Bodycam, Taser, Gewahrsam, Parkraumbewirtschaftung und Co.
Deine GdP informiert über die geplanten Änderungen im ASOG und UZwG Berlin

§19a Taser
Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) sollen zukünftig nicht mehr der Schusswaffe gleichgestellt werden, sondern auch zum Einsatz kommen dürfen, wenn dadurch ein zulässiger Gebrauch von Schuss- oder Hiebwaffen, bei denen eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu besorgen ist, vermieden werden kann oder wenn dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung oder erheblichen Selbstbeschädigung der betroffenen Person erforderlich ist.
§24c Bodycams
Der entsprechende Paragraf 24c wird entfristet und zudem für die Nutzung im privaten Wohnraum ausgeweitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist. Neben Polizei und Feuerwehr dürfen nach Gesetzesbeschluss auch die Kolleg. des AOD Bodycams nutzen, allerdings nicht im privaten Wohnraum. Das Pre-Recording wird von bisher 30 auf 60 Sekunden ausgedehnt.
§33 Gewahrsam
Die bisherige Regelung des Gewahrsams bis maximal zwei Tage wird ausgedehnt, auf bis zu sieben Tage für den Fall von Anhaltspunkten zur Durchführung terroristischer Anschläge und auf bis zu fünf Tage, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten gegen Leib oder Leben, Straftaten nach §§125, 125a StGB (Landfriedensbruch, schwerer Landfriedensbruch), terroristische Straftaten im Sinne von §25a Abs. 2 ASOG (Bildung terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung, der Nötigung einer Behörde oder Beseitigung der verfassungsrechtlichen Grundstrukturen eines Landes etc.) oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. die persönliche Freiheit gemäß StPO begangen werden sollen.
§2 Parkraumbewirtschaftung gemäß ASOG-Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben
Angedacht ist die Einbindung eines Buchstaben zur Genehmigung von Ausnahmen für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz- oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz. Das wäre in der Tat die gewünschte Zentralisierung beim LABO. Die genaue Ausgestaltung ist weiterhin nicht definiert. Wir hoffen, dass die Innensenatorin dann Wort hält und endlich eine praktikable und unbürokratische Lösung für unsere Kolleg. schafft, um diese Arie nach Jahren zu beenden und die Versprechen umzusetzen. Wir stehen für die genaue Ausgestaltung weiterhin als Gesprächspartner bereit.
Angedachter zweiter Schritt – Erstes Halbjahr 2024
Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) sollen zukünftig nicht mehr der Schusswaffe gleichgestellt werden, sondern auch zum Einsatz kommen dürfen, wenn dadurch ein zulässiger Gebrauch von Schuss- oder Hiebwaffen, bei denen eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu besorgen ist, vermieden werden kann oder wenn dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung oder erheblichen Selbstbeschädigung der betroffenen Person erforderlich ist.
§24c Bodycams
Der entsprechende Paragraf 24c wird entfristet und zudem für die Nutzung im privaten Wohnraum ausgeweitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist. Neben Polizei und Feuerwehr dürfen nach Gesetzesbeschluss auch die Kolleg. des AOD Bodycams nutzen, allerdings nicht im privaten Wohnraum. Das Pre-Recording wird von bisher 30 auf 60 Sekunden ausgedehnt.
§33 Gewahrsam
Die bisherige Regelung des Gewahrsams bis maximal zwei Tage wird ausgedehnt, auf bis zu sieben Tage für den Fall von Anhaltspunkten zur Durchführung terroristischer Anschläge und auf bis zu fünf Tage, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten gegen Leib oder Leben, Straftaten nach §§125, 125a StGB (Landfriedensbruch, schwerer Landfriedensbruch), terroristische Straftaten im Sinne von §25a Abs. 2 ASOG (Bildung terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung, der Nötigung einer Behörde oder Beseitigung der verfassungsrechtlichen Grundstrukturen eines Landes etc.) oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. die persönliche Freiheit gemäß StPO begangen werden sollen.
§2 Parkraumbewirtschaftung gemäß ASOG-Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben
Angedacht ist die Einbindung eines Buchstaben zur Genehmigung von Ausnahmen für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz- oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz. Das wäre in der Tat die gewünschte Zentralisierung beim LABO. Die genaue Ausgestaltung ist weiterhin nicht definiert. Wir hoffen, dass die Innensenatorin dann Wort hält und endlich eine praktikable und unbürokratische Lösung für unsere Kolleg. schafft, um diese Arie nach Jahren zu beenden und die Versprechen umzusetzen. Wir stehen für die genaue Ausgestaltung weiterhin als Gesprächspartner bereit.
Angedachter zweiter Schritt – Erstes Halbjahr 2024
- Verlängerung des Betretungsverbots bei häuslicher Gewalt von zwei auf vier Wochen
- Durchsuchung von Personen in Waffenverbotszonen (auch außerhalb der KbOs) ohne konkrete Gefahr
- Der finale Rettungsschuss soll in entsprechenden Zwangslagen erlaubt werden
- Anlassbezogene Videoüberwachung soll in den derzeit sieben KbOs möglich werden sowie eine Erprobung von Video zur Verhinderung von Diebstählen an zwei Fahrrad-Abstellanlagen erfolgen