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Satzung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern

Satzung
der Gewerkschaft der Polizei

Zusatzbestimmungen
Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Die Gewerkschaft führt den Namen “Gewerkschaft der Polizei” (GdP). Ihr politischer Sitz ist Berlin, ihr Verwaltungssitz ist Hilden. Die GdP unterhält für die gewerkschaftspolitische Arbeit auf Bundesebene am politischen und am Verwaltungssitz in Berlin und Hilden eine Bundesgeschäftsstelle, die zugleich Sitz des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist.

(2) Die GdP ist Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

(3) Die GdP kann sich internationalen Zusammenschlüssen von Polizeigewerkschaften anschließen. Die Entscheidung trifft der Bundesvorstand.

(4) Sie organisiert die Beschäftigten der Polizei sowie des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei) sowie Beschäftigte kommunaler, staatlicher und internationaler Organisationen, welche gefahrenabwehrende, überwachungs- oder ordnungsspezifische Aufgaben wahrnehmen, in Absprache mit dem DGB und seinen Einzelgewerkschaften. Der Organisationsbereich kann erweitert werden, die Entscheidung über die Erweiterung sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition des Organisationsbereiches trifft der Bundeskongress. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende landesbezirks- sowie bezirksspezifische Gegebenheiten bleiben unberührt.

(5) Die GdP erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an.

(6) Das Organisationsgebiet der GdP gliedert sich entsprechend der Länder der Bundesrepublik in Landesbezirke. Den Status eines Landesbezirks besitzen daneben der Bezirk Bundeskriminalamt (BKA) und der Bezirk Bundespolizei. Die Landesbezirke und Bezirke BKA und Bundespolizei können eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sein, die insoweit teilautonom sind.
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei.





2) Der Sitz ist Schwerin.

(3) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern organisiert die Polizeibeschäftigten im Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die GdP bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

(2) Die Vertretung der Interessen von Frauen mit dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechterdemokratie und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen im Beruf, in der Gewerkschaft und in der Gesellschaft ist politische Aufgabe der GdP. Frauen sollen in den gewerkschaftlichen Organen und Gremien mindestens entsprechend ihres Anteils an der Mitgliedschaft vertreten sein.

(3) Die GdP ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

(4) Die GdP vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und fördert die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.


(5) Die Ziele der GdP sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Betriebs- und Personalvertretungen und unterstützt die Betriebs- und Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Die GdP kann für ihre Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten. Rechtsansprüche können aus dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden.

(7) Die GdP fühlt sich der Solidarität mit demokratischen Polizeigewerkschaften oder diesen entsprechenden Berufsorganisationen anderer Staaten verpflichtet und beteiligt sich aktiv an der Verbesserung ihrer Zusammenarbeit.
§ 3 Rechtsschutz

Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Das Nähere regeln die Rechtsschutzordnung (RSO) und die Zusatzbestimmungen der Landesbezirke/Bezirke zum Rechtsschutz. Über das Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der Landesbezirk/Bezirk.
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GdP können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Ausbildungen für den Polizeiberuf sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP bekennen. Dies gilt auch für die in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit).


(2) Die Aufnahme muss schriftlich oder elektronisch bei dem Landesbezirk beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen. Angehörige der Bundespolizei bzw. des Bundeskriminalamtes beantragen ihre Aufnahme im GdP-Bezirk Bundespolizei bzw. GdP-Bezirk Bundeskriminalamt. Die Aufnahme in die GdP kann aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Dagegen kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk/Bezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

(4) Ein Wechsel der Mitgliedschaft zwischen den Landesbezirken bzw. den Bezirken BKA und Bundespolizei ist durch einfache Anzeige bei den abgebenden und aufnehmenden Landesbezirken bzw. Bezirken BKA und Bundespolizei möglich, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Bundesland aufgenommen wird.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(6) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP oder ihren Einrichtungen geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

(8) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk/Bezirk.
§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.

(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

(3) Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z. B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe geltend machen.
§ 6 Schiedsgerichte

(1) Für die Durchführung von Ordnungs-verfahren und von Verfahren bei Satzungsstreitigkeiten wird ein Bundesschiedsgericht am Sitz des Bundesvorstandes in Berlin gebildet. Das Bundesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, einer/einem Vorsitzenden, einem/ einer Beisitzer/in als stellvertretende/n Vorsitzende/n und einem/einer Beisitzer/in. Zusätzlich sind drei stellvertretende Mitglieder des Bundesschiedsgerichts zu wählen.

(2) Auf der Ebene der Landesbezirke und der Bezirke BKA und Bundespolizei können je ein Landesschiedsgericht gewählt werden. Diese Schiedsgerichte bestehen aus drei Mitgliedern, einer/einem Vorsitzenden, einem/einer Beisitzer/in als stellvertretende/n Vorsitzende/n und einem/ einer Beisitzer/in. Zusätzlich sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt durch den Landesdelegiertentag.

(3) Ist in einem Landesbezirk oder den Bezirken BKA und Bundespolizei kein Landesschiedsgericht eingerichtet worden, übernimmt dort der Landeskontrollausschuss die Aufgabe des Schiedsgerichts.

(4) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts dürfen keine hauptamtlichen Beschäftigten auf Bundes- und Landesebene der GdP oder ihrer Wirtschaftsunternehmen sein, sie dürfen keine weitere Wahlfunktion innerhalb der GdP haben.

(5) Niemand darf zugleich Mitglied eines Landeskontrollausschusses und des Bundes-schiedsgerichts sein. Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichtes sein.

