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Entscheidung des BVerfG – Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig

GdP: Klares Signal, Berliner Senat muss Farbe bekennen

Berlin. Die Richterbesoldung in der Hauptstadt war in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das gab das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichen Beschluss des zweiten Senats bekannt. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt diese Entscheidung und spricht von einem Fingerzeig für die noch ausstehende Bewertung der Besoldungsgruppen A und B.

Senat muss rückwirkend entschädigen

„Wir weisen seit Langem darauf hin, dass die Besoldung in Berlin in den zurückliegenden Jahren verfassungswidrig war. Rot-Rot-Grün hat die Besoldung in dieser Legislaturperiode spürbar angehoben. Das kann aber nicht die Versäumnisse der Vergangenheit kaschieren. Wir erwarten, dass der Berliner Senat dieses klare Signal versteht und endlich Farbe bekennt“, so GdP-Landesvize Stephan Kelm am Dienstag. Laut Bundesverfassungsgericht war die Bezahlung in den Besoldungsgruppen R1 und R2 für die Jahre 2009 bis 2015 sowie in der Besoldungsgruppe R3 im Jahr 2015 zu niedrig bemessen. Gemäß Entscheidung hat der Gesetzgeber des Landes Berlin mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Eine rückwirkende Behebung sei für diejenigen Richter und Staatsanwälte erforderlich, die sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei sei es unerheblich, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt.

BVerfG: Entschädigung bereits bei eingereichtem Widerspruch

„Es ist darüber hinaus sehr erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Frage geklärt hat, wer bei der Entscheidung über eine verfassungswidrige Besoldung rückwirkend entschädigt werden muss. Herr Dr. Kollatz hat eine dahingehende Positionierung stets vermieden und damit Vertrauen zerstört. Wir haben immer vertreten, dass ein Widerspruch im Haushaltsjahr ausreichend und Klageverfahren nicht notwendig ist“, so Kelm. In der Tat antwortete der Berliner Senat selbst auf mehrfaches Nachfragen der GdP nicht, ob im Fall einer Entscheidung alle Betroffenen entschädigt werden, eingereichte Widersprüche ausreichen oder man klagen muss. Mit Blick auf die Richterbesoldung wurde unter anderem festgestellt, dass die Besoldungsanhebung in den Jahren 2010 bis 2014 mehr als 10 % unter der Tariferhöhung lag, das Mindestabstandsgebot der Besoldungsgruppen verletzt wurde und hinsichtlich der Entwicklung des Nominallohnindex und im Quervergleich mit der Besoldung in Bund und Ländern die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Damit sind drei von fünf Parametern für die Einschätzung einer verfassungswidrige Unteralimentation erfüllt. Die Entscheidung die Verfassungswidrigkeit der Besoldungsgruppen A und B soll in den nächsten Monaten folgen.
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