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Bildungsurlaub

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. Das gilt auch für Beschäftigte bei der Polizei.

Der Anspruch beträgt in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon ob es sich um ein Arbeitsverhältnis im Tarif- oder im Beamtenbereich handelt. Für Beschäftigte, die weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten, gelten abweichende Regelungen.

Für Tarifbeschäftigte und für Beamte gibt es eine eigene Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Bildungsurlaub: Für Tarifbeschäftigte leitet sich der Rechtsanspruch aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ab, für Beamtinnen und Beamte aus der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Für Mitglieder der Personalräte gelten zudem Freistellungsmöglichkeiten zur Weiterbildung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.

Um den Anspruch auf Bildungsurlaub nutzen zu können, muss das entsprechende Seminar nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannt sein. Das gilt auch für Beamtinnen und Beamte.

Diese Voraussetzung erfüllen alle Seminare die in Kooperation zwischen dem DGB-Bildungswerk NRW e.V. – einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung – und dem GdP-Landesbezirk NRW angeboten werden.

Mehr Infos zum Recht auf Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz:
www.dgb-bildungswerk-nrw.de/node/8

Der Rechtsanspruch auf Weiterbildung im Detail:


Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG)


§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
(1) Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden, so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitnehmerweiterbildung nicht angerechnet.
(6) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.

§ 5 Verfahren
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.
(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.
(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.


Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV)


§ 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.
(2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden.


Freistellung zu Seminaren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)


§ 42 Abs. 5 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
(5) Die Mitglieder des Personalrates und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
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