(6) Die Wahl der Mitglieder dieser Schiedsgerichte sowie ihrer Stellvertreter/innen erfolgt nach den Grundsätzen, die für die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der betreffenden Organisationsgliederungen gelten.

(7) Wiederwahl ist zulässig.

(8) Das Bundesschiedsgericht berichtet gegenüber dem Bundeskongress schriftlich über seine Tätigkeit.
§ 7 Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren

(1) Auf Antrag ist ein Ordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der GdP gehandelt hat. Gegen die Interessen der GdP hat ein Mitglied in der Regel verstoßen, wenn es
    a) die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft missachtet oder
    b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.

(2) Die Klärung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieser Satzung, der Versammlungs- und Sitzungsordnung (VSO), der Richtlinien der Personengruppen, der Rechtsschutzordnung und der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen kann jede Gliederung und jedes Organ der GdP, mit Ausnahme des Bundesschiedsgerichts, mit schriftlicher Begründung innerhalb von sechs Monaten beim Bundesschiedsgericht beantragen, nachdem sich zuvor der Bundeskontrollausschuss auf Antrag dieser Gliederung/dieses Organs mit dieser Sache befasst hat.

(3) Das Schiedsgericht kann eine der folgenden Entscheidungen treffen; das Bundesschiedsgericht trifft diese Entscheidung abschließend:
    a) Zurückweisung des Antrages
    b) Ermahnung
    c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern
    d) Ausschluss aus der GdP
    e) Feststellung, dass sich der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin eines Verstoßes gegen die Satzung nicht schuldig gemacht hat
    f) Feststellung, dass die Satzung, die Versammlungs- und Sitzungsordnung, die Richtlinien der Personengruppen, die Rechtsschutzordnung und die Richtlinien zur Führung von Musterprozessen anzuwenden sind
    g) Einstellung des Verfahrens

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann auch durch eine gütliche Beilegung des Streits beendet werden.

(5) Das Nähere regelt die Schiedsordnung (SchiedsO) der Gewerkschaft der Polizei.
§ 8 Unvereinbare Mitgliedschaften

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidung der Bundesvorstand.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand/Bezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über ihren/seinen Austritt aus der betreff enden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand/Bezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
§ 9 Anrechnung von Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.

(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreff enden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Es werden ebenfalls die Zeiten aus einer vorherigen Mitgliedschaft in der GdP angerechnet, wenn das Mitglied in die GdP wieder eintritt.

(3) Die Mitgliedschaft im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der GdP endet durch
    a) Austritt
    b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft
    c) Ausschluss
    d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation
    e) rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst
    f) Tod.

(2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist unmittelbar der Verlust jedes Amtes in der GdP verbunden und erlischt jeder Anspruch an die GdP und ihre Einrichtungen.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich oder elektronisch zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

(5) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Wirtschaftsunternehmen können Mitglied der GdP bleiben. Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP nicht beteiligt ist, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

(6) Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle der/des Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
§ 11 Organe der GdP

Organe der GdP sind
    a) der Bundeskongress,
    b) der Gewerkschaftsbeirat,
    c) der Bundesvorstand,
    d) der Geschäftsführende Bundesvorstand,
    e) das Bundesschiedsgericht
    f) der Bundeskontrollausschuss.
§ 10 Organe des Landesbezirks

Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern sind
a) der Landesdelegiertentag
b) der Landesbeirat
c) der Landesvorstand
d) der Geschäftsführende Landesvorstand
e) der Landeskontrollausschuss
§ 12 Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei.


(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Bundeskongress statt. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat Anwesenheitsrecht.
§ 11 Landesdelegiertentag

(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern.



(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat Anwesenheitsrecht.
§ 13 Zusammensetzung des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress setzt sich aus den in den Landesbezirken/Bezirken gewählten 251 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Landesbezirke/Bezirke wird nach d’Hondt errechnet. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Kongressjahr vorhergehenden Jahres. Jeder Landesbezirk/Bezirk erhält jedoch mindestens vier Mandate; dadurch können Überhangmandate möglich werden. Die Gesamtzahl der gemäß Sätze 1 bis 4 gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene und anteilige Repräsentation von Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigten, Mitgliedern der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe sowie der Frauengruppe (gemäß Frauenförderplan) soll geachtet werden.

(3) Die Einberufung des ordentlichen Bundes-kongresses erfolgt durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Bundeskongress unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Kongressanträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Bundeskongress bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Bundesvorstand nehmen an dem Bundeskongress, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
    a) der Bundeskontrollausschuss
    b) die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts
    c) der/die Sprecher/innen der Arbeitskreise der Bundestarifkommission, die nicht Mitglied des Bundesvorstandes sind
    d) die Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse
    e) die Mitglieder des Gewerkschaftsbeirates nach § 21 Abs. 2 b) und d)
    f) die Bundeskassenprüfer/innen
    g) die verantwortlichen Redakteure/innen der Landesbezirke bzw. der Bezirke BKA und Bundespolizei
    h) die Gewerkschaftssekretäre/innen
    i) die durch die Landesbezirke/Bezirke auf eigene Kosten entsandten Gastdelegierten, hierbei darf die Anzahl der Gastdelegierten, die der ordentlichen Delegierten nicht übersteigen
    j) die Mitglieder der Geschäftsführenden Personengruppenvorstände auf Bundesebene

(5) Der Bundeskongress wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen. Dem Geschäftsführenden Bundesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Bundeskongresses ist ein Protokoll zu fertigen; das Nähere regelt § 17 Abs. 6 der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP. Einsprüche gegen das Protokoll des Bundeskongresses von Teilnehmer/innen und Organisationen der GdP müssen spätestens vier Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Bundesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Bundeskontrollausschuss.

