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Antragsfrist endet bald!

Änderung der Eingruppierung nach EGO-TV-L für IT-Beschäftigte

seit dem 1. Januar 2021 ist die lang ersehnte Neuregelung der Eingruppierung mit neuen Tätigkeitsmerkmalen für die Beschöftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Beschäftigte) in Kraft getreten, die in der Tarifeinigung 2019 vereinbart worden sind. Diese Veränderungen können zu Höhergruppierungen führen.

Worum geht es?
Im IT-Bereich sind etliche Beschäftigte anzutreffen, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben und so auch ohne einen Studienabschluss hochspezialisierte Tätigkeiten ausüben. Der TV-L bot hierzu bereits früher die Möglichkeit der Eingruppierung als „sonstiger Beschäftigter“, wenn der geforderte Studienabschluss nicht vorliegt. Das Problem war dabei die restriktive Prüfung hinsichtlich der Verwendungsbreite im Vergleich mit einem Beschäftigten mit Studienabschluss. Die breiten Kenntnisse, die in einem Studium vermittelt werden, sind oftmals nicht vorhanden. In diesen Fällen erfolgte bisher die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, unabhängig davon, ob ein derart vielfältiges Wissen für die Ausübung der Tätigkeit überhaupt benötigt wird.

Ab 2021 wird die Eingruppierung von IT-Beschäftigten auch ohne Hochschulabschluss (sog. Quer- u. Seiteneinsteiger) in Entgeltgruppe 10 oder höher erleichtert.

Diesem hohen Anteil von Quer- und Seiteneinsteigern mit entsprechendem Fachwissen in der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) wurde dadurch Rechnung getragen, dass zwei Stränge von Tätigkeitsmerkmalen vereinbart wurden:
- ein Tätigkeitsstrang, der nur tätigkeitsbezogene Eingruppierungsvoraussetzungen und keine Anforderungen in der Person (hinsichtlich nachzuweisender persönlicher Berufs-/Studienabschlüsse) enthält und
- ein Ausbildungsstrang, in dem auf eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Hochschulbildung und auf die entsprechende Tätigkeit abgestellt wird (ausbildungsbezogener Strang).

Bei der neuen Eingruppierung von IT-Beschäftigten nach dem Tätigkeitsstrang erfolgt ab 2021 keine Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger mehr.

Was ändert sich?
Die neue Systematik von Ausbildungsstrang oder Tätigkeitsstrang ermöglicht somit allen IT-Beschäftigten die Eingruppierung in die EG 10 und höher durch aufeinander aufbauende Heraushebungsmerkmale und bei entsprechender Aufgabenübertragung eine Eingruppierung bis einschließlich Entgeltgruppe 13. Maßgeblich für die Eingruppierung sind nur die auszuübenden Tätigkeiten; die organisatorische Eingliederung des Beschäftigten ist dagegen ohne Belang. Diese beiden Eingruppierungsstränge sind alternativ und im Günstigkeitsverhältnis anzuwenden.

Wer ist betroffen?
Alle Beschäftigten, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen i. d. R. Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.

Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder lediglich die Rahmenbedingungen für die IKT schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen, fallen nicht unter diese Änderungen. Auch die Beschaffung von IKT-Systemen fällt nur dann unter Abschnitt 11, wenn die informationstechnischen Spezifikationen selbst erarbeitet werden.

Wer wird höhergruppiert?
Eine Überprüfung der Eingruppierung erfolgt nur auf Antrag des einzelnen Beschäftigten!
Stellen Beschäftigte fest oder sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der Änderungen des Abschnitts 11 eine höhere Entgeltgruppe zusteht, können sie von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, um die höhere Eingruppierung zu wählen. Gemäß § 29f TVÜ-L muss dieser Antrag bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gestellt werden und wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich des Antrages keine Formvorschriften vereinbart, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag jedoch schriftlich gestellt werden.

Wichtig - die Antragsfrist 31.12.2021 ist eine Ausschlussfrist!

Die Versäumnis der Frist hat nicht nur Folgen für Ansprüche aus der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Eine Antragstellung ist nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr möglich! Die Beschäftigten verbleiben dann so lange in ihrer bisherigen Eingruppierung, wie ihnen keine andere Tätigkeit übertragen wird.

Ohne Antrag bleibt alles wie bisher!
Für eine über den 31. Dezember 2020 hinaus beim selben Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung. Eine Überprüfung findet ebenso wenig statt wie eine Herabgruppierung. Die bisherige Eingruppierung hat weiterhin Bestand (siehe § 29d TVÜ-L). § 29f Absatz 2 TVÜ-L sieht weiterhin vor, dass für die Beschäftigten, die keinen Antrag stellen auch die Programmierzulage in Form einer Besitzstandszulage nicht entfällt.

Wie wird höhergruppiert?
Im Falle eines Antrages findet eine „normale“ Höhergruppierung mit Auswirkungen auf die Stufenzuordnung gemäß § 17 Absatz 4 TV-L statt. Daher muss darauf geachtet werden, ob bzw. welche Nachteile entstehen können.

Die Höhergruppierung erfolgt zwingend rückwirkend zum 01.01.2021.
Im Falle einer Höhergruppierung entfällt die Programmierzulage.
Die Stufenzuordnung stellt ebenfalls auf die Verhältnisse am 01.01.2021 ab. Das bedeutet, dass ein Stufenaufstieg im Laufe des Jahres 2021 hinfällig wäre.
war der Beschäftigte bisher in den Stufen 2 bis 6 zugeordnet, erfolgt die Stufenzuordnung in der (neuen) höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen gem. § 17 Abs. 4 TV-L. Das bedeutet, dass bei Höhergruppierung eine Vergleichsberechnung erfolgt und in die Stufe zugeordnet wird, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erreicht wird, gegebenenfalls mit einem Garantiebetrag (+180 Euro ab der E9).

Wer erteilt Auskunft?
Personalabteilung in der Dienststelle:
Es besteht keine Beratungspflicht des Arbeitgebers. Die Dienststelle ist allerdings verpflichtet, auf Anfrage folgende Auskünfte zu erteilen.
- Entgeltgruppe am 31.12.2020 und 01.01.2021
- Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs
- Bestehen eines Strukturausgleichs einschl. dessen Höhe, Beginndatum und Dauer
- etwaige Zulagen
- Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung.
Gewerkschaft der Polizei
Über eure Gewerkschaft könnt Ihr weitergehende Informationen erhalten. Die GdP stellt darüber hinaus auf dieser Homepage im Mitgliederbereich unter Downloads einen Musterantrag zur Verfügung. Dieser Musterantrag berücksichtigt die notwendigen rechtlichen Verweise, um einen größtmöglichen Schutz vor einer Herabgruppierung zu gewährleisten.

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