TARIFINFO: LAG Berlin-Brandenburg mit Entscheidung zur Eingruppierung von Mitarbeitern des Zentralen Objektschutz (ZOS) in die EG 6
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger zum Stichtag 01.06.2012 (Überleitungszeitpunkt vom Bundesangestelltentarifvertrag (alt) zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) neu für Berlin) bereits seit neun Jahren Mitarbeiter beim ZOS war. Nach dem alten BAT wäre er nach neun Jahren (Bewährungsaufstieg) von BAT VII zum BAT VI b gekommen. Aus diesem Grund hat das Gericht entschieden, ihn der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen. Zusätzlich hat das LAG Berlin-Brandenburg auch darauf hingewiesen, dass die „gründlichen Fachkenntnisse“ als gegeben anzusehen sind, nicht aber die „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ welche eine grundsätzliche Eingruppierung in die begehrte EG 6 widerspiegeln würden.
Bei Kolleginnen und Kollegen des ZOS, welche die neunjährige Bewährungszeit vor
der Überleitung nicht erreicht haben, könnte die Eingruppierung in der EG 5 durchaus bestehen bleiben. Wie die Behörde mit den zahlreichen Neueinstellungen nach EG 4 umgehen wird, ist nicht abzusehen.
Wir werden über den weiteren Verlauf berichten und empfehlen an dieser Stelle allen Kolleginnen und Kollegen des ZOS, die ihre Ansprüche nach § 37 TV-L in dieser Sache noch nicht geltend gemacht haben, das unverzüglich nachzuholen.
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Bei Kolleginnen und Kollegen des ZOS, welche die neunjährige Bewährungszeit vor
der Überleitung nicht erreicht haben, könnte die Eingruppierung in der EG 5 durchaus bestehen bleiben. Wie die Behörde mit den zahlreichen Neueinstellungen nach EG 4 umgehen wird, ist nicht abzusehen.
Wir werden über den weiteren Verlauf berichten und empfehlen an dieser Stelle allen Kolleginnen und Kollegen des ZOS, die ihre Ansprüche nach § 37 TV-L in dieser Sache noch nicht geltend gemacht haben, das unverzüglich nachzuholen.
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