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GdP Rechtsschutz hilft – Kollegin zurück in der Ausbildung

Eine Mitgliedschaft in der GdP lohnt sich, nicht zuletzt aufgrund unseres Rechtschutzes. Ein spannender Fall aus unserer Rechtsabteilung zeigt, dass es nie schlecht sein kann, eine starke Gewerkschaft an seiner Seite zu haben.

Ein Bewertungspunkt zu wenig

Unser Mitglied wird zur Polizeimeisterin an der Polizeiakademie ausgebildet. Im vierten Semester hat die Kollegin die reguläre Prüfung im Fach Strafrecht geschrieben. Diese wurde in 2020 von zwei Korrektoren mit 41 Bewertungspunkten und somit mit vier Notenpunkten bewertet. Die Prüfung war damit nicht bestanden. Gereicht hätten hier 42 Bewertungspunkte, was fünf Notenpunkten entspricht, womit sie ihre Ausbildung hätte fortsetzen dürfen. Unser Mitglied bekam hier Rechtschutz und wehrte sich jetzt erfolgreich gegen die Bewertung der Prüfungsleistung. Eine einstweilige Anordnung war erfolgreich, die Ausbildung kann fortgesetzt werden.

Kein Musterfall, aber ein schönes Beispiel

Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung auf den Grundsatz hin, dass Prüfungsleistungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfer*innen ein Bewertungsspielraum zu. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Prüfer*innen die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben – Sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Geprüften und Prüfenden sind einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Überschritten wird er Beurteilungsspielraum dann, wenn eine Bewertung auf einer Annahme der/s Prüfenden beruht, die einer/m Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss.

Unser Mitglied konnte zumindest zwei Bewertungsfehler dieser Art glaubhaft machen, so dass eine Neubewertung der schriftlichen Strafrechtsprüfung begründet werden konnte. Angesichts der zu erwartenden unzumutbaren irreparablen Nachteile für die Ausbildung musste das Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewartet werden und unser Mitglied kann die Ausbildung fortsetzen.
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