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Leistungskatalog der GdP

Landesbezirk Berlin

Neben der Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen und der Förderung der beruflichen und kulturellen Belange der Beschäftigten der Polizei, des LABO, des LEA, der Bezirksämter und der Feuerwehr gewährt die Gewerkschaft der Polizei folgende Leistungen, die im monatlichen Mitgliedsbeitrag enthalten sind. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Anspruch auf unsere Leistungen nur für diejenigen besteht, die ihre Mitgliedsbeiträge korrekt bezahlen. Das Land Berlin übermittelt uns eventuelle Änderungen aber nicht. Insofern bitten wir Euch, dass wenn Ihr umgezogen seid oder endlich befördert wurdet, sich die Ausbildung verlängert hat oder Ihr in den verdienten Genuss Eurer Pension/Rente kommt, es bei uns zu kundzutun. Nur so können wir Eure Mitgliedsbeiträge korrekt einstufen und schicken Post nicht ins Nirwana.

1. Kostenloser Bezug der Gewerkschaftszeitung DEUTSCHE POLIZEI (monatlich)

2. Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung

3. Rechtsberatung in allen Fragen des täglichen Lebens, insbesondere Renten- und Beihilfeberatung (dienstags von 10-13 Uhr und donnerstags von 16-18 Uhr nach tel. Terminvereinbarung)

4. Versorgungsberatung (montags von 14.00 - 16.15 Uhr nach tel. Terminvereinbarung)

5. Lohn- und Einkommensteuerhilfeberatung (dienstags/mittwochs von 09.30 - 17.30 Uhr nach tel. Terminvereinbarung).

Alle Beratungen finden jeweils in unserer Geschäftsstelle Kurfürstenstr. 112, 10787 Berlin (2. Etage) statt.

6. Begräbnisbeihilfe beim Tode des Mitglieds bis zu 500 €, oder seines/ihres Ehegatten bis zu 350 €.

7. Geburtenbeihilfe 55 € je Geburt eines Kindes unseres Mitgliedes. Der Anspruch auf Geburtenbeihilfe besteht, wenn innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes der Anspruch durch Vorlegen der Geburtsurkunde nachgewiesen wird. Die Geburt des Kindes muss innerhalb der Mitgliedschaft liegen.

8. Unfallversicherung innerhalb und außerhalb des Dienstes mit 3.000 € für den Fall des Unfalltodes oder bis zu 4.000 € für den Fall der Unfallinvalidität (mit Progression 250 %). Bei gewaltsamem Tod im Dienst durch eine vorsätzliche Straftat eines Dritten werden 9.000 € ausgezahlt. Zusätzlich werden für Bergungskosten und kosmetische Operationen jeweils 5.000 € und für Kur-/Rehakosten 500 € gezahlt. Bei sich abzeichnenden Unfallschäden ist die GdP unverzüglich zu informieren.

9. Diensthaftpflicht-Regressversicherung mit folgenden Deckungssummen je Schadensereignis:
• 10.000.000 € für Personen- und Sachschäden
• 100.000 € für Vermögensschäden
• 52.000 € für Schäden an Kfz durch Fahrzeugpflege- und Wartungsarbeiten
• 50.000 € für Abhandenkommen von Dienstschlüsseln/Codekarten​
• 50.000 € für Schäden durch Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
• 5.000 € für Schaden durch Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen
• 5.000 € für Schäden durch Abhandenkommen von sichergestellten/ beschlagnahmten Gegenständen

Auch für das berechtigte dienstliche und außerdienstliche Führen und Benutzen sämtlicher vom Dienstherrn zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Dienstwaffen (Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte sowie sonstige Waffen - Hieb-, Stoß-, Stich- und Schlagwaffen, Elektroschockgeräte/Taser u. a.) gewährt unser Versicherer Versicherungsschutz. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die dienstlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes/Bundes greifen, der außerdienstliche Bereich umfasst ist und die jeweiligen Voraussetzungen vom GdP-Mitglied erfüllt werden. Abhandenkommensschäden im Zusammenhang mit Auskleidung beim Ausscheiden aus dem Dienst sind nicht versichert.

10. Unterstützung und zinslose Darlehen in besonderen Notlagen nach den Unterstützungsrichtlinien

11. Streikunterstützung für die in der GdP organisierten Arbeitenden und Angestellten, wenn sie durch den Bundesvorstand zu dieser Kampfmaßnahme aufgerufen wurden (Näheres regelt die Streikordnung der GdP)

12. Regresshaftpflicht-Versicherung gegen Regressforderungen des Dienstherrn, die sich aus dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen, Dienstbooten und Polizeihunden ergeben mit folgenden Deckungssummen:
• 250.000 € für Personenschäden
• 250.000 € für Sachschäden
• 150.000 € für Vermögensschäden

Beachte hierzu bitte die Leistungsgrundsätze des LB Berlin!

Leistungssätze

I. ANWARTSCHAFT
1. Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Anwartschaft bei Eintritt des Ereignisses erfüllt ist.

2. Die Anwartschaft auf Unfallsterbegeld, Kapitalzahlung bei Invalidität durch Unfall, Diensthaftpflichtversicherung, Rechts- und Rentenberatung sowie Geburtenbeihilfe ist durch die Zahlung des ersten Beitrages erfüllt.
Die Anwartschaft auf Sterbegeldbeihilfe und Rechtsschutz wird durch eine ununterbrochene Mitgliedschaft von sechs Monaten und regelmäßige Beitragszahlung erworben. Unterstützungen oder zinslose Darlehen können nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von zwölf Monaten gewährt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen von den Bestimmungen über die Anwartschaft zulassen.

3. Die Anwartschaft erlischt, wenn die Beiträge für drei Monate nicht gezahlt worden sind. Sie lebt nach Begleichung der Rückstände für danach eingetretene Leistungsfälle wieder auf.

4. Bei unmittelbarem Übertritt aus anderen Berufsorganisationen werden die bisherigen Mitgliedszeiten auf die Anwartschaft angerechnet. Die Anwartschaft auf Sterbegeldbeihilfe für Ehepartner ist erst nach sechsmonatiger Mitgliedschaft in der GdP erfüllt, soweit nicht in der bisherigen Organisation ein Anspruch auf eine solche Leistung bestand.

II. ANTRAGSTELLUNG
1. Anträge auf Gewährung von Unterstützungen und Darlehen sind an den zuständigen Bezirksgruppenvorstand zu richten. Ansonsten erfolgt die Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Landesbezirks. Bei Antragstellung auf Leistung nach Ziffer 7 und 10 sind entsprechende Urkunden (zum Verbleib) vorzulegen.

2. Der Antragsteller haftet dem Landesbezirk für Nachteile, die diesem durch falsche Angaben entstehen.

III. GEWÄHRUNG
1. Mit Ausnahme der Unfallsterbegeldversicherung, der Invaliditätsversicherung (beide bis zum 75. Lebensjahr einschließlich) und der Diensthaftpflichtversicherung besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen.

2. Über die Gewährung von Leistungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand; er kann hierzu auch Kommissionen heranziehen.

3. Gegen die Entscheidung der Kommission ist Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den Landesbezirksvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der Geschäftsstelle einzureichen.

4. Scheidet ein Mitglied aus der Gewerkschaft der Polizei innerhalb eines Jahres nach Empfang von Leistungen im Sinne des Leistungskataloges Ziffern 2 (Rechtsschutz) und 10 (Unterstützung und Darlehen) aus, so sind die gewährten Beträge unverzüglich zurückzuerstatten.

Die Beträge sind einklagbar.
Stand: 01.04.2023

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