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Richtlinien

GdP Frauengruppe Hessen

1. Zweck

Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen, eine Frauenorganisation.
Sie trägt den Namen GdP Frauengruppe Hessen.
Ihr Sitz ist in Wiesbaden.
2. Aufgaben und Ziele2.1Die Organe der GdP Frauengruppe Hessen vertreten im Rahmen der GdP Satzung die Belange der Mitglieder der GdP Hessen gem. Ziffer 3 dieser Richtlinien.
2.2Die GdP Frauengruppe Hessen berät den Landesbezirksvorstand / Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand in Fragen der gesellschaftlichen / gewerkschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
Sie unterstützt bei der Umsetzung von Gender Mainstreaming in allen Bereichen der GdP Hessen.
In frauenspezifischen Fragen des Beamten- / Tarifrechts und der Sozialpolitik entwickelt sie Initiativen zur Anwendung und Weiterentwicklung dieser Gebiete, zur Qualifizierung und Förderung von Frauen im Rahmen des Frauenförderplanes für die Gewerkschaft der Polizei Hessen.
Darüber hinaus nimmt sie in Abstimmung mit dem GLBV die Interessen der Frauen in der GdP in nur mit Frauen besetzten Gremien und Organisationen wahr.
Sie unterstützt den LBV / GLBV ferner bei der Organisations- und Bildungsarbeit.
Eine Außenvertretung findet nur in Abstimmung mit dem GLBV statt.
2.3Die GdP Frauengruppe Hessen fördert und pflegt Kontakte zu Frauengruppen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sowie zu anderen Frauenverbänden, den Frauenbeauftragten der Hessischen Polizei und jeweils örtlichen Frauenbeauftragtenvereinigungen außerhalb der Polizei.
3. MitgliedschaftWeibliche Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei Hessen gehören der GdP Frauengruppe Hessen an.
4. Organe der GdP Frauengruppe
....Hessen
Organe der GdP Frauengruppe Hessen sind
  • die Landesfrauenkonferenz (LFK)
  • der Landesfrauenvorstand (LFV)
  • der Geschäftsführende Landesfrauenvorstand (GLFV)
5. Landesfrauenkonferenz5.1Zur Unterstützung und Förderung der Frauenarbeit findet alle vier Jahre eine Landesfrauenkonferenz so rechtzeitig vor dem Bundesfrauenkongress und dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge zum Bundesfrauenkongress und Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.
5.2Die Landesfrauenkonferenz setzt sich aus den Delegierten, die die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser Richtlinien erfüllen müssen, zusammen.
Jede Bezirksgruppe erhält zunächst 2 Grundmandate und pro 100 angefangene Mitglieder ein weiteres Mandat.
Bemessungsgrundlage für die Verteilung der letztgenannten Mandate ist die Zahl der abgerechneten weiblichen Mitglieder.
Der Abrechnungszeitpunkt ist der 30. Juni des Jahres, in dem die Personengruppenkonferenzen stattfinden.
5.3Der Landesfrauenkonferenz obliegt – unter Beachtung von Ziffer 6.3 dieser Richtlinien - die Wahl des Geschäftführenden Landesfrauenvorstandes.
Für die Wahlen gelten die Bestimmungen über die Wahlen auf dem Bundeskongress gem. § 19 der GdP Satzung und § 16 der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP entsprechend.
5.4Antragsberechtigt sind der Landesfrauenvorstand, die Bezirks- und Kreisfrauengruppen.
5.5Die Einberufung der Landesfrauenkonferenz erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand.
5.6Für die Durchführung der Landesfrauenkonferenz gelten im übrigen die Bestimmungen des Frauenförderplanes für die Gewerkschaft der Polizei
Hessen und der Versammlungs- und Sitzungsordnung der Gewerkschaft der Polizei.
6. Landessfrauenvorstand6.1Der Landesfrauenvorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Landesfrauenvorstand sowie aus den bei den Wahlen zum GLFV nicht berücksichtigten Bezirksgruppen mit jeweils einer gewählten Vertreterin.
Dem Landesfrauenvorstand kann ferner jeweils eine Vertreterin aus besonderen Bereichen der Polizei angehören.
6.2Der Geschäftsführende Landesfrauenvorstand besteht aus der Vorsitzenden der GdP Frauengruppe Hessen, den drei gleichberechtigten Stellvertreterinnen, aus der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin.
6.3Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesfrauenvorstandes
zwischen zwei Landesfrauenkonferenzen aus seinem Amt aus, so können die
Mitglieder des Landesfrauenvorstandes für dieses Amt ein nachfolgendes
Mitglied wählen.
7. Sitzungen7.1Die Sitzungen des Landesfrauenvorstandes finden in der Regel zweimal jährlich statt. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und Rücksprache mit dem GLBV durchgeführt werden.
7.2Die Sitzungen des Geschäftsführenden Landesfrauenvorstandes finden in der Regel viermal jährlich statt. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und Rücksprache mit dem GLBV durchgeführt werden.
7.3Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen über die Landesgeschäftsstelle
durch die Vorsitzende des GdP Landesfrauenvorstandes Hessen.
Ihr obliegt auch die Sitzungsleitung.
8. GliederungAnalog zur Gliederung der GdP Hessen können die Mitglieder gem. Ziffer 3 dieser Richtlinien Frauengruppen auf örtlicher Ebene (Bezirks- und Kreisgruppenebene) bilden.
9. InkrafttretenDie Richtlinien für die Arbeit der GdP Frauengruppe Hessen treten nach
Beschluss durch den 23. Ordentlichen Landesdelegiertentag am 17. März 2006 in Kraft.
Die Änderungen der §§ 5.2 und 5.5 wurden am 01.12.2011 durch den Landesvorstand beschlossen.



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