Deine GdP für Dich erfolgreich – Stadtweiter Rettungsschirm greift für Polizeistudis
Klagender Kollege gewinnt vor Gericht: §126b Berliner Hochschulgesetz gilt auch für die HWR
Unser GdP-Mitglied bestand im Sommersemester 2020 seine Prüfung im Modul „POR II“ nicht. Die Gegenvorstellung blieb erfolglos, der Prüfungsvorsitzende der HWR stellte mit klagefähigem Bescheid das endgültige Nichtbestehen fest. Hiergegen klagte der Kollege vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) und begründete dies unter anderem mit Verweis auf den geschaffenen §126b. Die HWR berief sich darauf, dass die Weisung des Regierenden Bürgermeisters zur Möglichkeit einer dritten Prüfung sich nicht auf Laufbahnstudiengänge beziehe. Erfasst seien durch die Weisung allein die Studiengänge, die in den Regelungsbereich des BerlHG fallen. Studiengänge, die sich an anderen staatlichen Rechtsvorschriften wie der APOgDPol-B.A. ausrichteten, seien hiervon nicht erfasst.
Das VG Berlin (Urteil vom 16.08.2021, Az.: VG 3 K 554/20) sah das anders und urteilte aus, dass der Bescheid des Nichtbestehens aufzuheben ist. Zunächst wurde durch das Gericht gerügt, dass allein der Prüfungsvorsitzende und nicht wie vorgesehen der Prüfungsausschuss die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen getroffen hat. Entgegen der Auffassung der HWR erkannte das Gericht darauf, dass auch bei Laufbahnstudiengängen der § 126b BerlHG einschlägig ist und sich eben keine Unterscheidung zwischen den Studiengängen ergibt, die nach dem Berliner Hochschulgesetz bzw. denen nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst absolviert werden. Dies sei weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik und auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu folgern.
Das Gericht nimmt bei der Begründung auch auf unsere Stellungnahme vom 04. November 2020 Bezug. Wir hatten in dieser nicht nur die mitunter katastrophale Studiensituation angesprochen, sondern auch die besondere Ausnahmesituation, in welcher der benötigte Stoff nur sehr unzureichend vermittelt werden konnte. Das Urteil des VG Berlin ist sachgerecht. Die Pandemie hat dafür gesorgt, dass die nicht nur die Lehre selbst, sondern auch die Prüfungsvorbereitung stark eingeschränkt stattfanden, kaum Arbeitsgemeinschaften und Tutorien realisierbar waren. Die Bibliothek war geschlossen, die Onlineklausuren standen in keinem Verhältnis zu den vermittelten Lerninhalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wir hoffen, dass in den weiteren acht von uns unterstützten Verfahren die jeweiligen Kammern dieser Entscheidung folgen werden.
Das VG Berlin (Urteil vom 16.08.2021, Az.: VG 3 K 554/20) sah das anders und urteilte aus, dass der Bescheid des Nichtbestehens aufzuheben ist. Zunächst wurde durch das Gericht gerügt, dass allein der Prüfungsvorsitzende und nicht wie vorgesehen der Prüfungsausschuss die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen getroffen hat. Entgegen der Auffassung der HWR erkannte das Gericht darauf, dass auch bei Laufbahnstudiengängen der § 126b BerlHG einschlägig ist und sich eben keine Unterscheidung zwischen den Studiengängen ergibt, die nach dem Berliner Hochschulgesetz bzw. denen nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst absolviert werden. Dies sei weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik und auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu folgern.
Das Gericht nimmt bei der Begründung auch auf unsere Stellungnahme vom 04. November 2020 Bezug. Wir hatten in dieser nicht nur die mitunter katastrophale Studiensituation angesprochen, sondern auch die besondere Ausnahmesituation, in welcher der benötigte Stoff nur sehr unzureichend vermittelt werden konnte. Das Urteil des VG Berlin ist sachgerecht. Die Pandemie hat dafür gesorgt, dass die nicht nur die Lehre selbst, sondern auch die Prüfungsvorbereitung stark eingeschränkt stattfanden, kaum Arbeitsgemeinschaften und Tutorien realisierbar waren. Die Bibliothek war geschlossen, die Onlineklausuren standen in keinem Verhältnis zu den vermittelten Lerninhalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wir hoffen, dass in den weiteren acht von uns unterstützten Verfahren die jeweiligen Kammern dieser Entscheidung folgen werden.