Verpflegungs- und Bekleidungsgeld
Umgang mit neuerlichen Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Die DRV weist im Schreiben darauf hin, dass nach einer im Nachgang ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld keine Entgeltbestandteile waren und sie nicht bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Der damalige Bescheid des Sonderversorgungsträgers (Polizeipräsident) an die DRV ist somit falsch, mithin rechtswidrig. Er kann aber nicht wieder zurückgenommen werden, da er Euch mit der Feststellung des erhöhten Arbeitsentgeltes begünstigt und ihr nicht schlechter gestellt werden dürft. Die Bescheide bleiben also bestehen. Eure bisherige Rente wird Euch demnach trotz "rechtswidriger" Grundlage weitergezahlt.
Sie bleibt in der Höhe aber für einen gewissen Zeitraum von den allgemeinen prozentualen Rentenerhöhungen ausgesetzt. Entscheidend für diesen Zeitraum ist, wann die alte Rente (berechnet ohne Verpflegungs- und Bekleidungsgeld) zuzüglich der prozentualen Rentenerhöhungen Euren aktuellen Zahlbetrag erreicht. Erst wenn diese "alte" Rente unter Berücksichtigung der Steigerungen in den nächsten Jahren, die aktuell auf Euren Konten landende Rente übersteigt, nehmt Ihr wieder an Rentenerhöhungen teil.
Wir bedauern die Entscheidung des Bundessozialgerichts sehr und halten sie auch nicht für sachgerecht. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung werden aus unserer Sicht Neuanträge auf die Feststellung, dass es sich beim Verpflegungs- und Bekleidungsgeld doch um Entgeltbestandteile handelte, keinen Erfolg mehr haben.
Du hast Fragen zur Thematik oder anderen Problematiken? Unsere Rechtsabteilung steht Dir mit Rat und Tat zur Seite. Nutze die Möglichkeiten der Rechtsberatung und des Rechtsschutzes unserer GdP!
Sie bleibt in der Höhe aber für einen gewissen Zeitraum von den allgemeinen prozentualen Rentenerhöhungen ausgesetzt. Entscheidend für diesen Zeitraum ist, wann die alte Rente (berechnet ohne Verpflegungs- und Bekleidungsgeld) zuzüglich der prozentualen Rentenerhöhungen Euren aktuellen Zahlbetrag erreicht. Erst wenn diese "alte" Rente unter Berücksichtigung der Steigerungen in den nächsten Jahren, die aktuell auf Euren Konten landende Rente übersteigt, nehmt Ihr wieder an Rentenerhöhungen teil.
Wir bedauern die Entscheidung des Bundessozialgerichts sehr und halten sie auch nicht für sachgerecht. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung werden aus unserer Sicht Neuanträge auf die Feststellung, dass es sich beim Verpflegungs- und Bekleidungsgeld doch um Entgeltbestandteile handelte, keinen Erfolg mehr haben.
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