(7) Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich der Zahl der Mandatsdelegierten sowie der Teilnehmenden gemäß § 13 Abs. 4 für die Zusammensetzung ihrer Delegiertentage abweichende Regelungen treffen.
§ 12 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres. Der Delegiertenschlüssel ist durch den Landesvorstand festzulegen.




(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe, der Frauengruppe, von Beamten/innen und Beschäftigten soll Rücksicht genommen werden.


(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Landesvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
    - der Landeskontrollausschuss,
    - die Landeskassenprüfer,
    - der/die Geschäftsführer/in,
    - der/die Landesredakteur/in der DEUTSCHEN POLIZEI.












(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Über Art und Umfang einer späteren Veröffentlichung des Protokolls entscheidet der Landesvorstand. Einsprüche gegen das Protokoll des Landesdelegiertentages von Teilnehmer/innen und Organen der GdP müssen spätestens 4 Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Landesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landeskontrollausschuss.
§ 14 Aufgaben des Bundeskongresses

(1) Zu den Aufgaben des Bundeskongresses gehören:
    a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms
    b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes, des Bundeskontrollausschusses sowie der Prüfberichte der Bundeskassenprüfer
    c) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das auf den Bundeskongress folgende Haushaltsjahr
    d) Entlastung des Bundesvorstandes
    e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zur Schiedsordnung der GdP, zur Versammlungs- und Sitzungs- sowie zur Rechtsschutzordnung
    f) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen
    g) Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssätze; den Landesbezirken und Bezirken Bundespolizei und BKA wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Festlegung des Beitrags für Berufsanfänger in der Ausbildung und im Studium sowie einen sog. Familienbeitrag in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Der an den Bundesvorstand abzuführende Kopfbeitrag bleibt davon unberührt und ist in der festgelegten Höhe abzuführen.
    h) Feststellung der Unvereinbarkeit von Mitgliedschaften. Die Landesbezirke und Bezirke können für ihre Delegiertentage auch andere Aufgaben beschließen.

(2) Der Bundeskongress wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes (§ 25), die Bundeskassenprüfer/innen (§ 27) und die Mit-glieder des Bundesschiedsgerichts (§ 6).
§ 13 Aufgaben des Landesdelegiertentages

(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesvorstandes sowie des Landeskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr
c) Entlastung des Landesvorstandes
d) Beratung und Beschlussfassung zu den Zusatz- bzw. Ausführungsbestimmungen zur Satzung, zur Versammlungs-, Sitzungs- und Rechtsschutzordnung
e) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen
f) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichenden Beitragssätze
g) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen
h) Beratung und Beschlussfassung über Veränderungen gemäß § 1 Absatz 2 und 3





(2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (§ 22) und die Kassenprüfer/innen der GdP Mecklenburg-Vorpommern (§ 26).
§ 15 Außerordentlicher Bundeskongress

(1) Ein außerordentlicher Bundeskongress ist unverzüglich einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Bundesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, oder
    b) auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke.


(2) Zu einem außerordentlichen Bundeskongress werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Bundeskongress gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r des betroffenen Landesbezirks/Bezirks zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung soll nur der Antragsgrund sein. Auf Beschluss des außerordentlichen Bundeskongresses kann die Tagesordnung um dringliche Tagesordnungspunkte gemäß § 17 Abs. 2 – 4 ohne Beschlussfassung ergänzt werden. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
§ 14 Außerordentlicher Landesdelegiertentag

(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbeirates mit 2/3 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen

(2) Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierter/e verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.


(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 16 Anträge für den Bundeskongress

(1) Der Inhalt von Kongressanträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der Gewerkschaft der Polizei orientieren.

(2) Antragsberechtigt sind:
    a) der Bundesvorstand
    b) der Geschäftsführende Bundesvorstand
    c) der Bundeskontrollausschuss
    d) die Landesbezirke/Bezirke
    e) der Bundesjugendvorstand
    f) der Vorstand der Seniorengruppe (Bund)
    g) der Vorstand der Frauengruppe (Bund)
    h) die Bundestarifkommission
    i) die Bundesfachausschüsse.

(3) Kongressanträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Kongresses schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand einzureichen. Er ordnet die Anträge den einzelnen Sachbereichen zu. Anträge aus dem Bereich Haushalt/Finanzen bedürfen der Stellungnahme des Bundesfachausschuss Haushalt und Finanzen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller/die Antragstellerin zurückgesandt. Die Landesbezirke und Bezirke können in ihren Zusatzbestimmungen/Satzungen für ihre Delegiertentage eine kürzere Frist, mindestens drei Monate, zur Einreichung der Anträge festlegen.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission (ABK). Für die Benennung der Mitglieder dieser Antragsberatungskommission steht den Landesbezirken/Bezirken sowie den Personengruppen (Bund) das Vorschlagsrecht für jeweils eine/n Vertreter/in zu, der im Falle der Personengruppen ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der Personengruppen sein muss. Die vorgeschlagenen Vertreter/innen der Landesbezirke/Bezirke müssen Delegierte des Bundeskongresses sein. Den Vorsitz in der Antragsberatungskommission führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes. An der Sitzung der Antragsberatungskommission können die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sowie die Bundessekretäre/innen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Über Anträge, die durch einen früheren Bundeskongress angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller/innen sind über die Ablehnung von Anträgen mit schriftlicher Begründung zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Kongressbeginn Beschwerde beim Bundeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Bundeskongress zu beraten.

