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Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Foto: GdP
Foto: GdP

Für die vor dem 01.01.1990 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger ist die Polizeizulage nicht ruhegehaltfähig. Dies hat den Hintergrund, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage erst im Januar 1990 eingeführt wurde und im Zeitpunkt der Berechnung der Versorgungsbezüge vor 1990 keine gesetzliche Grundlage vorhanden war.

Ausschluss der vor dem 01.01.1990 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger

Die GdP hat zahlreiche Gespräche mit der Landesregierung NRW geführt, um zu erreichen, dass auch diese betroffenen Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt werden. Diese Forderung hat die Regierung stets zurück gewiesen und bleibt nach wie vor bei ihrer Einstellung, dass die Polizeizulage für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht ruhegehaltfähig sein kann.

Die GdP NRW lässt nicht locker!

Da wir uns damit nicht zufrieden geben, spricht der Landesvorstand dieses Thema nach den Landtagswahlen NRW im Mai dieses Jahres erneut an – denn die Karten werden mit den Wahlen neu gemischt!
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