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Corona-Sonderzahlung: Eure Fragen – Unsere Antworten

Seit gestern flattern die Bezügemitteilungen bei euch ins Haus und damit die Corona-Sonderzahlung. So sollte es zumindest sein. Einige Fragen kamen bei uns an, die wir hiermit beantworten wollen:

1. Wer hat Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung?
Es handelt sich um eine einmalige Zahlung an Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurde in den Tarifverhandlungen Ende letzten Jahres erkämpft, wir berichteten am 3.12.21, und soll die zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19 Pandemie abmildern.

2. Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Voraussetzung für die Auszahlung ist dass du:
• am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz fällst bzw. in einem Arbeitsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz stehst

• dich am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden hast und

• in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge/Entgelt oder Anwärterbezüge hattest.


3. Wie hoch ist die Sonderzahlung?
Wenn du in Vollzeit beschäftigt bist werden einmalig 1300€ ausgezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Corona-Sonderzahlung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Arbeitszeit vermindert wurde. Wer also 50% Teilzeit hat bekommt 650€.
Stichtag für die Bemessung des Beschäftigungsumfangs ist der 29.11.2021! Und es wird dann auch nicht berücksichtigt, wenn man erst kürzlich reduziert hat. Eine anteilige Berechnung gibt es schlicht nicht, auch wenn wir sie gefordert haben (so z.B. hier: Kabinett sagt zeitgleiche und systemgerechte Übernahme für die Beamt:innen zu - Gewerkschaft der Polizei (gdp.de)

4. Was gilt bei einer Beurlaubung?
Wenn du am 29.11.2021, also am Stichtag aufgrund einer Beurlaubung keine Bezüge/Entgelt erhalten hast, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung maßgebend, sofern dieser Tag in dem Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 gelegen hat. Soll heißen, wenn du z.B. aufgrund von Nachwuchs seit einem Jahr beurlaubt bist und Elterngeld von der Landeselterngeldkasse bekommst, besteht kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.

5. Was ist mit dem Mutterschutz?
In der Zeit des Mutterschutzes werden Bezüge gezahlt, also gilt das unter Pkt. 2 Gesagte.

6. Wo finde ich Informationen hierzu?
Die Seite des Landesamt für Finanzen gibt Auskunft: Landesamt für Finanzen | Corona-Sonderzahlung (lff-rlp.de), auch die GdP hatte im letzten Jahr folgendes veröffentlicht: Fragen und Antworten zum Verhandlungs- - Gewerkschaft der Polizei (gdp.de).

7. Was ist mit den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten?
Wenn das Eintreten in den Ruhestand vor dem Stichtag erfolgt ist, gibt es keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Wir haben als GdP hierzu unseren Unmut kundgetan und zuletzt hat die Landesseniorengruppe hierzu gefordert, wenn schon nicht die Corona-Sonderzahlung erfolgt, dann die Kostendämpfungspauschale abzuschaffen ist und die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage wieder eingeführt gehört.