VG-Urteil zur Frauenförderung
Schnell für Klarheit sorgen
Nach §9 des Beamtenstatusgesetzes sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung sei - soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt - abschließend. Für das Beamtenstatusgesetz ist nach Art. 74 Abs.1 GG der Bund zuständig. Für abweichende landesrechtliche Regelungen lässt das Beamtenstatusgesetz deshalb nach Ansicht der Düsseldorfer Richter gar keinen Raum.
Ob die Frauenquote in NRW darüber hinaus auch gegen Art.33 Abs. 2 GG verstößt, lässt das VG Düsseldorf offen, wenngleich der Beschluss klar zu erkennen gibt, dass die Richter auch hier einen Verstoß gegen die Verfassung sehen: „Zwar ist die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken“, so das Gericht.
Das Land kann jetzt innerhalb von zwei Wochen gegen die Entscheidung vor das Oberverwaltungsgericht in Münster ziehen, um zu verhindern, dass es rechtskräftig wird. Hiervon gehen wir aus. Ob es dann noch in diesem Jahr zu einer Entscheidung des OVG NRW kommt, ist allerdings nicht sicher.
Aus Sicht der GdP muss die Landesregierung jetzt schnellstmöglich dafür sorgen, dass Beförderungen wieder auf einer klaren rechtlichen Grundlage getroffen werden können. Der richtige Ansatz zur Verbesserung der Frauenförderung bleibt eine Überarbeitung der Beurteilungsrichtlinien. Das hat die GdP immer wieder gefordert.
Bis dahin geht das politische Experiment der Einführung einer Frauenquote in NRW zu Lasten der Beschäftigten, die mit der Hypothek einer zweifelhaften Rechtsgrundlage für Beförderungsentscheidungen leben müssen.
Ob die Frauenquote in NRW darüber hinaus auch gegen Art.33 Abs. 2 GG verstößt, lässt das VG Düsseldorf offen, wenngleich der Beschluss klar zu erkennen gibt, dass die Richter auch hier einen Verstoß gegen die Verfassung sehen: „Zwar ist die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken“, so das Gericht.
Das Land kann jetzt innerhalb von zwei Wochen gegen die Entscheidung vor das Oberverwaltungsgericht in Münster ziehen, um zu verhindern, dass es rechtskräftig wird. Hiervon gehen wir aus. Ob es dann noch in diesem Jahr zu einer Entscheidung des OVG NRW kommt, ist allerdings nicht sicher.
Aus Sicht der GdP muss die Landesregierung jetzt schnellstmöglich dafür sorgen, dass Beförderungen wieder auf einer klaren rechtlichen Grundlage getroffen werden können. Der richtige Ansatz zur Verbesserung der Frauenförderung bleibt eine Überarbeitung der Beurteilungsrichtlinien. Das hat die GdP immer wieder gefordert.
Bis dahin geht das politische Experiment der Einführung einer Frauenquote in NRW zu Lasten der Beschäftigten, die mit der Hypothek einer zweifelhaften Rechtsgrundlage für Beförderungsentscheidungen leben müssen.