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Besoldungserhöhung um 2,5 Prozent zum 01. Januar 2021

Senat erreicht nach eigenen Angaben Durchschnitt der Länder – Aber nur über Zulagen

 Wie wir Euch bereits in der Info 116-2020 berichtet haben, steigt die Besoldung zum 01. Januar 2021 um 2,5 Prozent. Dank einer vom Finanzsenator gewählten Vorgriffsregelung wird dies trotz bisher fehlender gesetzlicher Grundlage bereist mit dem nächsten Gehalt umgesetzt. Wir haben der Senatsverwaltung für Finanzen bereits Anfang der letzten Woche Fragen geschickt, die bis heute nicht beantwortet wurden. Dafür erklärt man sich in einer Pressemitteilung, in der die wesentlichen Antworten enthalten sind. 

I: Um wie viel wird die Besoldung für Berlins Beamtinnen und Beamten zum 01. Januar 2021 angehoben?
Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger wird um 2,5 Prozent angehoben. Gleiches gilt für die Anwärtergrundbeträge und Stellenzulagen. Hinzu kommt die Erhöhung des Sonderbetrages für Kinder. Dieser wird nahezu verdoppelt und auf 50 Euro pro berechtigtem Kind angehoben. Ebenfalls erhöht werden die Erschwerniszulagen – um 11,5 Prozent.
 
II: Ist mit der Besoldungserhöhung der Schritt erreicht, 2021 auf Durchschnitt der Länder zu sein?
Laut SenFin ist mit der Erhöhung der Durchschnitt der Länder erreicht. Gleichwohl aber wird erklärt, dass neben dem Grundgehalt auch Stellen- und Erschwerniszulagen elementare Bestandteile der Besoldung darstellen. Diese sind nicht ruhegehaltsfähig und kann man ganz schnell auch wieder streichen oder minimieren.
 
III: Gibt es für die geplante Besoldungserhöhung bereits eine entsprechende gesetzliche Grundlage, die im Abgeordnetenhaus beschlossen wurde?
Nein. SenFin erklärt, dass sich das Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Berücksichtigung beider Beschlüsse des BVerfG verzögert hat. Eine Verkündung vor dem Jahreswechsel ist nicht mehr möglich.
 
IV: Wann wird über die gesetzliche Grundlage beraten, bzw. wann ist mit einem Beschluss zu rechnen?
Das Gesetz wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten, es wird jetzt dem Rat der Bürgermeister vorgelegt, aber vermutlich erst im Februar/März im Plenum beschlossen.
 
V: Zu wann erfolgt die Umsetzung der geplanten Besoldungserhöhung?
Ungeachtet des nicht erfolgten Gesetzesbeschluss ist die Zahlbarmachung der Erhöhung zum 01. Januar 2021 mit einer Vorgriffsregelung bereits angeordnet worden. Der Senat geht in Vorkasse.
 
VI: Für den Fall, dass im Voraus gezahlt wird, was geschieht, wenn die gesetzliche Grundlage nicht wie geplant beschlossen wird?
In den Gehaltsnachweisen wird darauf hingewiesen werden, dass die Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung erfolgt. Gegebenenfalls überzahlte Bezüge können daher zurückgefordert werden.
 
Außerdem
Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 (BerlBVAnpG 2021) enthält auch die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und die gesetzliche Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5. In den unteren Besoldungsgruppen (A 5 bis A 8) sollen außerdem die Erhöhungsbeträge für die Familienzuschläge der Stufen 2 und 3 angehoben und die Familienzuschläge ab der Stufe 4 in allen Besoldungsgruppen erhöht werden.
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