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Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die ruhegehaltsfähigen Bezüge

Foto:GdP
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Zum 1. Januar tritt auf Grund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 01.07.2016 eine wesentliche Änderung in der Zahlung der Bezüge ein. Die jährliche Sonderzahlung, die bisher im Dezember gezahlt worden ist, wird in die laufenden Bezüge eingerechnet. Zu diesem Zeitpunkt ändern sich daher auch die Besoldungstabellen des Landes NRW für die ruhegehaltsfähigen Bezüge.

Die bisher gewährte jährliche Sonderzahlung wird dabei gezwölftelt und in die monatlichen Bezüge eingerechnet. Dies führt zu einer monatlichen Erhöhung der Bruttobezüge. Da die bisherige jährliche Sonderzahlung für die Versorgungsberechtigten geringer war, als für aktive Beamtinnen und Beamte, wird mit Hilfe sogenannter Absenkungsfaktoren sichergestellt, dass diese Leistung nur in dem bisherigen Umfang in die ruhegehaltfähigen Bezüge eingebaut wird.

Um eine Berechnungsgrundlage für die monatliche Erhöhung für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu haben, wurden die in Paragraph 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) aufgeführten Absenkungs-Faktoren eingeführt.

In der nachfolgenden Übersicht sind die für die einzelnen Besoldungsgruppen der Polizei geltenden Absenkungsfaktoren aufgeführt.



    Besoldungs-gruppen
    Sonderzahlung aktive Beamte
monatliche Erhöhung um
Sonderzahlung Versorgungs- empfänger
monatliche Erhöhung um
entspricht einem Absenkungsfaktor von
    A 7 - A 8
45 %
    3,75 %
39 %
    3,25 %
    0,99518
    A 9 - A 16
30 %
    2,50 %
22 %
    1,83 %
    0,99349
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