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Richtlinien für die Seniorenarbeit

1. Zweck

Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei, Landebezirk Sachsen e.V. eine Landesseniorengruppe.

2. Aufgaben und Ziele

2.1. Die Seniorengruppe vertritt im Rahmen der Satzung der GdP, Landesbezirk Sachsen, die Belange der Mitglieder gemäß Ziffer 3 der Richtlinie.
2.2. Die Seniorengruppe berät zur Realisierung und Umsetzung ihrer Belange den Geschäftsführenden Landesvorstand (GLV)
zu Versorgungsfragen
in Seniorenspezifischen Fragen des Sozialversicherungs- und Beamtenrechts und entwickelt Initiativen zur Anwendung weiterer Rechtsgebiete
bei der Organisationsarbeit und dem Bemühen, die Senioren der GdP die gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Ziele der GdP, Landesbezirk Sachsen darzustellen. Eine Aussenvertretung findet nur in Abstimmung mit den GLV statt.
2.3. Die Seniorengruppe fördert und pflegt den Kontakt zu den Seniorenvorständen und deren Vertreter des DGB, Landesbezirk Sachsen.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gehören – sofern sie Pensionäre, Pensionärinnen, Rentner, Rentnerinnen sind der Landesseniorengruppe der GdP Sachsen an.

4. Organe der Seniorengruppe

4.1. die Landesseniorenkonferenz
4.2. der Vorstand der Landesseniorengruppe

5. Landesseniorenkonferenz

5.1. Zur Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit findet alle fünf Jahre eine Landesseniorenkonferenz so rechtzeitig vor dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge termingerecht an den Landesdelegiertentag eingereicht werden können.
5.2. Die Landesdelegiertenkonferenz der Senioren setzt sich aus dem Landesseniorenvorstand und den Delegierten, die die Voraussetzungen gem. Ziffer 3 erfüllen, zusammen. Über die Mandate entscheidet der Vorstand der Landesseniorengruppe. Sie erfolgt in Abhängigkeit der Mitgliederzahlen der Senioren in den Kreisgruppen.
5.3. Antragsberechtigt sind die Kreisgruppen der GdP, LB Sachsen.
5.4. Die Einberufung der Landesseniorenkonferenz erfolgt durch den Vorstand der Landesseniorengruppe.
5.5. Der Landesseniorenkonferenz obliegt die Wahl des Vorstandes der Landesseniorengruppe. Für die Wahl ist § 16 der Versammlungs- und Sitzungsordnung anzuwenden.

6. Vorstand der Landesseniorengruppe

6.1 Er setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, seinem Schriftführer sowie weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand der Landesseniorengruppe greift nicht in die Arbeit der Kreisgruppen ein. Die Verantwortlichkeit in der Seniorenarbeit bleibt in den Kreisgruppen.
6.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes der Landesseniorengruppe zwischen zwei Landesseniorenkonferenzen aus dem Amt aus, so ist dieser Vorstand berechtigt, eigenständig ein weiteres Mitglied für dieses Amt zu wählen. Diese Nachwahl ist höchstens für die Hälfte der von der Landesseniorenkonferenz gewählten Mitglieder des Vorstandes der Seniorengruppe zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

7. Beratung des Vorstandes der Landesseniorengruppe

Die Termine werden in gemeinsamer Beratung am Ende eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden der Landesseniorengruppe.

Die Richtlinie
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