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Beseitigung der Altersdiskriminierung wegen Besoldung aus Altersstufen

Aufruf zur Antragsstellung

Potsdam.

Der Europäische Gerichtshof stellte zu § 27 Bundesangestelltentarif (BAT), der für den Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Grundvergütung nach Lebensaltersstufen vorsah, mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10 und C-298/10) fest, dass das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und durch Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer solchen Regelung entgegensteht.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Rechtsauffassung mit seinem Urteil vom 10. November 2011 (Az.:6 AZR 481/09) und nahm zur Beseitigung der Benachteiligung eine rückwirkende Einstufung des Klägers in die letzte Vergütungsgruppe des BAT vor.
Die sich auf den BAT beziehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts ist auf die sich am Besoldungsdienstalter orientierenden Vorschriften zur Bemessung des Grundgehalts (Besoldung) übertragbar. Für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters ist das Lebensalter maßgeblich. Darin ist eine nicht gerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu sehen.

Seit einiger Zeit befassen sich die Verwaltungsgerichte der Länder mit entsprechenden Verfahren von Beamten; mit unterschiedlichen Ausgängen.

Aktuell hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts in Berlin hat in Klageverfahren von 6 Beamten (darunter 4 Polizeibeamten) die Verfahren ausgesetzt
und einen Vorlagebeschluss für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefasst. Das frühere Berliner Besoldungsrecht (bis 31.07.2011) sah - wie in Brandenburg ggw. noch - eine Besoldung aus Altersstufen vor. Das Aktenzeichen beim EuGH ist C-504/12 und C-506/12. Mit einer Entscheidung ist in ca. 16 - 17 Monaten zu rechnen.

Wir rufen unsere jüngeren Kolleginnen und Kollegen nunmehr auf, ihre ggf. durch den EuGH bestätigten Ansprüche auf Besoldung aus der Endstufe
für die Jahre ab 2009 (Verjährungsfrist für besoldungsrechtliche Forderungen) geltend zu machen.

Die Erfolgsaussicht eines auf eine altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels ist offen.

Unklar ist insbesondere, ob die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung - d. h. Antragstellung im laufenden Haushaltsjahr - erfüllt sein muss. Eine Neuberechnung der im o. g. Zeitraum erhaltenen Bezüge hätte dann im Jahr 2009 beantragt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung von der Verjährung eines Anspruchs zu unterscheiden ist. Diese beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Für 2009 entstandene Ansprüche begann die Frist am 1. Januar 2010 und endet am 31. Dezember 2012.

Klarheit dazu könnte die zu erwartende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den Berliner Verfahren bringen.

Wer eventuelle Ansprüche wahren möchte, sollte vorsorglich bei der Zentralen Bezügestelle bis spätestens 31. Dezember 2012 einen Antrag, der gleichzeitig auch als Widerspruch zu werten ist, auf Neuberechung der Bezüge für den o. g. Zeitraum stellen.

Musterantrag bei den Kreisgruppen bzw. im Mitgliederbereich zum Download.

Euer GdP-Team

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