Rückforderung der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) bei Pensionären
Deine GdP erarbeitet Musterschreiben
Die Rückforderung von überzahlten Bezügen, Zulagen und Sonderzahlungen schon ein starkes Stück, aber leider prinzipiell möglich und auch rechtens. Nach unserer Ansicht kann dies hier jedoch nicht in voller Höhe erfolgen, da die Behörde den Fehler gemacht hat und die Überzahlungen auch nicht als offensichtlich überhöht für die Zahlungsempfänger erkennbar waren. Soweit die Überzahlung auf eine fehlerhafte Berechnung der Behörde zurückzuführen ist und der Fehler für den/die Zahlungsempfänger/in nicht ohne weiteres erkennbar war, fordern die Gerichte, dass die Behörde auf einen nicht unerheblichen Teilbetrag ihres Rückforderungsanspruchs verzichten muss. Wir haben Euch ein Musterschreiben vorbereitet, das sich als Antwort auf derartige Post eignet.
Nach der Anhörung wird die Behörde entweder ein neues Anhörungsschreiben an Euch versenden und einen teilweisen Verzicht anbieten oder einen Rückforderungsbescheid erlassen. Verzichtet die Behörde in diesem Bescheid bzw. im neuen Anhörungsschreiben auf einen Teilbetrag (auf mindestens 30 bis 40 Prozent) und Ihr könnt damit leben, so kann der Bescheid akzeptiert werden. Wenn nicht, müsstet Ihr fristgemäß Widerspruch einlegen und Euch erneut bei uns melden und um Rechtsschutz für ein Klageverfahren bitten. Ein Verzicht in oben genannter Größenordnung erscheint uns aber als akzeptabel und es ist eher unwahrscheinlich, dass man gerichtlich mehr erstreitet. Dass man vor Gericht erfolgreich den Einwand der „gutgläubigen“ Entreicherung (Sonderzahlung ausgegeben) durchsetzen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Rückforderung gar nicht mehr möglich ist, sehen wir aus juristischen Gründen eher skeptisch.
Nach der Anhörung wird die Behörde entweder ein neues Anhörungsschreiben an Euch versenden und einen teilweisen Verzicht anbieten oder einen Rückforderungsbescheid erlassen. Verzichtet die Behörde in diesem Bescheid bzw. im neuen Anhörungsschreiben auf einen Teilbetrag (auf mindestens 30 bis 40 Prozent) und Ihr könnt damit leben, so kann der Bescheid akzeptiert werden. Wenn nicht, müsstet Ihr fristgemäß Widerspruch einlegen und Euch erneut bei uns melden und um Rechtsschutz für ein Klageverfahren bitten. Ein Verzicht in oben genannter Größenordnung erscheint uns aber als akzeptabel und es ist eher unwahrscheinlich, dass man gerichtlich mehr erstreitet. Dass man vor Gericht erfolgreich den Einwand der „gutgläubigen“ Entreicherung (Sonderzahlung ausgegeben) durchsetzen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Rückforderung gar nicht mehr möglich ist, sehen wir aus juristischen Gründen eher skeptisch.