(6) Beschlüsse, die nach Vortrag des Bundesvorstandes trotz entsprechender Bemühungen dem Wortlaut noch nicht oder nicht vollständig erledigt werden können, können bei Zustimmung durch den Bundeskontrollausschuss als ständige Aufgabe im Sinne des § 2 der Satzung weitergeführt werden. Einer Bestätigung durch den Bundeskongress bedarf es dann nicht.

(7) Die Antragsberatungskommission berät auch über Änderungsanträge und gibt sodann eine Empfehlung vor der Beschlussfassung durch den Bundeskongress ab.

(8) Auf der Basis der Empfehlungen der Antragsberatungskommission erarbeitet der Geschäftsführende Bundesvorstand eine Liste aller zur Annahme empfohlenen Anträge, die deshalb im Einvernehmen zusammengefasst und ohne Aussprache beschlossen werden können (Konsensliste) und legt diese Liste dem Bundesvorstand, der unmittelbar vor dem Bundeskongress tagt, zur Beratung und Beschlussfassung vor. Diese Konsensliste wird daraufhin den Delegierten als Tischvorlage vorgelegt und zu Beginn der Antragsberatung abgestimmt. Unmittelbar vor der Abstimmung über die Konsensliste weist die Verhandlungsleitung darauf hin, dass jede/r Delegierte berechtigt ist, die Entfernung eines oder mehrerer Anträge von der Konsensliste zu verlangen. Anträge, die nicht auf der Konsensliste stehen, werden mit Aussprache behandelt.
§ 15 Anträge für den Landesdelegiertentag

(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der GdP orientieren.


(2) Antragsberechtigt sind:
    a) der Landesvorstand
    b) der Geschäftsführende Landesvorstand,
    c) der Landeskontrollausschuss,
    d) die Kreisgruppen,
    e) der Landesjugendvorstand,
    f) der Vorstand der Landesseniorengruppe,
    g) der Vorstand der Landesfrauengruppe,
    h) die Landesfachausschüsse
    i) der Landesfachbereichsvorstand Tarif.

(3) Anträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.







(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission. Für die Benennung der Mitglieder dieser Antragsberatungskommission steht den Kreisgruppen sowie den Personengruppen des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern das Vorschlagsrecht für eine/n Vertreter/in zu.
Die vorgeschlagenen Vertreter/innen des Landesbezirks müssen Delegierte des Landesdelegiertentags sein. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesvorstandes. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatterin/er. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom Geschäftsführenden Landesvorstand Beauftragte beratend teilnehmen.



(5) Über Anträge, die durch einen früheren Landesdelegiertentag angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller/innen sind über die Ablehnung von Anträgen zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages Beschwerde beim Landeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Landesdelegiertentag zu beraten.
§ 17 Dringlichkeitsanträge für den Bundeskongress

(1) Anträge, die während des Kongresses als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, sollen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.


(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v. H. aller Stimmberechtigten oder von einem Landesbezirk/Bezirk oder von satzungsgemäßen Organen der GdP eingebracht werden.

(3) Der Bundeskongress behandelt einen solchen Antrag nur, wenn er ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt hat. Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Bundeskongress seine Empfehlung.

(4) Angelegenheiten, wie sie in § 14 Abs. 1 e) und g) genannt sind, dürfen nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen behandelt werden.
§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag

(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von satzungsgemäßen Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden.


(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde. Sodann befasst sich die zuständige Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.


(4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten sowie solche im Sinne des § 13 Absatz 1 Buchstabe h) dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.
§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Sitzungen satzungsgemäßer Organe der GdP sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von anwesenden Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritt en und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesdelegiertentages ergibt sich aus § 4 der Versammlungs- und Sitzungsordnung der Gewerkschaft der Polizei sowie aus § 17 der Satzung.
19 Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es bei der Entlastung des Bundesvorstandes (§ 14 Abs. 1 d)) der absoluten Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Überdies dürfen die zu entlastenden Vorstandsmitglieder, auch wenn sie Delegierte sind, nicht an der Abstimmung teilnehmen. Diese Regelungen gelten in den Landesbezirken und Bezirken unveränderlich.





(3) Der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:
    a) Feststellung über unvereinbare Mitgliedschaft
    b) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, der Schiedsordnung der GdP, der Versammlungs- und Sitzungs- sowie der Rechtsschutzordnung
    c) Beschlussfassung über Beitragssätze
    d) Entscheidungen des Gewerkschaftsbeirates oder des Bundesvorstandes in sonst dem Bundeskongress vorbehaltenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Regelung des § 21 Abs. 5
    e) Auflösung und Verschmelzung der GdP

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Dieser Grundsatz kann umgangen werden, wenn sich im Vorwege von Entscheidungen mit einfacher Mehrheit für die Abstimmung mittels Telekommunikationsmittel ausgesprochen wird und das Abstimmungs-ergebnis eindeutig, verlässlich und protokollierbar ist (Video- und Telefonkonferenzen). Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.

(5) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen darüber, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

(6) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.

(7) Der/die Verhandlungsleiter/in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

(8) Nach der Abstimmung kann jede/r zur Abstimmung Berechtigte ihre/seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
§ 18 Abstimmungen

(1) Für Abstimmungen auf dem Landesdelegiertentag finden die Bestimmungen des § 18 Absatz 1 sowie der Absätze 3 bis 7 der Satzung der GdP Anwendung.



