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Versorgung

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten ist verfassungsrechtlich garantiert. Aber es besteht kein Anspruch darauf, das die Versorgungsregelungen, die beim Eintritt in das Beamtenverhältnis galten, auch unverändert fortbestehen. Und so führen Gesetzesänderungen schon seit Jahren zu einer Reduzierung der Versorgung. Beispielsweise wurde zum 1.1.1992 der Ruhegehaltssatz linearisiert.




Die Höchstversorgung wurde von 75 auf 71,75 % reduziert und Bremen reduzierte die Höchstversorgung faktisch noch einmal um 0,4 %. Selbst die Mindestversorgung (35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, bzw. -falls günstiger- 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4) kann durch Teilzeit oder Beurlaubung unterschritten werden.


Vor diesem Hintergrund kommt für jeden die Zeit, in der er wissen will, wie hoch sein Ruhegehalt denn nun ist. Selbst berechnen ist z.B. nach der Inanspruchnahme eines Sabbatjahres, oder längerer Teilzeitbeschäftigung gar nicht einfach.

Auch bei der hypothetischen Berechnungen anfallender Versorgungsbezüge leistet die GdP Hilfe.
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