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Tarifpolitische Information

Urlaubsgewährung vs. Urlaubsverschiebung

Kessselsdorf.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, vermehrt erreichten uns in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen, welche die Urlaubsgewährung bzw. die Urlaubsverschiebung betrafen.

Die GdP Bund hat dazu einen Flyer erstellt (hier klicken), den ich allerdings nicht ganz unkommentiert stehen lassen möchte, da wir in den vergangenen Zeiten verschiedentlich mit Urlaubsproblematiken befasst waren und eine konsequente Position dazu vertreten sollten.
Im Kern dieser Problematik steht die rechtliche Definition des Zeitpunktes der Genehmigung des Urlaubes durch den Arbeitgeber.

Es ging in der Vergangenheit hier darum eine gewisse Planungssicherheit für die Beschäftigten zu erreichen, die zu bestimmten Zeiten eine Urlaubsreise buchen wollten bzw. auf die Ferienzeiten angewiesen waren, um ihren Erholungsurlaub anzutreten.

In der Praxis der Dienststellen der Polizei Sachsen ist bis zum Ende des Vorjahres ein Urlaubsplan erstellt worden, und es wurde versucht in den jeweiligen Bereichen, unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte soweit möglich alle Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Das ist je nach Dienststelle, Struktur des „Kollektives“ und den zu erfüllenden Arbeitsaufgaben zugegebener Maßen schon kein einfaches Unterfangen.

Wir haben in den vergangenen Jahren immer die Position vertreten, dass nach einem angemessenen Zeitraum der Prüfung durch die Dienstvorgesetzten dieser Urlaubsplan dann als genehmigt gilt, wenn keine Änderungsnotwendigkeit angezeigt wurde. So konnte frühzeitig die notwendige Planungssicherheit erreicht werden, dass die jeweiligen Zeiträume der Urlaubsabgeltung genehmigt waren und entsprechende Planungen/Buchungen der Reisen beginnen konnten. Eventuelle einzelne Abweichungswünsche konnten dann in einvernehmlichen Absprachen mit dem Dienstvorgesetzten in der Regel ermöglicht werden.

Die rechtlichen Regelungen im Tarifvertrag nebst den dazugehörigen Kommentierungen erläutern dazu mit Bezug zu Arbeitsgerichtsurteilen mögliche Fallkonstellationen zu Rückruf, Verlegung und Unterbrechung Im Fokus der Regelungen steht dabei der Zweck des Urlaubes, der Erholung (der Regeneration der Arbeitskraft) der Beschäftigten!

So gibt es keinen Anspruch des Arbeitgebers, Arbeitnehmer aus einem bereits genehmigten Urlaub zurückzurufen. Nur im absoluten Ausnahmefall kann ein Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Rücksichtnahmepflichten verpflichtet sein, einer Urlaubsverlegung zu zustimmen. Voraussetzung hierfür muß aber ein nicht vorhersehbarer Notfall mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens für den Arbeitgeber sein. Das stellt hohe Anforderungen dar.

Allerdings ist diese Verfahrensweise in unseren Dienststellen keine Einbahnstraße! Auch eine Verlegung des genehmigten Urlaubes durch den Beschäftigten ist rechtlich ausgeschlossen.

Wie im wahren Leben liegt die Lösung möglicher Differenzen im Gespräch miteinander. Einvernehmliche Verlegungen des, durch einen unwidersprochenen erstellten Urlaubsplan, genehmigten Urlaubes wird seit vielen Jahren regelmäßig in den Bereichen praktiziert und sollte auch in diesen bewegten Zeiten der Lösungsansatz sein.

Jörg Günther

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