerdem darf sich ein Beamter wegen der gesetzlichen Rechtswegzuweisung hinsichtlich der Entscheidung über die Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Dienstpflichterfüllung (wozu eben auch die Pflicht, nicht zu dopen gehört) nicht einem privaten Schiedsgericht unterwerfen. Auch der Erlass des Bundesministers kann die durch das Gesetz vorgeschriebene Rechtswegzuweisung nicht ändern, zumal die staatsgerichtliche Entscheidung über die Dienstpflichten des Beamten auch durch die im GG festgeschriebenen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich abgesichert ist

19. obwohl im sportrechtlichen Disziplinarverfahren Strafen verhängt werden und Eingriffe in die freie Berufs-/Sportausübung anstehen, wird im sportrechtlichen Schiedsverfahren ein wesentlich niedrigeres Beweismaß angewandt als bei staatlichen Disziplinarverfahren nach deutschem Recht. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in allen Fällen höher als die bloße Wahrscheinlichkeit jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschließt. Für den „Nachweis“ eines Dopingvergehens sind gerade keine jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Beweise (“proof beyond a reasonable doubt”) notwendig; ausreichend ist vielmehr eine (knapp) überwiegende Wahrscheinlichkeit (“greater than a mere balance of probability”) des Dopingverstoßes gegenüber anderen möglichen Ursachen für eine körperliche Auffälligkeit. Damit wird in sportrechtlichen Disziplinarverfahren ein Beweismaß angewendet bzw. akzeptiert, welches nicht den Anforderungen eines staatlichen Disziplinarverfahrens nach deutschem Recht genügt. Gerade in der Unterschiedlichkeit der Beweismaßstäbe liegt ein entscheidender Nachteil für die Athleten. Prof. Dr. jur. Ralf Röger (Universität Köln/FHB Bund Lübeck) stellte dazu fest, dass die Tatsache, dass eine sportgerichtliche Verurteilung wegen Dopings möglich ist, während eine disziplinarrechtliche Verurteilung scheitert, ihrerseits Zweifel an der Angemessenheit des sportrechtlichen Beweismaßes aufwerfe. Man könne zwar versucht sein, dieses Ergebnis – dogmatisch durchaus zutreffend – damit zu erklären, dass das internationale Sport- und Schiedsgerichtswesen seinem Ursprung nach zivilrechtlich orientiert und vom Grundsatz der freiwilligen Unterwerfung unter die entsprechenden Normen geprägt ist, während das Disziplinanrecht ebenso wie das Strafrecht vom Prinzip des rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriffs her verstanden werden will. Diese in abstracto durchaus richtigen Differenzierungen übersähen jedoch in concreto zweierlei: Zum ersten entfalte das (internationale) Sportrecht Wirkungen für den betroffenen (Leistungs-)Sportler, die einer strafrechtlichen Sanktion durchaus gleichkommen, sie eventuell sogar übersteigen – das Verfahren Pechstein sei ein beredtes Beispiel dafür. Zum zweiten könne bei einem notwendigerweise verbandsorganisierten Leistungssportler nur mit größter Zurückhaltung von einer wirklich “freiwilligen” Unterwerfung unter die Regelungen der den jeweiligen Verband betreffenden Sportgerichtsbarkeit gesprochen werden.

 

Was ist zu tun, was muss sich ändern?

Aus Sicht der GdP muss das auch den Spitzensportlern der Bundespolizei übergeholfene Sonderrecht dringend überarbeitet werden. Auch deshalb, weil auf niedrigerem Rechtsniveau getroffene sportrechtliche Entscheidungen auch gravierende dienstrechtliche Folgen für Bundespolizeibeamte in der Spitzensportförderung haben können.

Die GdP kann und will nicht bewerten, ob – wie von einigen Sportfunktionären behauptet – ohne eine vom ordentlichen Rechtsweg separierte Sportschiedsgerichtsbarkeit tatsächlich der nationale und internationale Sport zusammenbricht, oder nicht.

Die Organisation des Sports und dessen Interesse an schnellen Streitbeilegungen, Sanktionen und Entscheidungen erfordert aber keinesfalls eine Rechtsbeschneidung für die Athleten in dem beschriebenen Maß.

Die Spitzensportler sollten – bei allen daraus folgenden Konsequenzen – prinzipiell eine echte Wahlmöglichkeit erhalten, ob sie im Streitfall einen ordentlichen Richter oder einen sportinternen Schiedsrichter für ihre Belange wollen.

