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Wöchentliche Arbeitszeit - Erstes Urteil aus Bremen

Das Arbeitsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 29. Juni 2005 - Az.: 9 Ca 9117/05 - entschieden, dass Vertragsklauseln zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wegen Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen unwirksam sind.

Das Arbeitsgericht Bremen begründet diese Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, dass die Vertragsklausel
      „Die gekündigten §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der Freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist.“

im Formulararbeitsvertrag der Freien Hansestadt Bremen gegen § 308 Ziffer 4 BGB verstoße.

Danach sind vorformulierte Vertragsklauseln unwirksam, die einer Seite das Recht auf
einseitige Veränderung des Vertragsinhaltes zubilligen, soweit nicht dies der anderen Seite zumutbar ist. Die von der Freien Hansestadt verwendete Klausel gebe dem Arbeitgeber das Recht, bei einer Änderung der Arbeitszeiten der Beamten die Arbeitszeit der Angestellten anzugleichen und damit einseitig zu ändern.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit fest vereinbarter Stundenzahl würde dies aufgrund des geänderten Teilzeitnenners auch zu einer niedrigeren Vergütung führen. Das Verhältnis Leistung und Gegenleistung könne somit zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben werden, ohne dass dies an Gründe gebunden oder im Umfang auf eine bestimmte Stundenzahl beschränkt wäre. Damit könne der Arbeitgeber den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses einseitig in einem nach der gesetzlichen Regelung unzulässigen Umfang bestimmen. Eine solche einseitige Leistungsbestimmung sei für Arbeitnehmer - anders als ggf. für Beamte - aber unzulässig.

Diese Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes wird vom Bremer Senat jedoch nicht geteilt und dementsprechend wird gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Bremen eingelegt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden die o. g. Vertragsklauseln aber dahingehend angepasst, dass künftig losgelöst von der Arbeitszeit der Beamten eine konkrete Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart wird, zumindest solange, bis eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vorliegt. Anstelle der o. g. bisherigen Vertragsklausel ist künftig die folgende Vertragsklausel zu verwenden:
      „Die gekündigten §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen tariflichen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gilt.“
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