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GdP: Handlungsbedarf in Rheinland-Pfalz bei der DNA-Analyse

Mainz.

Die Aufklärung des Mordes an Modeschöpfer Moshammer bringt keine neuen Erkenntnisse für das Vorgehen in Ermittlungsverfahren, ist aber ein idealtypisches Beispiel für die sinnvolle und erfolgreiche Anwendung der DNA-Analyse in der Kriminalistik.
Mit dieser Feststellung meldet sich die Gewerkschaft der Polizei Rheinland-Pfalz in der aktuellen Diskussion zu Wort.


Landesvorsitzender Ernst Scharbach ist der Überzeugung, dass das Vorhaben der Innenministerkonferenz, die Eingriffsvoraussetzungen für die Entnahme, Analyse und Speicherung von DNA-Material mit den sonstigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Fotografie und Fingerabdrücke) gleich zu setzen, genau in die richtige Richtung geht. Es bleibe in der Öffentlichkeit meist vollkommen unbeachtet, dass es dabei lediglich um die Möglichkeit gehe, eine Person zu identifizieren. Es werde, so teilt die GdP mit, nur der „nicht codierende Bereich“ Teil der genetischen Informationen analysiert und gespeichert, der aus 8 Zahlenpaaren bestehe, aus denen über das Geschlecht hinaus keine individuellen Persönlichkeitsmerkmale abzuleiten seien. Für weiter gehende Untersuchungen habe die Polizei weder die Befugnis, noch die technischen Voraussetzungen. Scharbach: „Es muss auch weiterhin rechtlich und tatsächlich sichergestellt bleiben, dass der „nicht codierende Bereich“ der DNA-Analyse nicht ausgelesen wird“.

Scharbachs Vertreter Bernd Becker rückt einen weiteren Aspekt der Thematik in den Vordergrund: „Die dramatische Erhöhung des Entdeckungsrisikos durch die Speicherung von DNA-Daten zum Abgleich mit Tatortspuren hat erhebliche general- und spezialpräventive Wirkung“. Ein sexuell motivierter Straftäter, dessen DNA-Daten gespeichert sind, werde sich sehr überlegen, Taten zu begehen, bei denen er zwangsläufig zum Spurenleger werde. „Konsequente und erfolgreiche Aufklärung von Verbrechen ist immer auch Verhinderung von Straftaten“, ist sich Becker sicher. Deshalb müsse die präventive erkennungsdienstliche Behandlung im Polizeigesetz, die Verdächtige davon abhalten soll, künftig wieder Straftaten zu begehen, ebenfalls um die DNA-Analyse ergänzt werden.

In Rheinland-Pfalz, so teilt die GdP weiter mit, hätte das Tötungsdelikt zum Nachteil Moshammer in dieser Weise nicht aufgeklärt werden können, weil die DNA-Daten des Beschuldigten nicht gespeichert worden wären. „Bei uns werden in aller Regel nur Daten von verurteilten Straftätern gespeichert und die Variante der Freiwilligkeit gibt es nicht“, stellt Ernst Scharbach fest und formuliert damit aus Sicht der GdP den Handlungsbedarf.