Gerade wegen der Gefahr von Fehlurteilen und deren einschneidenden Folgen für das gesellschaftliche und private Leben, das Ansehen und den bürgerlichen Beruf der Sportler muss auch im Sportrecht endlich die Möglichkeit der Kassation von Fehlurteilen der Sportschiedsgerichte und von Wiederaufnahmeverfahren geschaffen werden.

Es muss zukünftig verhindert werden, dass die Sportler Schadenersatz und Schmerzensgeld nur vor dem Schiedsgericht einklagen dürfen, das bereits das angefochtene (Fehl-)Urteil gefällt hat. Vielmehr müssen Schadenersatzansprüche von Sportlern grundsätzlich auch vor ordentlichen Gerichten einklagbar sein.

Der Ankläger kann nicht zugleich die Besetzung des Gerichts bestimmen. Deshalb müssen (Sport-)Disziplinarverfahren im Fall der Einwilligung in die Schiedsklauseln grundsätzlich nicht mehr vor von den anklagenden Sportverbänden besetzten Verbandsgerichten stattfinden, sondern vor tatsächlich unabhängigen Schiedsgerichten.

In allen Sportverbänden sollten gleiche Schiedsvereinbarungen und gleiche Verfahrensregeln für nationale und internationale Disziplinarverfahren gelten. Nur so ist eine nationale und internationale Gleichbehandlung sicherzustellen.

Die Kumulation von Beweisnachteilen einseitig zu Lasten der Sportler muss aufgehoben werden. Bei rein indirekter (statistischer) Beweisführung durch den Verband gegen den Sportler, d.h. bei fehlendem tatsächlichem Nachweis einer verbotenen Substanz, darf nicht noch zusätzlich die zu Lasten des Sportlers umgekehrte Beweislast („strikt liability“) zur Verschuldensfrage aufgeholfen werden. Entweder indirekte Beweisführung oder umgekehrte Beweislast; beides geht nicht zusammen.

Eine Verurteilung des Sportlers zu einer Sperre (mit den daraus folgenden beruflichen Konsequenzen als Bundespolizist, Zöllner oder Soldat) nach einem Beweiswert nach der nur (knapp) überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Dopingverstoßes (“greater than a more balance of probability”) gegenüber anderen möglichen (insbesondere körperlichen) Ursachen der statistischen Normabweichung physischer Werte sollte ausgeschlossen werden. Kann keine verbotene Substanz entdeckt werden, so darf eine Verurteilung aufgrund eines indirekten Beweises nur erfolgen, wenn das Beweiserfordernis „jenseits eines vernünftigen Zweifels“ gilt. Indirekte Beweise mit niedrigster Beweisschwelle gehören abgeschafft.

Die Sportler müssen die Möglichkeit erhalten, zur Selbstreinigung von (falschen) Verdächtigungen Verfahren vor den Schiedsgerichten, aber auch den ordentlichen Gerichten im Wege von Selbstanzeigen anzustrengen.

Da Dopingvorwürfe sowohl sportrechtliche als auch beamtenrechtliche Disziplinarverfahren nach sich ziehen, müssen die Feststellungen eines ordentlichen Disziplinarverfahrens auch Wirkung für die niedrigschwelligeren Sportrechtsverfahren entfalten. Die gegenwärtig mögliche Doppelbestrafung muss beendet werden.

 

Die Gewerkschaft der Polizei ist von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Sportförderung durch die Bundespolizei überzeugt.Knapp 1.000  Sportlerinnen und Sportler werden heute in öffentlichen Förderprogrammen von Bund und Ländern wie der Spitzensportförderung der Bundespolizei aufgenommen und betreut. Ohne diese Programme und die berufliche Zukunftssicherung unserer Sportelite wäre Deutschland kaum noch eine erfolgreiche Sportnation.

Gerade für Spitzensport treibende Polizeibeamtinnen und –beamte ist es jedoch wichtig, dass auch die sie selbst betreffenden Regeln und Verfahrensfragen von klarer Rechtsstaatlichkeit und Fairness getragen werden.

Die GdP unterstützt deshalb alle Sportlerinnen und Sportler der Spitzensportförderung der Bundespolizei, welche sich der Initiative unseres GdP-Mitglieds Claudia Pechstein angeschlossen haben, sowie die Athletensprecher der Verbände in dem Bemühen, nachteilige Regelungen der Schiedsvereinbarungen zu einer zügigen und fairen Änderung zu führen.

pdf Positionspapier der GdP: Athletenvereinbarung Schiedsvereinbarung

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.