(2) Der Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:
    · Ordnungsverfahren
    · Unvereinbare Mitgliedschaften
    · Änderungen oder Ergänzungen der Zusatzbestimmungen des Landesbezirks zur Satzung, zur Versammlungs- und Sitzungsordnung oder zur Rechtsschutzordnung der GdP
    · Entscheidungen des Landesbeirates in Angelegenheiten, die sonst dem Landesdelegiertentag vorhalten sind
    · Auflösung oder Verschmelzung
§ 20 Wahlen

(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP und der Bundeskassenprüfer sowie bei Wahlen in den Landesbezirken und Bezirken und ihren Untergliederungen gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 19.

(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Bundes-kongress kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Satz 5 ist bei einem elektronischen Stimmabgabeverfahren gemäß Abs. 8 analog anzuwenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Vereinigen mehrere Kandidaten jeweils mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei den Bundeskongressen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einem Landesbezirk/Bezirk oder vom Bundesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Um für ein Amt in einer Personengruppe kandidieren zu können, muss das Mitglied Angehörige/r dieser Personengruppe sein. Um für ein Amt in einem Landesbezirk oder Bezirk und den dortigen Untergliederungen kandidieren zu können, muss das Mitglied Angehörige/r des jeweiligen Landesbezirks oder Bezirks und der jeweiligen Untergliederung sein. Die Sonderregelungen der Personengruppen (Richtlinien) finden hierbei Anwendung.

(7) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als eine Person für ein Amt kandidiert oder ein/e anwesende/r Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht. Bei geheimer Wahl ist auch ein elektronisches Stimmabgabeverfahren gemäß Abs. 8 möglich.

(8) Wahlen können mittels eines elektronischen Stimmabgabeverfahrens durchgeführt werden.
§ 19 Wahlen auf dem Landesdelegiertentag

(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.


(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.







(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht vom Landesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.


(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigter/e der offenen Wahl widerspricht.
§ 21 Gewerkschaftsbeirat

(1) Der Gewerkschaftsbeirat ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei zwischen den Bundeskongressen.

(2) Der Gewerkschaftsbeirat besteht aus:
    a) dem Bundesvorstand
    b) den den Landesbezirken/Bezirken pro angefangene 5.000 Mitglieder zustehenden und von ihnen gewählten Mitgliedern, im Falle der Verhinderung ihren Vertreter/innen, wobei Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zustehenden Mandate die dem Beitragseinzug zugrundeliegenden Zahlen des jeweiligen vierten Quartals des vorausgegangenen Jahres sind
    c) den Vorsitzenden des
    • Bundesfachausschusses Bereitschaftspolizei
    • Bundesfachausschusses Schutzpolizei
    • Bundesfachausschusses Kriminalpolizei
    • Bundesfachausschusses Wasserschutzpolizei
    • Bundesfachausschusses Polizeiverwaltung
    • Bundesfachausschusses Beamten- und Besoldungsrecht
    • Bundesfachausschusses Haushalt- und Finanzen
    d) zwei Tarifbeschäftigten, die von der Bundestarifkommission gewählt werden
    e) zwei Mitgliedern der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe und der Frauengruppe, die von den Personengruppenvorständen gewählt werden.

Bei Verhinderung von Mitgliedern nach den Buchstaben b) und c) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

(3) Den Vorsitz im Gewerkschaftsbeirat führt der/die Bundesvorsitzende oder eine/r seiner/
ihrer Vertreter/innen. Er/sie hat den Gewerkschaftsbeirat in den Angelegenheiten des § 21 Abs. 4 oder auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke einzuberufen.

(4) Der Gewerkschaftsbeirat entscheidet – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Bundeskongresses – in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 1 a) und g) sowie des § 14 Abs. 2 und des § 1 Abs. 4 Satz 2.

(5) Soll ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes gewählt werden, so ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mindestens Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Erreicht die/der Kandidat/in diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nun weitere Personen kandidieren können. Kandidieren weitere Personen, ist erneut eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kandidiert nur die Person des ersten Wahlganges, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als die Hälfte) notwendig ist. Erreicht die/der Kandidat/in die notwendigen Stimmen nicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden muss, um gewählt zu werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(6) Sind mehrere Kandidaten vorhanden, ist die/der Kandidat/in gewählt, die/der im ersten Wahlgang mindestens Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Erreicht kein/e Kandidat/in die Zweidrittelmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als die Hälfte) auf sich vereinigt. Wird auch diese Zahl nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(7) Die Landesbezirke/Bezirke können abweichende Regelungen treffen.
§ 20 Landesbeirat

(1) Der Landesbeirat ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Landesdelegiertentagen.

(2) Der Landesbeirat besteht aus:
    a) dem Landesvorstand,
    b) den den Kreisgruppen pro angefangenen 300 Mitgliedern zustehenden und von ihnen benannten Mitgliedern

Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

















(3) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der/die Landesvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen. Er/Sie hat den Landesbeirat in den Angelegenheiten des § 20 Abs. 4 der Satzung sowie auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von 2/3 der Kreisgruppen einzuberufen.


(4) Der Landesbeirat entscheidet - vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages - in allen Angelegenheiten des § 13 mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten. Er ist darüber hinaus ermächtigt – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages – die Erweiterung des Organisationsbereichs gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung vorzunehmen. Er entscheidet ferner in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3. Die Entscheidungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs. 2).


