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Amtsangemessene Alimentation – Entscheidung des BVerfG lässt weiter auf sich warten

GdP bleibt für Dich dran und finanziert weitere fundierte Stellungnahme

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der A-Besoldung lässt weiter auf sich warten. Solange wird auch das neue Berliner Abgeordnetenhaus nicht über eine entsprechende Nachzahlung entscheiden. Bis jetzt ist nicht abzusehen, wann Karlsruhe hierüber befindet. Wir bleiben aber dran und waren nicht untätig.

Bereits vor 13 Jahren hat eines unserer Mitglieder erstmals seine Besoldung gerügt. Zusammen mit unserem Rechtschutz begleiten wir seinen Rechtstreit durch die Instanzen. Über ein Normenkontrollverfahren liegt seine Angelegenheit auch schon seit längerem vor dem Bundesverfassungsgericht vor und ist damit bisher am weitesten gekommen. Der Prozessbevollmächtigte unseres Mitglieds bat uns um Finanzierung einer weiteren fundierten Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht. Dem sind wir in Eurem Sinne nachgekommen. Anlass war die positive Entscheidung zur Richterbesoldung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht war diese nicht amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, Az.: BVL 4/18). Das Land versuchte mit einem Reparaturgesetz eine verfassungskonforme Regelung rückwirkend herzustellen.

Mit dem Schriftsatz wird auf zahlreiche Unzulänglichkeiten und Widersprüche in diesem Reparaturgesetz zur Umsetzung der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur R-Besoldung hingewiesen. Dies ist gerade deshalb wichtig, weil das Gericht damit noch vor der Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit der A-Besoldung die Möglichkeit bekommt, sich klarstellend zu äußern. Außerdem regt er die Verbindung mit weiteren gerichtlich anhängigen Verfahren an, so dass über die gesamte A-Besoldung entschieden und diese einschließlich A4 bis A16 für verfassungswidrig erklärt wird.

Umfangreich führt der Prozessbevollmächtige auf 35 Seiten aus, dass eine Vollstreckungsandrohung durch das Gericht sinnvoll ist, um dann Zahlungsansprüche vor den Fachgerichten zeitnah erwirken zu können. Bei der Entscheidung soll das Gericht aber auch steuerrechtliche Aspekte der zu erwartenden Nachzahlungsbeträge nicht unberücksichtigt lassen und sich hierzu äußern. Ob das BVerfG den Aspekten aus dem Schriftsatz nachkommt und dazu Stellung nimmt, bleibt dem Gericht vorbehalten. Sinnvoll ist der Schriftsatz allemal. Er hilft damit allen, die ihre amtsangemessene Besoldung gerügt haben.

Wir hoffen mit diesem weiteren Schritt ein baldiges positives Urteil zu erwirken und werden Euch selbstverständlich über die weitere Entwicklung informieren.
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