GdP Sachsen-Anhalt: Besoldung - Beförderung in der Polizei - eine traurige Geschichte
Die GdP wiederholt ihre Forderung, dass die vorhandenen Beförderungsmittel nach den Notwendigkeiten der Beförderungssituation verteilt werden.
Sollte die Landesregierung auch in diesem Jahr 5 Mill. Euro für Beförderungen zur Verfügung stellen, bedeutet dies, dass der Polizei rechnerisch 2,8 Mio. € aus dem Beförderungstopf zustehen.
Die GdP verweist auf den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, der eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten erfordert. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht. Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 GG. Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.
Sollte die Landesregierung auch in diesem Jahr 5 Mill. Euro für Beförderungen zur Verfügung stellen, bedeutet dies, dass der Polizei rechnerisch 2,8 Mio. € aus dem Beförderungstopf zustehen.
Die GdP verweist auf den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, der eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten erfordert. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht. Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 GG. Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.