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Hauptstadtzulage - Anträge bzw. Widersprüche gegen die Versagung der Zulage werden unterschiedlich bearbeitet

Die Hauptstadtzulage wird nicht allen Kolleginnen und Kollegen gewährt. So sind Kolleginnen und Kollegen mit einer Besoldung ab A13 bzw. ab E13 hiervon ausgeschlossen. Ob die Begründung der Behörde hierfür trägt, soll nach unserem Verständnis gerichtlich geklärt werden.

Wir möchten Euch darauf hinweisen, dass vermehrt Widersprüche gegen die Versagung der Hauptstadtzulage von Seiten der Behörde nicht mehr unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend gestellt, sondern durch einen Widerspruchsbescheid beschieden werden. Um diese Entscheidung nicht bestandskräftig werden zu lassen, muss in Verfahren, in denen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, fristgerecht Klage erhoben werden.

All jene Kolleginnen und Kollegen, die diese Entscheidung nicht hinnehmen wollen, suchen bitte zeitnah die Rechtsabteilung auf, um einen entsprechenden Rechtschutzantrag zu stellen. Dies gilt auch für unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Tarifbereich.

In den Fällen einer Versagung der Hauptstadtzulage wird unkompliziert Rechtschutz unter der Bedingung gewährt, dass die Prozessvertretung ausschließlich durch die DGB Rechtschutz GmbH erfolgt. Die Verfahren werden dort gebündelt. Das ist für die Rechtsverteidigung sinnvoll und spart zudem auch Kosten unseres Rechtschutzes von Kollegen für Kollegen.
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