§ 22 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus
    a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand
    b) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in
    • der Landesbezirke/Bezirke
    • der JUNGEN GRUPPE (GdP)
    • des Vorstandes der Seniorengruppe (Bund)
    • des Vorstandes der Frauengruppe (Bund)
    c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Protokollführer/in der Bundestarifkommission.



(2) Der Bundesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Bundeskongress gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Gewerkschaftsbeirates verantwortlich.

(3) Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) er vertritt die GdP gegenüber den Organen und Behörden des Bundes
    b) er kann dem Geschäftsführenden Bundesvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit
    c) er beschließt die Haushaltspläne, soweit keine Zuständigkeit des Bundeskongresses gegeben ist
    d) er befasst sich mit den Prüfberichten der Bundeskassenprüfer
    e) er entscheidet über einen Antrag zur Einberufung eines außerordentlichen Bundeskongresses
    f) er entscheidet über unvereinbare Mitgliedschaften, soweit dies nicht der Bundeskongress entscheiden kann
    g) er stellt die vom Geschäftsführenden Bundesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Bundeskongresses fest
    h) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Bundesvorstand insoweit gegen die Stimme des/der für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
    i) er beschließt eine Streikordnung
    j) er trifft die Feststellungen über konkurrierende Berufsorganisationen

(4) Der Bundesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP), der Seniorengruppe (Bund), der Frauengruppe (Bund), der Vertrauensleute und für die Ehrungen (GdP) Richtlinien.





(5) Der Bundesvorstand wählt die Delegierten zum Bundeskongress des DGB und benennt die Vertreter/innen für den Bundesausschuss des DGB.


(6) Der Bundesvorstand erstattet dem Bundeskongress den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen.

(7) Der Bundesvorstand wird mindestens viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundes-vorstandes von dem/der Bundesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

(8) In den Fällen der Abs. 3 c) - f), 4 und 5 erfolgt die Beschlussfassung in der Form, dass die Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/innen der Landesbezirke und Bezirke so viele Stimmen haben, wie den Landesbezirken/Bezirken gemäß § 21 Abs. 2 b) der Satzung an Mitgliedern im Gewerkschaftsbeirat zustehen. Die Stimmen können nur en bloc abgegeben werden, eine Aufsplittung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Eine geheime Abstimmung findet nicht statt. § 15 Abs. 2 und 4 VSO sind entsprechend anzuwenden.

(9) Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich der Anzahl der Sitzungen und der Zusammensetzung der Landesbezirksvorstände abweichende Regelungen treffen.
§ 21 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a) dem Geschäftsführenden Landesvorstand,
b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Stellvertreter,
c) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in
- der Seniorengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der JUNGEN GRUPPE der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der Landesfrauengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- des Landesfachbereichsvorstandes Tarif
- des Landesfachausschusses Kriminalpolizei
- des Landesfachausschusses Schutzpolizei
- des Landesfachausschusses Wasserschutzpolizei

(2) Der Landesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbeirates verantwortlich.

(3) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen und Behörden
    b) er kann dem Geschäftsführenden Landesvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit
    c) er stellt die Haushaltspläne auf
    d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 13 Abs. 1b) fest und befasst sich mit den Prüfberichten der Landeskassenprüfer
    e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.








(4) Der Landesvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.


(5) Der Landesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE, der Landesseniorengruppe, der Landesfrauengruppe und der Vertrauensleute Richtlinien.

(6) Der Landesvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes vom Landesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
§ 23 Bundestarifkommission

(1) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Bundestarifkommission.

(2) Die Bundestarifkommission besteht aus dem Geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV), je zwei Tarifbeschäftigten eines jeden Landesbezirks/Bezirks. Vorsitzende/r der Bundestarifkommission ist die/der Bundesvorsitzende. Daneben wählt die Bundestarifkommission aus dem Kreis der Tarifbeschäftigten eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein/e Protokollführer/ in. Der BTK steht ein Vorschlagsrecht für den Wahlvorschlag des Bundesvorstandes für die Funktion der Stellvertreterin/des Stellvertreters Tarif im Geschäftsführenden Bundesvorstand zu. Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich der Zusammensetzung der Tarifkommission abweichende Regelungen treffen.

(3) Die Sitzungen der Bundestarifkommission finden nach Bedarf statt. Sie werden durch die/den Bundesvorsitzende/n einberufen. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten kann die Bundestarifkommission Arbeitskreise bilden. Die Einberufung der Arbeitskreise erfolgt durch das für tarifpolitische Arbeit zuständige GBV-Mitglied.

(4) Auf Landesbezirks-/Bezirksebene können Tarifkommissionen gebildet werden. Die Zusammensetzung legt der Landesbezirk/Bezirk fest.

(5) Bei Tarifverhandlungen auf Landesbezirks-/Bezirksebene werden die Tarifkoordination und die Clearingstelle eingebunden. Es gelten die Richtlinien über die Tarifkoordination bzw. der Unterstützung bei Streik sowie die Streikordnung.
§ 22 Tarifkommission Mecklenburg-Vorpommern

Die Tarifkommission des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand und dem Landesfachsbereichsvorstand Tarif.
Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(In) und eine(n) Protokollführer(In).
§ 24 Bundesfachausschüsse/Kommissionen


(1) Der Bundesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Bundesfachausschüsse:
    a) Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei
    b) Bundesfachausschuss Schutzpolizei
    c) Bundesfachausschuss Kriminalpolizei
    d) Bundesfachausschuss Wasserschutzpolizei
    e) Bundesfachausschuss Polizeiverwaltung
    f) Bundesfachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht
    g) Bundesfachausschuss Haushalt und Finanzen

Die Landesbezirke und Bezirke können hiervon abweichende Regelungen treffen. Sie können auch auf die Bestellung von Fachausschüssen verzichten.

