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Freiberg: Alkoholisierte Täter nicht pauschal milder aburteilen

Berlin.

Übermäßiger Alkoholkonsum beim Begehen einer Straftat darf nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) nur in Ausnahmefällen einen Grund zur Strafminderung bieten.

Die GdP unterstützt die Absicht des Bundesgerichtshofs, die momentan herrschende Rechtspraxis der Strafgerichte, eine Strafrahmenmilderung auch bei selbstverschuldeter trunkenheitsbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig anzuerkennen, einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg: „Es ist vor allem den Opfern nicht zu vermitteln, warum ein Täter, der sich bewusst betrunken hat, bei der Strafzumessung dafür auch noch mit einer milderen Strafe belohnt wird.“

Die enthemmende Wirkung des Alkohols, so der GdP-Vorsitzende, sei allgemein bekannt. Es sei ein deutliches Signal notwendig, dass sich trotz eines Alkoholrausches die Strafzumessung vor allem an der Tat orientieren müsse. „Der Täter muss wissen, dass ihm ein taktisches Besaufen vor der Tat nicht mehr hilft“, sagte Freiberg.

Der aktuelle Drogenbericht der Bundesregierung zeige, dass der Konsum von Alkohol ein besorgniserregendes Niveau angenommen habe. Vor allem in den Kreisen Jugendlicher sei ein regelrechtes Rauschtrinken populär.
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