Zum Inhalt wechseln

Verwaltungsgericht: Wahlanfechtung Dir E/V hinfällig – Unabhängige kein Berufsverband

Die 62. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat sich in den letzten Monaten mit einem Wahlanfechtungsverfahren der Personalratswahlen in der Direktion Einsatz/Verkehr und der neuen Direktion Zentrale Sonderdienste (Dir ZeSo) beschäftigt und Anfang Januar einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Die Anfechtung durch die so genannten „Unabhängigen“ wurde nicht nur zurückgewiesen. Nein, darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass es sich beim Antragssteller um keinen Berufsverband handelte, sondern sie nur eine Art Wahlverein darstellten (VG 62 K 9/20 PVL).

Weder für Eure Interessen, noch Berufsverband

Das VG Berlin hat die Anfechtung für unzulässig erklärt, da der besagte Verein nicht anfechtungsbefugt ist. Gemäß § 22 Abs. 1 PersVG (Personalvertretungsgesetz) kann dies jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Gemäß § 94 PersVG gelten die den Gewerkschaften zugestandenen Rechte und Pflichten auch den Berufsverbänden nach § 83 LBG. Angefochten werden kann die Wahl des Personalrats auch durch den Dienststellenleiter oder einer Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten. Maßgeblich dafür sind in jedem Fall die Verhältnisse am Wahltag. Gemäß VG Berlin „war der Antragssteller [am Wahltag] kein Berufsverband, sondern nur eine Art Wahlverein, der sich etwa die Privilegierung des § 16 Abs. 4 PersVG zu Nutze machen wollte.“

Des Weiteren erklärt das VG Berlin in der Urteilsbegründung:

„Der Begriff ,Berufsverband‘ ist nicht gesetzlich definiert.  Mit Blick auf Art 9 Abs. 3 GG geht es aber um Vereinigungen von Arbeitnehmern (wozu auch Beamte zählen) zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Damit verträgt sich die hier maßgebliche Satzung des Antragssteller nicht. Einerseits wollte er keine Vereinigung von Arbeitnehmern/Beamten sein, sondern von volljährigen Personen. Andererseits zielt er nur darauf, bei Wahlen zu den Personalvertretungen innerhalb der Berliner Polizei anzutreten. Der erleichterte Zugang zu den Personalvertretungen für einen Berufsverband ist aber nach dem Gesetz nur die Folge seines Eintretens zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. [...] Die (angestrebte) Tätigkeit in Personalvertretungen ist aber noch nicht die für einen Berufsverband nötige (umfassende) Tätigkeit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.“
Als irrelevant sieht das Verwaltungsgericht eine Anerkennung als Berufsverband durch die Polizeipräsidentin seit dem 01. März 2019, weil diese gesetzlich gar nicht befugt sei, eine solche Einschätzung vorzunehmen. Gleiches gilt für die erfolgreiche Anfechtung der Personalratswahlen in der Direktion 2, weil hier drei der sechs Antragssteller auch wahlberechtigt in der Direktion waren und es nicht primär um den Berufsverband ging. Unabhängig von der Entscheidung gab das VG Berlin dem Antragssteller bereits am 27. Dezember 2021 die Möglichkeit, Erklärungen zu seiner Organisationsstruktur, seinen hauptamtlichen Funktionären, seiner Mitgliederzahl sowie den Personalvertretungen, in welchen seine Mitglieder angehören, abzugeben. Dies wurde nicht wahrgenommen.
This link is for the Robots and should not be seen.