(2) Die Bundesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Bundesfachausschüsse und der Kommissionen soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Bundesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einberufen.


(3) Den Landesbezirken/Bezirken und den Vorständen der Personengruppen steht für die Bestellung der Bundesfachausschüsse ein personelles Vorschlagsrecht zu.


(4) Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.
§ 23 Landesfachausschüsse/ Kommissionen/ Landesfachbereichsvorstände

(1) Der Landesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Landesfachausschüsse:
    - Schutzpolizei
    - Wasserschutzpolizei,
    - Kriminalpolizei sowie den
    - Landesfachbereichsvorstand Tarif








(2) Die Landesfachausschüsse und der Landesfachbereichsvorstand Tarif (LFBV) wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Landesfachausschüsse und LFBV Tarif soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Landesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden / Bereichsvorstandsvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.

(3) Den Kreisgruppen steht für die Besetzung der Fachausschüsse/LFBV Tarif ein Vorschlagsrecht zu. Die Aufgaben des Landesfachausschusses Bereitschaftspolizei im Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei nimmt die Kreisgruppe Bereitschaftspolizei wahr.


(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann daneben bei Bedarf für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.
§ 25 Geschäftsführender Bundesvorstand

(1) Der Geschäftsführende Bundesvorstand (GBV) besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, davon ein/e Tarifbeschäftigte/r
    c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Bundeskassierer/in)
    d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Bundesschriftführer/in)
    e) zwei weiteren Mitgliedern, davon ein stellvertretend für Finanzen zuständiges Mitglied

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des GBV geregelt. Die Mitglieder nach den Buchstaben a), c) und d) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Landesbezirke und Bezirke können bezüglich § 25 b) und e) in der Zahl der Vorstandsmitglieder abweichen.

(2) Der Geschäftsführende Bundesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Bundeskongress oder vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Bundesvorstand einen von ihm unter-zeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.

(3) Er hat dem Bundesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann eine Entscheidung nach § 15 der Schiedsordnung (Sofortmaßnahme) gegen ein Mitglied treffen.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit mit Ausnahme der Funktion des/der Vorsitzenden grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Bundesvorstand kann abweichend beschließen, dass die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstands für die Erledigung von Gewerkschaftsaufgaben eine zu versteuernde Aufwandsentschädigung erhalten. Für die Untergliederungen der GdP (§ 1 Abs. 6 der Satzung der GdP) und ihrer weiteren Gliederungen können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Dies gilt auch in begründeten Ausnahmefällen für Funktionsträger, die nicht Vorständen angehören. Das Nähere (Art, Umfang und Beschlussfassung) regeln die Landesbezirke und Bezirke BKA und Bundespolizei in eigener Zuständigkeit.
§ 24 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine
Tarifbeschäftigter/te sein sollte
c) dem/der Landeskassierer/in
cc) und einem/r Stellvertreter/in
    d) dem/der Landesschriftführer/in
    e) und einem/r Stellvertreter/in
    f) weiteren Beisitzern

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstands-bereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesvorstandes geregelt. Die Mitglieder nach den Buchstaben a, c, und d bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbeirat oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.

(3) Er hat dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 26 Bundeskontrollausschuss

(1) Der Bundeskontrollausschuss (BkonA) besteht aus je einem Mitglied jedes Landesbezirkes/Bezirkes. Die Landesbezirke/Bezirke nominieren auf dem Bundeskongress ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständige/n Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Kongressen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Bundeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ der GdP auf Bundesebene angehören, (§ 11 Abs. 1 b) - d)).

(3) Der Bundeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.

(4) Der Bundeskontrollausschuss ist zuständig für
    a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe mit Ausnahme des Bundeskongresses und des Bundesschiedsgerichts,
    b) Beschwerden über die in § 11 Abs. 1 b) - d) genannten GdP-Organe, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Beschwerdegegenstandes
    c) Er nimmt die Kassenprüfberichte entgegen.

(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Bundeskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand zugänglich zu machen.


(6) Der/die Vorsitzende des Bundeskontrollausschusses oder sein/ihre Stellvertreter/in oder bei deren Verhinderung ein zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Bundeskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Bundeskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigten. Vorher ist der beteiligte Landesbezirk/Bezirk zu hören. Die Kontrollausschüsse der Landesbezirke/Bezirke können auf die Vorprüfung verzichten.

(8) Der Bundeskontrollausschuss erstattet dem Bundeskongress durch seine/n Vorsitzende/n den Bericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen.


(9) Die Sitzungen des Bundeskontrollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag des Bundeskontrollausschusses nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands (GBV) zu bestimmten vorher vereinbarten Tagesordnungspunkten an einer Sitzung teil. Gleiches gilt bei Antragstellung durch den GBV. Das Mitglied des GBV ist kein Teilnehmer im Sinne der Versammlungs- und Sitzungsordnung an der BkonA-Sitzung.
§ 25 Landeskontrollausschuss

(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jeder Kreisgruppe. Die Kreisgruppen nominieren auf dem Landesdelegiertentag ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständigen Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Landeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirks angehören.

(3) Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.

