BAG-Urteil wird zeitnah umgesetzt, Eingruppierung mindestens in die E5
Eingruppierung beim ZOS – Deine GdP im Austausch mit Berliner Senat

Das vollständige BAG-Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 4 AZR 195/22 mit Urteilsbegründung für den Personenkreis der Wachschützer im Objektschutz liegt dem Land Berlin vor. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird für den Personenkreis allgemeine Schlussfolgerungen ziehen.
Sehen Sie das Urteil als bindend an und gruppieren alle Beschäftigten des ZOS losgelöst von weiteren speziellen Aufgaben in die E5 ein?
Mit dem BAG-Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse verlangt und die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vorliegen. Wie bereits unter 1. aufgeführt, werden für den Personenkreis der Wachschützer im Objektschutz allgemeine Schlussfolgerungen gezogen.
Wenn ja, für welchen Kollegenkreis gilt das, nur Neueinstellungen oder auch diejenigen, die bereits beschäftigt sind?
Die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem BAG-Urteil betrifft die bei der Polizei Berlin beschäftigten Objektschützer im Wachschutz. Sie gilt für Bestandsbeschäftigte und Neueingestellte.
Falls ja, wir gehen davon aus, dass bei Höhereingruppierten Bestandsschutz gilt?
Bei der Umsetzung der Eingruppierungskorrektur mit den sich daraus ergebenen Folgewirkungen ist die Überleitung zum 1.11.2010 (Einführung TV-L) zu berücksichtigen. Für am 31.10.2010 bzw. 01.11.2010 vorhandene Beschäftigte ist die Überleitung vom BAT/BAT-O in den TV-L nachzuvollziehen, woraus sich die Zuordnung – je nach individueller Überleitung – in die Entgeltgruppe 5 (VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb) bzw. Entgeltgruppe 6 (VIb nach Aufstieg aus VII) ergibt. Für diejenigen, die bereits bei Ablösung des BAT und Einführung des TV-L in die EG 5 eingruppiert wurden, wird aufgrund des Urteils die Höhergruppierung in die EG 6 geprüft, um auszuschließen, dass sie mögliche Verluste zu ihrer ursprünglichen Vergütung nach BAT erleiden.
Falls Sie Änderungen vornehmen, ab wann bzw. wie rückwirkend erfolgen diese?
Zur Vermeidung finanzieller Nachteile wurde entschieden, alle beschäftigten Objektschützer im Wachschutz so zu stellen, als hätten sie im Mai 2023 ihre Ansprüche geltend gemacht. Damit wurde – losgelöst von der tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall – eine einheitliche Umsetzung für die Fälle gewährleistet, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Die rückwirkende Bezahlung aus der EG 5 /ggf. EG 6 ist individuell abhängig von einem gestellten Antrag auf Wahrung der Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L bzw. eines vorliegenden Gerichtsurteils.