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Streit über Wahlausschreiben in der Dir ZeSo – GdP-Kollegen siegen doppelt vorm VG Berlin

Im aktuell verantwortlichen Wahlausschuss für die neuen Personalratswahlen der neu gegründeten Direktion ZeSo sind in den letzten Monaten große Unstimmigkeiten entstanden, zu denen jetzt juristische Entscheidungen vorliegen, die auch für andere Direktionen und anstehende Wahlausschüsse zu Personalratswahlen Relevanz haben dürften.

Keine rechtliche Grundlage für Abberufung eines Wahlvorstandsmitgliedes

Hintergrund ist, dass drei Mitglieder (darunter zwei GdP-Kollegen) des Wahlausschusses mehrfach auf Unstimmigkeiten und Verletzungen das PersVG/WO durch die Mehrheit im Wahlausschuss hinwiesen und dies nicht mehr mittragen wollten. In der Folge verweigerten sie die Unterschrift auf dem an offenkundigen Rechtsfehlern leidenden Wahlausschreiben, um damit keinen Grund für eine spätere Wahlanfechtung zu liefern. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes und drei weitere Mitglieder (Antragsteller) versuchten daraufhin die Kollegen über den Rechtsweg aus dem Wahlvorstand auszuschließen, um die Wahlen in der Direktion noch „ungestört“ durchführen zu können. Damit scheiterten sie kläglich (Az.: VG 61 L 10/21 PVL). Das Gericht stellte fest, dass es für die Abberufung eines Wahlvorstandsmitglieds nach dem PersVG keine rechtliche Grundlage gibt. § 25 PersVG ist hier nicht einschlägig, weil es dort um die Arbeit im Personalrat an sich geht und man den drei Kollegen hier schwerlich Untätigkeit vorwerfen könne. Auch kann ein Ausschluss nicht auf § 20 PersVG gestützt werden. Mit der fehlenden Unterschrift wird weder die Wahl behindert noch erschwert oder beeinflusst. Zur Überzeugung des Gerichts und entgegen der Auffassung der Antragsteller wird sich hierdurch auch keine spätere Anfechtung der Wahl rechtfertigen lassen. Zwar stellt das Gericht fest, dass die drei Mitglieder ihre Unterschrift nach § 5 Abs. 1 S. 2 WOPersVG Berlin nicht hätten versagen dürfen, selbst wenn das Wahlausschreiben an offensichtlichen Rechtsfehlern leidet. Für das Gericht führt dieses Verhalten aber nicht zum Ausschluss aus dem Wahlvorstand. Die weiteren Vorwürfe gegen unsere Mitglieder wies das Gericht als substanzlos zurück.

Fehlerhafte Bestimmung der Sitzverteilung – Wahlausschreiben muss korrigiert werden

Das Gericht schrieb den Antragsstellern auch ins Logbuch, dass die vorgebrachten Hinweise zur Fehlerhaftigkeit des Wahlausschreibens keinesfalls als Wahlbehinderung zu werten sind. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zu Fristen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die zu Schwierigkeiten innerhalb des Wahlvorstandes führen, sollten erörtert und sachlich zu lösen sein. Der Versuch des Ausschlusses einzelner Mitglieder ist zur Überzeugung des Gerichts kein gangbarer Weg. Da unsere betroffenen Kollegen das von ihnen bemängelte Wahlausschreiben nicht ohne rechtliche Prüfung im Raum stehen lassen wollten, führten sie parallel ein eigenes Verfahren vor dem VG Berlin (Az.: VG 61 L 11/21 PVL), das ihre Anmerkungen zu Fehlern im Wahlausschreiben als korrekt ansah. Das VG Berlin bestimmte, dass der Wahlvorstand die Wahl mit dem Wahlausschreiben vom 27.05.2021 und der darin angegebenen Gruppenzusammensetzung nicht weiterführen darf. Die von der Mehrheit im Wahlausschuss bestimmte Sitzverteilung auf Tarifbeschäftigte und Beamte ist falsch. Wegen des Gewichts des Verstoßes gegen die Regelungen zum Minderheitenschutz sei es nicht zuzumuten, die Wahlanfechtung nach Durchführungen der Personalratswahl abzuwarten. Wie die Korrektur zu erfolgen hat, ließ das Gericht offen.
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