(4) Der Landeskontrollausschuss ist zuständig für
    a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe
    (§10 Buchst. b bis d),
    b) Beschwerden über die Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
    (§ 10 Buchst. b bis d)



(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind die notwendigen Unterlagen auf Anforderung dem Landeskontrollausschuss durch den Geschäftsführenden Landesvorstand zugänglich zu machen. Die Kassenprüfberichte sind auch dem Landeskontrollausschuss zuzuleiten.

(6) Der/die Vorsitzende des Landeskontrollausschusses, im Verhinderungsfall ihre/sein Vertreter/in oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landeskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landeskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Zuvor muss die zuständige Kreisgruppe gehört werden.



(8) Der Landeskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.


(9) Die Sitzungen des Landeskontrollausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes an einer Sitzung teil.
§ 27 Bundeskassenprüfer/-innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und zweckmäßige Verwendung des Gewerkschaftsvermögens wählt der Bundeskongress drei Bundeskassenprüfer/innen und drei Personen, die ausgeschiedene Bundeskassenprüfer/innen ersetzen können. Die Bundeskassenprüfer/innen haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassen-prüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfberichte sind dem Bundesvorstand zuzuleiten. Dem Bundeskongress gegenüber sind die Bundeskassenprüfer berichtspflichtig. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen. Bei der Anzahl der Ersatz-Bundeskassenprüfer/innen können die Landesbezirke/Bezirke abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Wahl der Bundeskassenprüfer/innen und der Ersatz-Bundeskassenprüfer/innen durch den Bundeskongress erfolgt für vier Jahre.

(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein/e Bundeskassenprüfer/in in der laufenden Amtsperiode aus, so rückt eine als Ersatz-Bundeskassenprüfer/in gewählte Person nach und übernimmt die Aufgabe der/des ordentlichen Bundeskassenprüferin/Bundeskassenprüfers. Die Reihenfolge bestimmt das Losverfahren, welches in der nächstmöglichen Sitzung des Bundesvorstandes umgesetzt wird.

(5) Bundeskassenprüfer/innen und die Ersatz-Bundeskassenprüfer/innen dürfen nicht dem Gewerkschaftsbeirat, dem Bundesvorstand, dem Geschäftsführenden Bundesvorstand, dem Bundeskontrollausschuss oder dem Bundesschiedsgericht angehören.

(6) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und zweckmäßige Verwendung der Ein- und Ausgaben wählen die Bezirksgruppen und Kreisgruppen in ihren Bezirksgruppenkonferenzen bzw. Jahreshauptversammlungen zwei Kassenprüfer/innen. Die Prüfungen der Kassenbestände haben einmal im Jahr zu erfolgen. Das Ergebnis der durchgeführten Prüfung ist schriftlich dem jeweiligen Vorstand zuzuleiten. Den Teilnehmern der Bezirksgruppenkonferenzen, sowie den Teilnehmern der Jahreshauptversammlungen ist ein umfassender Bericht über die durchgeführten Prüfungen abzugeben.
§ 26 Landeskassenprüfer/-innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP Mecklenburg-Vorpommern wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer, die keinem Organ des Landesbezirks angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesvorstand zuzuleiten.






(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.


(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 28 Gliederung der GdP

(1) Die Landesbezirke/Bezirke können Untergliederungen bilden.













(2) Auf der örtlichen Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den gewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(3) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der GdP die JUNGE GRUPPE (GdP).

(4) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht in der GdP die Seniorengruppe (Bund).

(5) Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der GdP die Frauengruppe (Bund).
§ 27 Gliederung des Landesbezirks

(1) Die Mitglieder der GdP Mecklenburg-Vor-pommern werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Die Kreisgruppen orientieren sich grundsätzlich an den jeweiligen Grenzen und Zuständigkeitsbereichen der Dienststellen der Landespolizei. Ein Zusammenschluss mehrerer Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zu einer Kreisgruppe ist möglich. Einzelheiten kann der Landesvorstand in einem Organisationsplan regeln. Auf örtlicher Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den Kreisgruppen sowie den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den gewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.


(2) Zur Förderung der gruppenspezifischen Arbeit besteht im Landesbezirk die JUNGE GRUPPE, die Seniorengruppe und die Frauengruppe.
§ 29 Versammlungs- und Sitzungsordnung

Die Versammlungs- und Sitzungsordnung, § 14 Abs. 1 e), regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der Gewerkschaft der Polizei, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung

Die Versammlungs- und Sitzungsordnung regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der GdP, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
§ 30 Auflösung und Verschmelzung der GdP

Die Auflösung der GdP oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Bundeskongress. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 29 Auflösung und Verschmelzung des Landesbezirks

Die Auflösung der GdP Mecklenburg-Vorpommern oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 31 Geltungsbereich

Für die Landesbezirke/Bezirke gilt grundsätzlich diese Satzung. Sie können Zusatzbestimmungen beschließen. Wird festgestellt, dass eine Regelung in einer Zusatzbestimmung eines Landesbezirks/ Bezirks dieser Satzung in ihrer jeweiligen Fassung widerspricht, gehen Bestimmungen dieser Satzung den entgegenstehenden Regelungen vor.
§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung auf dem Bundeskongress am 29.11.2018 in Kraft.
§ 30 Inkrafttreten

Diese Zusatzbestimmungen treten mit Beendigung des 7. Ordentlichen Delegiertentages am 27. April 2017 in Kraft.


  • GdP Schriftenreihe (pdf.Dokument) - Inhalt: Satzung - Versammlungs- und Sitzungsordnung - Schiedsordnung - Rechtsschutzordnung - Richtlinien - Frauenförderplan - GdP-Leistungen
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