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Deine GdP informiert: Jahressonderzahlung nach § 20 TV‐L

Die Jahressonderzahlung nach TV‐L wird mit dem Novembergehalt 2022 ausgezahlt. Jedes Jahr gibt es dazu Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Aus diesem Grund geben wir Euch heute noch einmal eine kurze Übersicht zu allem, was Ihr wissen müsst.

Anspruch auf die Jahressonderzahlung
Alle Beschäftigten, die am 01.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein anteilsmäßiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 01.12. beendet wurde, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
 
Höhe der Jahressonderzahlung
Mit der Umsetzung der Tarifeinigung vom 02.03.2019 wurde ein Einfrieren der Bemessungssätze auf dem Niveau des Jahres 2018 bis zum Jahre 2022 beschlossen. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beträgt aktuell:
 
87,43% für die Entgeltgruppen 1 ‐ 4
88,14% für die Entgeltgruppen 5 ‐ 8
74,35% für die Entgeltgruppen 9a ‐ 11
46,47% für die Entgeltgruppen 12 und 13
32,53% für die Entgeltgruppen 14 und 15
 
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung?
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September. Sollte zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis bestanden haben, werden die Monate betrachtet, in denen dieses bestand.
 
Was wird dabei berücksichtigt?
1.      Euer monatliches Tabellenentgelt
2.      Eure festen Zulagen, wie z. B. Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit oder für vorübergehende höherwertiger Tätigkeiten
3.       Nicht festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit oder Entgelt für Rufbereitschaft
 
Was wird nicht berücksichtigt?
1.      Einmalzahlungen z. B. Eure Corona- oder Leistungsprämien
2.      Entgelt für Überstunden/Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehen Überstunden
3.      Krankengeldzuschuss
4.      Besondere Zahlungen nach § 23 TV-L wie z. B. vermögenswirksame Leistungen oder Jubiläumsgeld

Wann wird die Jahressonderzahlung gekürzt?
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L haben. Es reicht aus, wenn Euch ein Tag im Monat Entgelt gezahlt wurde.
 
Wie verhält es sich mit der Jahressonderzahlung bei Mutterschutz und Elternzeit?
Es gibt keine Verminderung, wenn Ihr Euch im Beschäftigungsverbot oder im Mutterschutz befindet. Auch bei der Inanspruchnahme von Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes kommt es nicht zur Kürzung der Jahressonderzahlung. Dazu muss für Euch aber vor Antritt der Elternzeit ein Anspruch auf Entgelt oder Mutterschaftsgeld bestanden haben. 
 
Wird meine Jahressonderzahlung bei Krankheit gekürzt?
Seid Ihr länger krank, kann das zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Solange Ihr allerdings Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habt, also bis zur Dauer von sechs Wochen, führt das erst einmal nicht zur Kürzung. Danach habt Ihr für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Krankengeldzuschuss und auch solange vermindert sich die Jahressonderzahlung noch nicht. Dabei muss der Krankengeldzuschuss noch nicht mal tatsächlich gezahlt werden, es reicht aus, dass er Euch fiktiv zusteht.
 
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Das Bundesarbeitsgericht sieht die Jahressonderzahlung als Vergütung an. Die geleistete Arbeit soll zusätzlich belohnen werden. Für diese Einstellung spricht auch, dass sich unsere Jahressonderzahlung um die Monate vermindert, in denen wir kein Entgelt bekommen, siehe dazu BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15. Würde es sich um ein klassisches „Weihnachtsgeld“ handeln, wäre es gemäß § 850a Nr. 4 ZPO nur teilweise pfändbar, weil es einem bestimmten Zweck dienen soll.
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