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GdP zu aktuellen Regelungen rund um den Sonderurlaub Kinderbetreuung (Kinderkrankengeld)

*** zwei Möglichkeiten zur Beantragung *** weite Auslegung bei der behördlichen Empfehlung

Mainz.

In unserem Flugblatt vom 28.01.2021 haben wir auch darauf hingewiesen, dass wir eine weitere Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung erreichen konnten. Folgende Rechtsgrundlagen hierzu liegen vor:

1. § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrlVO (aus anderen wichtigen persönlichen Gründen)

    2. § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 UrlVO (eigentliche Regelung zum „Kinderkrank“, während der Pandemie muss bei dieser Regelung aktuell das Kind aber nicht krank sein).

zu 1. Ihr erinnert euch, hier sollen vorrangig positive Arbeitszeitsalden abgebaut werden sowie Homeoffice, alternierende Telearbeit bzw. mobiles Arbeiten durchgeführt werden.

zu 2. Hier müssen die Kinder unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen und die Betreuungseinrichtung geschlossen sein. Möglichkeiten der Schließung sind eine vorübergehende Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder eine Untersagung des Betretens aufgrund einer Absonderung oder weil von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Hier muss keine Prüfung verfügbarer Stunden oder Homeoffice erfolgen.

Wer nun gerätselt hat, was unter einer solchen behördlichen Empfehlung zu verstehen ist, kann sich über die aktuelle Ergänzung des MdI freuen.

Zu dieser behördlichen Empfehlung hat das Innenministerium mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nun eine Ergänzung veröffentlicht, demnach bei den Kitas die Empfehlungen der Kitas, die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen, als behördliche Empfehlung zu werten ist.

Wie bei der alten Regelung „Kinderkrank“ gehört zu den Voraussetzungen, dass eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.


Fazit
Wenn ihr eure Kinder normalerweise in eine Kita bringt und dort empfohlen wurde, das oder die Kind/er nicht zu bringen, dann könnt ihr Sonderurlaub nach der 2. Alternative beantragen. Die Regelung gilt rückwirkend bis zum 5. Januar 2021.


Tarif
Für Tarifbeschäftigte ist die Alternative 1 durch die Möglichkeit der Kompensation der Verdienstausfälle im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG abgedeckt, auch hier können bis 34 Tage unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L gewährt werden.
Die gesetzliche Reglung Kinderkrank (unsere Alternative 2) findet sich in § 45 SGB V und wurde ja erst im Januar erhöht und erweitert. Die Ergänzung dürfte auch hier gelten.

Wer das Flugblatt vom 28.01.21 noch einmal nachlesen möchte: https://cutt.ly/GkWWljp

Die Bewertung der zuständigen stellvertretenden Landesvorsitzenden Stefanie Loth hierzu:

„Die Regelung hilft also bei der Betreuung der Kleinen, ihr wählt aus, welche Rechtsgrundlage ihr bei der Antragsstellung wählen wollt. Ich empfehle hier die weitere Regelung des Kinderkrank, da geht es nicht an die Stunden und nicht in die Doppelbelastung Kinderbetreuung und Homeoffice.

Sprecht uns an, wenn es Fragen und Problemstellungen bei der Beantragung geben sollte. Die Materie muss sich einem auch nicht auf den ersten Blick erschließen."

Das aktuelle Flugblatt findet ihr HIER zum Ausdrucken!