DER RECHTSSCHUTZ DER GdP
In § 3 ist genau aufgeführt, wofür dies gilt. Das sind insbesondere
a) arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder vermögensrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sowie Ansprüche gegen die Versorgungsbehörde, die Rentenanstalt und die Zusatzversorgungskasse (VBL),
b) Strafverfahren, die aus der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds entstanden sind, und Disziplinarverfahren,
c) Schadensersatzverfahren der Mitglieder - auch Verfahren gegen Mitglieder -, wenn die Ursache für die Verfahren im dienstlichen Bereich liegt oder auf Grund gewerkschaftlicher Tätigkeit verursacht wurde,
d) der Opferschutz bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Opfern von Mobbing/Bossing,
e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pflegeversicherungsgesetz.
Wichtig ist aus, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Mitgliedschaft in der GdP bestanden haben muss. Alles weitere kann bei den Rechtsschutzbeauftragten der Bezirksgruppen oder der Geschäftsstelle erfragt werden.
Für die erste Antragsstellung sind die Rechtsschutzbeauftragten der Bezirksgruppen zuständig. Die weitere Bearbeitung findet dann in der Geschäftsstelle und durch die Rechtsschutzkommission statt.
Rechtsschutzbeauftragte der GdP Hessen
Sie stehen euch für alle Fragen zur Verfügung rund um das Thema Rechtsschutz im Rahmen der Mitgliedschaft.
Wenn ihr also Fragen habt, wendet euch also an die jeweiligen Beauftragten in euren Bereichen.
Wer dies im Einzelnen ist, erfahrt ihr nach einem Klick auf die Grafik unten.