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SONDERVERSORGUNGSSYSTEM

Freistaat Sachsen, die Ausnahme?

Aktueller Stand zur Anrechnung von Verpflegungsgeld/Bekleidungs­geld auf die Rente in den betroffe­nen sechs Bundesländern

Kesselsdorf.

Nachfolgend möchten wir darüber informieren, wie die Umsetzung zur Anrechnung des Verpflegungsgeldes bzw. Bekleidungsgeldes der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt derzeitig berücksichtigt wird bzw. wie die Anrechnung in den ein­zelnen Bundesländern aktuell erfolgt. Im Freistaat Sachsen sind durch zwei Kammern des Landessozialgerichtes (LSG) unterschiedliche Urteile ergangen.

So sind zwei Urteile im Sinne der Betroffenen beschieden und rechts­kräftig und durch eine andere Kammer sind die Ansprüche durch drei Urteile als nicht gerechtfertigt abgwiesen worden. Letztere Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Wie sieht es in den anderen betroffenen Bundesländern aus?
  • Das Land Brandenburg hatte als erstes Bundesland seit dem Jahr 2009 die Anrechnung als Arbeitsentgelt anerkannt und zum Beispiel innerhalb von vier Jahren 12 000 Überprüfungen vorgenommen.
  • In Mecklenburg-Vorpommern hat das Landessozialgericht (LSG) mit dem Urteil L 7 R 158/12 vom 30.01.2019 die Entscheidung getroffen, dass das Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt erfolgt jetzt in Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag.
  • Zusätzlich können wir mitteilen, dass im Land Berlin ebenfalls Entscheidungen zu Gunsten der Betroffenen ergangen sind und nunmehr die Umsetzung erfolgt. So hat am 23. Januar 2019 das Bundessozialgericht (AZ B 5 RS 12118 B) entschieden, dass das Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt für die Anspruchsberechtigten des Sonderversorgungssystems der Deutschen Volkspolizei und der Organe der Feuerwehr anzusehen ist. Die Senatsverwaltung für Finanzen erklärte in der Antwort auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Schatz (Linke, 18/18056) vor wen­gen Tagen, dass man die Abschrift des genannten Beschlusses nunmehr erhalten und geprüft habe, folglich mit dem Bekleidungsgeld ebenso verfahren wird wie mit dem Verpflegungsgeld.
  • Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hatte in gleicher Sache (Berücksichtigung Verpflegungs- und Bekleidungsgeld im Arbeitsentgelt von ehemaligen Volkspolizisten) in einer Kleinen Anfrage 2017 bereits ausgeführt: „Die Betreffenden erhalten einen Änderungsbescheid, dessen Inhalt gleichzeitig an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldet wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt aufgrund der Neuberechnung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts die Rentenberechnung und die Berechnung der Nachzahlung inclusive Zinsen durch. Es wird davon ausgegangen, dass die Rentenversicherung Bund bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, § 44 Abs. 4 SGB X anwendet. Für die Berechnung der Nachzahlung wird also ein Zeitraum von vier Jahren ab Antragsdatum zugrunde gelegt.“
  • Im Land Thüringen wurde eben­falls vor kurzem in einem Urteil des LSG im Sinne der Betroffenen entschieden. Dieses Urteil wird gegeben falls Ende Juni rechtskräftig. Anschließend wird durch die Regierung eine Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen und einer zeitnahen Umsetzung erwartet.

Fazit und Fragestellungen aus Sicht der GdP Sachsen

Fazit: Es ist aktuell so, dass vier Bundesländer mindestens auf Antrag das Verpflegungsgeld beziehungsweise Bekleidungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt anerkennen und ein weiteres Bundesland kurz vor der Umsetzung ist. Der Freistaat Sachsen zögert somit als einziges Bundesland die Anerkennung weiter hinaus bzw. will sie scheinbar den Betroffenen nicht zugestehen.

Wie soll verfahren werden, wenn die Urteile der zweiten Kammer rechtskräftig werden? Sollen dann circa 2 000 ruhende Widersprüche/Anträge geurteilt werden? Was kostet den Freistaat die Bearbeitung dieser Vorgänge? Soll künftig der Erfolg des Betroffenen von der jeweils zuständigen Kammer abhängig sein? Ist die unterschiedliche Behandlung in dieser Sache vom jeweiligen Bundesland abhängig? Ist es tatsächlich der Wille der Staatsregierung, dass die Betroffenen in Sachsen als Einzige „leer“ ausgehen?

Wir haben in den letzten Jahren, Monaten und Wochen immer wieder darauf hingewiesen, dass endlich eine Lösung auch für Sachsen her muss. Leider bisher Fehlanzeige. Die GdP Sachsen bleibt dran.

GdP –Wir tun was!

Foto: Thorben Wengert @ pixelio.de
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