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Koalitionsfreiheit - Kündigung - Kündigungsfristen - Kündigungsgründe - Kündigungsschutzklage

 
Koalitionsfreiheit "Koalitionen" ist ein anderer Begriff für die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbände). Koalitionsfreiheit meint Vereinigungsfreiheit, das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu bilden und sich in ihr zu betätigen, aber auch in der Hinsicht aus Koalitionen auszutreten oder einer solchen von vornherein nicht anzugehören (negative Koalitionsfreiheit). Dieses Recht wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.
 
KündigungEs gibt zwei Grundformen der Kündigung
  1. ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung gem. § 622 BGB
  2. außerordentliche bzw. fristlose Kündigung nach § 626 BGB
 
Kündigungsfristen Im Arbeitsrecht können sich die Fristen einer Kündigung aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB ergeben.
§ 34 TVöD/TV-L/TV-H regelt die von der Beschäftigungszeit abhängigen Kündigungsfristen.
 
Kündigungsgründe Es gibt drei Arten von Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen:
  1. personenbedingte Kündigung, z. B. wegen langanhaltender Erkrankung
  2. verhaltensbedingte Kündigung, z. B. wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers
  3. betriebsbedingte Kündigung, z. B. wegen Rationalisierung oder Absatzrückgang

Besteht für ein Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz (§ 23 Kündigungsschutzgesetz – KSchG; mehr als fünf Arbeitnehmer), bedarf es sowohl für eine ordentliche Kündigung als auch für eine außerordentliche Kündigung eines Grundes.
 
KündigungsschutzklageSie ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet. Spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage erhoben werden; § 4 Kündigungsschutzgesetz.
 
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